Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
Supermarkt im Bestand: Pfandrückgaberaum zum beheiztem Verkaufsraum erweitern und umnutzen: Bodenplatte auf Antrag von EnEV-Dämmpflicht befreien

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Kurzinfo:
Eine Diplom-Bauingenieurin begleitet die Erweiterung eines Supermarktes in Niedersachsen und stellt auch die geforderten Energie-Nachweise aus. Der 2006 angebaute, unbeheizte Raum für die Pfandrückgabe wird großflächig erweitert und in einen beheizten Verkaufsraum umgewandelt. Der Fußboden den neuen Verkaufsraum muss ebenerdig mit den restlichen Verkaufsbereichen verlaufen, damit Kunden mit Einkaufwägen und Mitarbeiter mit Hubwagen problemlos verkehren können. Die Bodenplatte des ehemaligen unbeheizten Pfandrückgaberaums wurde 2006 nicht gedämmt. Um sie jetzt nachträglich zu dämmen, müsste man sie herausreißen, was sehr hohe Kosten verursachen würde. Die Bauingenieurin hat dem planenden Architekten geraten, bei der Behörde eine Befreiung von den EnEV-Anforderungen nach § 25 (Befreiungen) zu beantragen, wegen unbilliger Härte. Die Behörde hat den Antrag jedoch abgelehnt und begründet, dass der Boden des Anbaus bereits 2006 hätte gedämmt werden müssen. Es stellt sich nun die Frage wie die Planer in dieser Sache weiter verfahren können.

|Aspekte    |Auftrag    |Praxis    |Probleme    |Fragen   |Antwort


Aspekte: EnEV, 2009, 2004, Energieeinsparverordnung, Bestand, Baubestand, bestehendes, Gebäude, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, Supermarkt, Nutzbau, Nutzgebäude, Erweiterung, Umnutzung, unbeheizt, Fußboden, Bodenplatte, ungedämmt, dämmen, Aufwand, unbillige, Härte, Antrag, Befreiung, Nachweis, Wirtschaftlichkeit, Energieeinsparung, Berechnung, Energieeinsparungsgesetz, EnEG, Argumente.

Auftrag: Eine Diplom-Bauingenieurin kooperiert mit einem Architekten in einem Projekt zur Erweiterung und Umnutzung eines unbeheizten Raumes eines Supermarktes. Dieser soll künftig auch zum Verkauf genutzt werden. Die Planerin hat den Auftrag erhalten, die geforderten Energie-Nachweise gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) zu führen. Da es sich um ein Nichtwohngebäude handelt, wendet die Planerin für die Berechnung der Energiebilanz die Normenreihe DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) an.

Praxis: in bestehender Supermarkt für Nahversorger im Bundesland Niedersachen wurde 2006 um einen unbeheizten Nebenraum, mit einer Nutzfläche von ca. 55 Quadratmeter (m²), erweitert. Dieser Anbau diente seither der Rückgabe des Pfandguts. Er verfügte über einen gesonderten Eingang und hatte keine Verbindung zum beheizten Verkaufsraum. Dieser ehemalige Pfandraum soll nun umgenutzt und um ca. 170 m² erweitert werden zu einem beheizten Verkaufsraum. Die ehemaligen Außenwände und die vorhandene Dachkonstruktion werden nachträglich – nachdem die energetischen Berechnungen abgeschlossen ist – entsprechend gedämmt bzw. erneuert.
Unter der neu eingebrachten Stahlbeton-Sohlplatte der Erweiterung wird - wie im übrigen Bereich des Supermarktes auch - auch Untersohlendämmung eingebaut.

Probleme: Für den Bestandsbereich des ehemaligen Pfandraumes ist es jedoch nicht möglich unter die seit 2006 bestehende Stahlbeton-Sohlplatte eine Untersohlendämmung einzubauen. Dafür müsste man die gesamte Bodendecke herausreißen und neu errichten.
Der Fußboden des neu hinzukommenden Verkaufsraumes muss jedoch zwingend einen durchgehenden Bodenbelag ohne Höhenversprünge aufweisen, damit die Kunden mit ihren Einkaufswägen und die Mitarbeiter des Supermarktes mit ihren Hubwägen diese Fläche problemlos befahren können. Daher wäre auch der Einbau einer Dämmung oberhalb der Sohle sehr problematisch und würde zusätzlich zu einem höheren Fußbodenaufbau (auf der gesamten Verkaufsfläche von 1200 m²) führen.
Das Ingenieurbüro unserer Fragestellerin hat das planende Architekturbüro angeregt, bei dem zuständigen Bauamt eine Befreiung nach EnEV 2009, § 25 Befreiungen) zu beantragen, weil die geforderte Dämmung zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
Die Baubehörde hat den Befreiungs-Antrag nicht bewilligt unter der Begründung, dass der unbeheizte Pfandrückgaberaum bereits beim Bau im Jahre 2006 mit einer Dämmung hätte versehen werden müssen.

Fragen: Ist die Begründung der Baubehörde richtig? Bleibt als einzige Lösung tatsächlich nur der Abriss der vorhandenen Stahlbeton-Sohlplatte und der nachträglicher Einbau der Untersohlendämmung? Kann der hohe Energieeinsatz, der durch diese Lösung erforderlich wäre, durch künftige Energieeinsparungen rechtfertigt werden?

Antwort: 14.11.2013 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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