| 
            
          
    		 | 
			
			
				
					
     
     
    
      | 
					
    		EnEV 2009
			| 
	
			Anlagen 
			| Anlage 3 (zu den 
			
			§§ 8 und
			
			9) 
    		Anforderungen bei Änderung von 
			Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen 
			und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude  | 
					 
					
						
						  | 
					 
				 
			
				
					
			
					
						
						 
						Erste Fassung 
						vom 1.10.09 bis 30.06.13 -
						
						Fassung ab 1.7.13 | 
					 
					
						| 
								
							
								1. | 
						
						
							
						Außenwände | 
					 
					
						| 
						
							
						2. | 
						
								
								
								Fenster, Fenstertüren, 
								Dachflächenfenster und Glasdächer | 
					 
					
						| 
						
							3. | 
						
								
							Außentüren | 
					 
					
						| 
						
								4. | 
						
								
								
								Dächer | 
					 
					
						| 
						  | 
						
								
							
								4.1 | 
						
						
								
								
						Steildächer | 
					 
					
						| 
						    | 
						
								
							4.2 | 
						
						
								
								
						Flachdächer | 
					 
					
						| 
						
							
								5. | 
						
								
								
								Wände und Decken gegen 
								unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an 
								Außenluft | 
					 
					
						| 
						
							
								6. | 
						
								
							
								Vorhangfassaden | 
					 
					
						| 
						
							
						7. | 
						
								
							
								Anforderungen | 
					 
					
						| 
						
							
								8. | 
						
								
								
								Randbedingungen und 
								Maßgaben für die Bewertung bestehender 
								Wohngebäude (zu § 9 Absatz 2) | 
					 
					
						
						
  | 
					 
					
						| 
						
						1. | 
						
						
						Außenwände | 
					 
					
						| 
						  | 
						
						Soweit bei beheizten oder 
						gekühlten Räumen Außenwände | 
					 
					
						| 
						  | 
						
						
						a) ersetzt, erstmalig 
						eingebaut  | 
					 
					
						| 
						  | 
						
						oder in der Weise erneuert werden, dass | 
					 
					
						| 
						  | 
						
						
						b) Bekleidungen in Form von 
						Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen 
						sowie Mauerwerks- Vorsatzschalen angebracht werden, | 
					 
					
						| 
						  | 
						
						
						c) 
								Dämmschichten eingebaut 
						werden oder | 
					 
					
						| 
						  | 
						
						
						d) 
								bei einer bestehenden Wand 
						mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 
						0,9 W/(m²·K) der Außenputz erneuert wird, | 
					 
					
						| 
						  | 
						
						 
						sind die jeweiligen 
						Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach 
						Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei einer Kerndämmung von 
						mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe 
						
						c gilt die 
						Anforderung als erfüllt, wenn der bestehende Hohlraum 
						zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff 
						ausgefüllt wird. 
						Beim 
						Einbau von innenraumseitigen Dämmschichten gemäß 
						Buchstabe c gelten die Anforderungen des Satzes 1 als 
						erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des 
						entstehenden Wandaufbaus 0,35 W/(m²·K) nicht 
						überschreitet. Werden bei Außenwänden in 
						Sichtfachwerkbauweise, die der 
						Schlagregenbeanspruchungsgruppe I nach DIN 4108- 3 : 
						2001- 06 zuzuordnen sind und in besonders geschützten 
						Lagen liegen, Maßnahmen gemäß Buchstabe a, c oder d 
						durchgeführt, gelten die Anforderungen gemäß Satz 1 als 
						erfüllt, wenn der Wärmedurchgangskoeffizient des 
						entstehenden Wandaufbaus 0,84 W/(m²·K) nicht 
						überschreitet; im Übrigen gelten bei Wänden in 
						Sichtfachwerkbauweise die Anforderungen nach Satz 1 nur 
						in Fällen von Maßnahmen nach Buchstabe b. Werden 
						Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die 
						Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus 
						technischen Gründen begrenzt, so gelten die 
						Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten 
						Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei 
						einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 
						W/(m·K)) eingebaut wird.  | 
					 
					
						| 
						  | 
						
								  | 
					 
					
						| 
						2. | 
						
						
						
						Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer | 
					 
					
						| 
						  | 
						
						Soweit bei beheizten oder 
						gekühlten Räumen außen liegende 
						Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer in der Weise erneuert werden, dass | 
					 
					
						| 
						  | 
						
						 
						
						a) das gesamte Bauteil 
						ersetzt oder erstmalig eingebaut wird, 
						
						b) zusätzliche Vor-  oder 
						Innenfenster eingebaut werden oder 
						
						c) die Verglasung ersetzt 
						wird,  | 
					 
					
						| 
						  | 
						
								 
						sind die Anforderungen 
						nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht 
						für Schaufenster
						und Türanlagen aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c 
						gilt Satz 1 nicht, wenn der
						vorhandene Rahmen zur Aufnahme der vorgeschriebenen 
						Verglasung ungeeignet ist. 
						Werden 
						Maßnahmen nach Buchstabe c ausgeführt und ist die 
						Glasdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen 
						Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als 
						erfüllt, wenn eine Verglasung mit einem 
						Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 1,30 W/(m²·K) 
						eingebaut wird. Werden
						Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten-  oder 
						Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die
						Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot- reflektierenden Beschichtung
						mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut 
						wird. 
								
						Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 
						
						1. Schallschutzverglasungen 
						mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von
						Rw,R > 40 dB nach DIN EN ISO 717- 1 : 1997- 01 
						oder einer vergleichbaren Anforderung oder 
						
						2. 
						Isolierglas- Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, 
						Durchbruchhemmung oder
						Sprengwirkungshemmung nach anerkannten Regeln der 
						Technik oder 
						
						3. 
						Isolierglas- Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit 
						einer Einzelelementdicke von
						mindestens 18 mm nach DIN 4102- 13 : 1990- 05 oder einer 
						vergleichbaren Anforderung 
						
						verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen 
						nach Tabelle 1 Zeile 3 
						einzuhalten.   | 
					 
					 
					 | 
					
			
					 | 
				 
				
						| 
						 
						
						 
						   | 
					 
			 
			
				
						| 
						 
						.  | 
						
						    | 
					 
				
						| 
						 
						3.  | 
						
						 
						
						Außentüren  | 
					 
				
						| 
						  | 
						
						 
						Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren 
						eingebaut werden, deren Türfläche
						einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m²∙K) 
						nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2
						bleibt unberührt.  | 
					 
				
						| 
						 
						.  | 
						
						    | 
					 
				
						| 
						 
						4.1  | 
						
						 
						
						Steildächer  | 
					 
				
						| 
						  | 
						
						 
						Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten 
						Dachräumen sowie Decken und
						Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder 
						gekühlte Räume nach oben gegen die
						Außenluft abgrenzen,  | 
					 
				
						| 
						  | 
						
			
				
						| 
						 
						
						a)  | 
						
						 
						ersetzt, erstmalig eingebaut   | 
					 
				
						| 
						 
						oder in der Weise erneuert werden, dass  | 
						 
				
						| 
						 
						
						b)  | 
						
						 
						die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder 
						Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut
						werden,  | 
					 
				
						| 
						 
						
						c)  | 
						
						 
						innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen 
						aufgebracht oder erneuert werden,  | 
					 
				
						| 
						 
						
						d)  | 
						
						 
						Dämmschichten eingebaut werden,  | 
					 
				
						| 
						 
						
						e)  | 
						
						 
						zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden 
						zum unbeheizten Dachraum
						eingebaut werden,  | 
					 
			 
						 | 
					 
				
						| 
						  | 
						
						 
						sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach 
						Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten.
						Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der 
						Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung
						ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer 
						innenseitigen Bekleidung oder
						der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als 
						erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln
						der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut 
						wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur 
						für opake Bauteile.  | 
					 
				
						| 
						 
						.  | 
						
						    | 
					 
				
						| 
						 
						
						4.2  | 
						
						 
						
						Flachdächer  | 
					 
				
						| 
						  | 
						
						 
						Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer  | 
					 
				
						| 
						  | 
						
			
				
						| 
						 
						
						a)  | 
						
						 
						ersetzt, erstmalig eingebaut  | 
					 
				
						| 
						 
						oder in der Weise erneuert werden, dass  | 
						 
				
						| 
						 
						
						b)  | 
						
						 
						die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder 
						Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut
						werden,  | 
					 
				
						| 
						 
						
						c)  | 
						
						 
						innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen 
						aufgebracht oder erneuert werden,  | 
					 
				
						| 
						 
						
						d)  | 
						
						 
						Dämmschichten eingebaut werden,  | 
					 
			 
						 | 
					 
				
						| 
						  | 
						
						 
						sind die Anforderungen nach 
						Tabelle 1 Zeile 4 b 
						einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung
						Gefälledächer durch die keilförmige Anordnung einer 
						Dämmschicht aufgebaut, so
						ist der Wärmedurchgangskoeffizient nach DIN EN ISO 6946 
						: 1996- 11 Anhang C zu ermitteln.
						Der Bemessungswert des Wärmedurchgangswiderstandes am 
						tiefsten Punkt der neuen
						Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach 
						§ 7 Abs. 1 
						gewährleisten.  | 
					 
				
						| 
						 
						.  | 
						
						    | 
					 
				
						| 
						 
						
						5.  | 
						
						 
						
						Wände und Decken 
						gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an 
						Außenluft  | 
					 
				
						| 
						  | 
						
						 
						Soweit bei 
						beheizten Räumen Decken oder Wände, die an unbeheizte 
						Räume, an 
						Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen,  | 
					 
				
						| 
						  | 
						
			
				
						| 
						 
						
						a)  | 
						
						 
						ersetzt, 
						erstmalig eingebaut  | 
					 
				
						| 
						 
						oder in 
						der Weise erneuert werden, dass  | 
					 
				
						| 
						 
						
						b)  | 
						
						 
						
						außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, 
						Feuchtigkeitssperren oder 
						Drainagen angebracht oder erneuert,  | 
					 
				
						| 
						 
						
						c)  | 
						
						
						Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder 
						erneuert, | 
					 
				
						| 
						 
						
						d)  | 
						
						
						Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder | 
					 
				
						| 
						 
						
						e)  | 
						
						
						Dämmschichten eingebaut werden, | 
					 
				 
						 | 
					 
				
						| 
						  | 
						
						 
						sind die 
						Anforderungen nach 
						Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn 
						die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Werden 
						Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die 
						Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus 
						technischen Gründen begrenzt, so gelten die 
						Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten 
						Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei 
						einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 
						W/(m·K)) eingebaut wird.  | 
					 
				
						| 
						 
						.  | 
						
						    | 
					 
				
						| 
						 
						
						6.  | 
						
						 
						
						Vorhangfassaden  | 
					 
				
						| 
						  | 
						
						 
						Soweit bei 
						beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der 
						Weise erneuert 
						werden, dass das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig 
						eingebaut wird, sind die Anforderungen nach 
						Tabelle 1 
						Zeile 2d einzuhalten. 
						Werden bei Maßnahmen nach 
						Satz 1 Sonderverglasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 
						verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen 
						nach Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.  | 
					 
				
						| 
						 
						.  | 
						
						    | 
					 
				
						| 
						 
						
						7.  | 
						
						 
						
						Anforderungen  | 
					 
				
						| 
						 | 
						
						 
						.  | 
					 
				
						| 
						  | 
						
						 
						
						
						
						Tabelle 1:   
						
						Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
						bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von 
						Bauteilen 
						 
							
								
									| 
									 
									
									Zeile  | 
									
									 
									
									Bauteil  | 
									
									 
									
									Maßnahme nach  | 
									
									 
									
									Wohngebäude und Zonen von Nichtwohngebäuden 
									mit Innentemperaturen 
									mindestens 19°C  | 
									
									 
									
									Zonen von 
									Nichtwohngebäuden 
									mit Innentemperaturen 
									von 12 bis unter 19°C  | 
								 
								
									| 
									    | 
									
									    | 
									
									    | 
									
									 
									
									Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten 
									Umax1)  | 
								 
								
									| 
									 
									1  | 
									
									 
									2  | 
									
									 
									3  | 
									
									 
									4  | 
									
									 
									5  | 
								 
								
									| 
									 
									1  | 
									
									 
									
									Außenwände  | 
									
									 
									
									Nr. 1 a 
									bis d  | 
									
									 
									0,24 W/(m²·K)  | 
									
									 
									
									0,35 W/(m²·K)  | 
								 
								
									| 
									 
									2 
									a  | 
									
									 
									
									Außen liegende Fenster, Fenstertüren  | 
									
									 
									
									
									Nr. 2 a und b  | 
									
									 
									
									1,30 W/(m²·K)  
									
									2)  | 
									
									 
									
									1,90 W/(m²·K)  
									
									2)  | 
								 
								
									| 
									 
									2 
									b  | 
									
									 
									
									Dachflächenfenster  | 
									
									 
									
									
									Nr. 2 a und b  | 
									
									 
									
									1,40 W/(m²·K)  
									
									2)  | 
									
									 
									
									1,90 W/(m²·K)  
									
									2)  | 
								 
								
									| 
									 
									2 
									c  | 
									
									 
									
									Verglasungen  | 
									
									 
									
									
									Nr. 2 c  | 
									
									 
									
									1,10 W/(m²·K)  
									
									3)  | 
									
									 
									
									keine Anforderung  | 
								 
								
									| 
									 
									2 
									d  | 
									
									 
									
									Vorhangfassaden  | 
									
									 
									
									
									Nr. 6 Satz 1  | 
									
									 
									
									1,50 W/(m²·K)  
									
									4)  | 
									
									 
									
									1,90 W/(m²·K)  
									
									4)  | 
								 
								
									| 
									 
									2 
									e  | 
									
									 
									
									Glasdächer  | 
									
									 
									
									Nr.
									
									2 a und
									
									c  | 
									
									 
									
									2,00 W/(m²·K)  
									
									3)  | 
									
									 
									
									2,70 W/(m²·K)  
									
									3)  | 
								 
								
									| 
									 
									3 
									a  | 
									
									 
									
									Außen liegende Fenster, Fenstertüren, 
									Dachflächenfenster mit Sonderverglasungen  | 
									
									 
									
									
									Nr. 2 a und b  | 
									
									 
									
									2,00 W/(m²·K) 
									2)  | 
									
									 
									
									2,80 W/(m²·K) 
									2)  | 
								 
								
									| 
									 
									3 
									b  | 
									
									 
									
									Sonderverglasungen  | 
									
									 
									
									
									Nr. 2 c  | 
									
									 
									
									1,60 W/(m²·K)  
									
									3)  | 
									
									 
									
									keine Anforderung  | 
								 
								
									| 
									 
									3 
									c  | 
									
									 
									
									Vorhangfassaden mit Sonderverglasungen  | 
									
									 
									
									
									Nr. 6 Satz 2  | 
									
									 
									
									2,30 W/(m²·K) 
									4)  | 
									
									 
									
									3,00 W/(m²·K) 
									4)  | 
								 
								
									| 
									 
									4 
									a  | 
									
									 
									
									Decken, Dächer und Dachschrägen  | 
									
									 
									
									Nr. 
									4.1  | 
									
									 
									
									0,24 W/(m²·K)  | 
									
									 
									
									0,35 W/(m²·K)  | 
								 
								
									| 
									 
									4 
									b  | 
									
									 
									
									Flachdächer  | 
									
									 
									
									Nr. 
									4.2  | 
									
									 
									
									0,20 W/(m²·K)  | 
									
									 
									
									0,35 W/(m²·K)  | 
								 
								
									| 
									 
									5 
									a  | 
									
									 
									
									Decken und Wände gegen unbeheizte Räume oder 
									Erdreich  | 
									
									 
									
									
									Nr. 5 a,
									
									b,
									
									d und
									
									e  | 
									
									 
									
									0,30 W/(m²·K)  | 
									
									 
									
									keine Anforderung  | 
								 
								
									| 
									 
									5 
									b  | 
									
									 
									
									Fußbodenaufbauten  | 
									
									 
									
									
									Nr. 5 c  | 
									
									 
									
									0,50 W/(m²·K)  | 
									
									 
									
									keine Anforderung  | 
								 
								
									| 
									 
									5 
									c  | 
									
									 
									
									Decken nach unten an Außenluft  | 
									
									 
									
									
									Nr. 5 a bis e  | 
									
									 
									
									0,24 W/(m²·K)  | 
									
									 
									
									0,35 W/(m²·K)  | 
								 
							 
						 
						 | 
					 
				
						| 
						  | 
						
						 
						
						1) 
						Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter 
						Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen 
						Bauteilschichten; für die Berechnung opaker Bauteile ist 
						DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden. 
						
						
						2) 
						Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des 
						Fensters; der Bemessungswert des 
						Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters ist 
						technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder 
						gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten 
						energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. 
						Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus 
						europäischen technischen Zulassungen sowie energetische 
						Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 
						und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen 
						bauaufsichtlichen Zulassungen. 
						
						
						3) 
						Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der 
						Verglasung; der Bemessungswert des 
						Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung ist 
						technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder 
						gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten 
						energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. 
						Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus 
						europäischen technischen Zulassungen sowie energetische 
						Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 
						und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen 
						bauaufsichtlichen Zulassungen. 
						
						
						4) 
						Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist 
						nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.  | 
					 
				
						| 
						 | 
						
						 
						.  | 
					 
				
						| 
						 
						
						
						8.  | 
						
						 
						
						
						
						Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung 
						bestehender Wohngebäude (zu
						
						
						§ 9 Absatz 
						2) 
						Die 
						Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 sind bei 
						bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben 
						anzuwenden:  | 
					 
				
						| 
						 
						.  | 
						
						  | 
					 
				
						| 
						 
						
						8.1  | 
						
						 
						
						Wärmebrücken sind in dem Falle, dass mehr als 50 vom 
						Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden 
						Dämmschicht und einbindender Massivdecke versehen sind, 
						durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um
						∆UWB = 0,15 W/(m²·K) für die gesamte 
						wärmeübertragende Umfassungsfläche zu berücksichtigen.  | 
					 
				
						| 
						 | 
						
						 
						.  | 
					 
				
						| 
						 
						8.2  | 
						
						 
						Die 
						Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von 
						DIN V 4108-6 : 2003-06*) 
						Tabelle D.3 Zeile 8 bei offensichtlichen Undichtheiten, 
						wie bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippendichtung 
						oder bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne 
						luftdichte Ebene, mit 1,0 h-1 anzusetzen.  | 
					 
				
						| 
						 
						.  | 
						
						    | 
					 
				
						| 
						 
						8.3  | 
						
						 
						Bei der 
						Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 18599 : 
						2007-02 oder DIN V 4108-6 : 2003-06*) Abschnitt 6.4.3 
						ist der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von 
						Fenstern mit FF = 0,6 anzusetzen. 
						
						
						*) Geändert durch DIN V 4108-6 
						Berichtigung 1 2004-03.  | 
					 
				
						| 
						  | 
						
						  | 
					 
				
						| 
			 
				
  
						
Diese Antworten auf Praxis-Fragen könnten Sie 
interessieren: 
						
						
						
				
				
  
			In unseren Leseproben 
			finden Sie auch komplette Antworten: 
				
				
			
				
				
				
				 
				
				
				Nichtwohnbau EnEV-Praxis: Fragen 
				+ Antworten 
				
				
				
				 
				
				
				Wohnbau EnEV-Praxis: Fragen + Antworten 
				 
				
				
				
				 
				Fragen + Antworten zur EnEV nach Themen 
				finden 
			
			
  
  
						 | 
						 
			 
			
				
					
					  | 
				 
				
					
				 
			Wichtige 
				Hinweise: Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen 
				und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich 
				Fehler ergeben haben.
		Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne 
			jegliche Gewähr 
		erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.
			 
			|EnEV 2009 Text      
			 
			|Kurz-Info      
			 
			|Praxis-Dialog      
			 
			|Praxis-Hilfen      
			 
			|KONTAKT  | 
				 
				
					
					  | 
					 
				
					| 
					.. | 
					
					  | 
				 
			 
			 |