Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2009
EnEV 2009 | Anlagen | Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9)

Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude


Erste Fassung vom 1.10.09 bis 30.06.13 -
Fassung ab 1.7.13
1. Außenwände
2. Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer
3. Außentüren
4. Dächer
  4.1 Steildächer

 

4.2 Flachdächer
5. Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft
6. Vorhangfassaden
7. Anforderungen
8. Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2)

1. Außenwände
  Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände
  a) ersetzt, erstmalig eingebaut
  oder in der Weise erneuert werden, dass
  b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks- Vorsatzschalen angebracht werden,
  c) Dämmschichten eingebaut werden oder
  d) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer
0,9 W/(m²·K) der Außenputz erneuert wird,
 

sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe c gilt die Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.

Beim Einbau von innenraumseitigen Dämmschichten gemäß Buchstabe c gelten die Anforderungen des Satzes 1 als erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,35 W/(m²·K) nicht überschreitet. Werden bei Außenwänden in Sichtfachwerkbauweise, die der Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108- 3 : 2001- 06 zuzuordnen sind und in besonders geschützten Lagen liegen, Maßnahmen gemäß Buchstabe a, c oder d durchgeführt, gelten die Anforderungen gemäß Satz 1 als erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des entstehenden Wandaufbaus 0,84 W/(m²·K) nicht überschreitet; im Übrigen gelten bei Wänden in Sichtfachwerkbauweise die Anforderungen nach Satz 1 nur in Fällen von Maßnahmen nach Buchstabe b. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(m·K)) eingebaut wird.

   
2. Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer
  Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert werden, dass
 

a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,

b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder

c) die Verglasung ersetzt wird,

 

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,30 W/(m²·K) eingebaut wird. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot- reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird.

Werden bei Maßnahmen nach Satz 1

1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R > 40 dB nach DIN EN ISO 717- 1 : 1997- 01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder

2. Isolierglas- Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der Technik oder

3. Isolierglas- Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm nach DIN 4102- 13 : 1990- 05 oder einer vergleichbaren Anforderung

verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.


 

.

 

3.

Außentüren

 

Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m²∙K) nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

.

 

4.1

Steildächer

 

Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder gekühlte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,

 

a)

ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b)

die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

c)

innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

d)

Dämmschichten eingebaut werden,

e)

zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,

 

sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für opake Bauteile.

.

 

4.2

Flachdächer

 

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer

 

a)

ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b)

die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

c)

innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

d)

Dämmschichten eingebaut werden,

 

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946 : 1996- 11 Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 gewährleisten.

.

 

5.

Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft

 

Soweit bei beheizten Räumen Decken oder Wände, die an unbeheizte Räume, an
Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen,

 

a)

ersetzt, erstmalig eingebaut

oder in der Weise erneuert werden, dass

b)

außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder
Drainagen angebracht oder erneuert,

c)

Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,

d)

Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder

e)

Dämmschichten eingebaut werden,
 

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(m·K)) eingebaut wird.

.

 

6.

Vorhangfassaden

 

Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert
werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2d einzuhalten.
Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.

.

 

7.

Anforderungen

.

 

Tabelle 1: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

Zeile

Bauteil

Maßnahme nach

Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
mindestens 19°C

Zonen von
Nichtwohngebäuden
mit Innentemperaturen
von 12 bis unter 19°C

 

 

 

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
Umax1)

1

2

3

4

5

1

Außenwände

Nr. 1 a bis d

0,24 W/(m²·K)

0,35 W/(m²·K)

2 a

Außen liegende Fenster, Fenstertüren

Nr. 2 a und b

1,30 W/(m²·K) 2)

1,90 W/(m²·K) 2)

2 b

Dachflächenfenster

Nr. 2 a und b

1,40 W/(m²·K) 2)

1,90 W/(m²·K) 2)

2 c

Verglasungen

Nr. 2 c

1,10 W/(m²·K) 3)

keine Anforderung

2 d

Vorhangfassaden

Nr. 6 Satz 1

1,50 W/(m²·K) 4)

1,90 W/(m²·K) 4)

2 e

Glasdächer

Nr. 2 a und c

2,00 W/(m²·K) 3)

2,70 W/(m²·K) 3)

3 a

Außen liegende Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen

Nr. 2 a und b

2,00 W/(m²·K) 2)

2,80 W/(m²·K) 2)

3 b

Sonderverglasungen

Nr. 2 c

1,60 W/(m²·K) 3)

keine Anforderung

3 c

Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen

Nr. 6 Satz 2

2,30 W/(m²·K) 4)

3,00 W/(m²·K) 4)

4 a

Decken, Dächer und Dachschrägen

Nr. 4.1

0,24 W/(m²·K)

0,35 W/(m²·K)

4 b

Flachdächer

Nr. 4.2

0,20 W/(m²·K)

0,35 W/(m²·K)

5 a

Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder Erdreich

Nr. 5 a, b, d und e

0,30 W/(m²·K)

keine Anforderung

5 b

Fußbodenaufbauten

Nr. 5 c

0,50 W/(m²·K)

keine Anforderung

5 c

Decken nach unten an Außenluft

Nr. 5 a bis e

0,24 W/(m²·K)

0,35 W/(m²·K)

 

1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.

2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.

3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.

4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.

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8.

Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2)

Die Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

.

 

8.1

Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,15 W/(m²·K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen.

.

8.2

Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-06*) Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene, mit 1,0 h-1 anzusetzen.

.

 

8.3

Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599 : 2007-02 oder DIN V 4108-6 : 2003-06*) Abschnitt 6.4.3 ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen.

*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.

   

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