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(1)
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Änderungen
im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 bei beheizten oder
gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass
die in Anlage 3 festgelegten
Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen
Außenbauteile nicht überschritten werden. Die
Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn |
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1. |
geänderte
Wohngebäude insgesamt den Jahres - Primärenergiebedarf des
Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert
des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
nach Anlage 1 Tabelle 2, |
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2. |
geänderte
Nichtwohngebäude insgesamt den
Jahres - Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4
Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 |
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um nicht
mehr als 40 vom Hundert überschreiten. |
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(2) |
In Fällen
des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in
§ 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach
Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des § 5 entsprechend
anzuwenden. |
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1. |
Angaben zu geometrischen
Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch
vereinfachtes Aufmass ermittelt werden; |
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2. |
energetische Kennwerte für
bestehende Bauteile und
Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte
Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten
vergleichbarer Altersklassen verwendet werden; |
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hierbei können anerkannte
Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung
solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für
die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen
Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet
werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Bei
Anwendung der Verfahren nach
§ 3
Abs. 3 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach
Anlage 3 Nr. 8 zu beachten. |
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(3) |
Absatz 1
ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen,
wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als
10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des
Gebäudes betreffen. |
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(4) |
Bei der Erweiterung und dem
Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume
mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50
Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen
Außenbauteile so auszuführen, dass die in
Anlage 3 festgelegten
Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden. |
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(5) |
Ist in Fällen des
Absatzes 4 die
hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50
Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so
auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften
für zu errichtende Gebäude nach
§ 3 oder
4
einhält. |
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