Energieausweis und EnEV 2007

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Checkliste: Welche EnEV-Fassung gilt?
Energieausweis und EnEV 2007
Checkliste: EnEV 2009 oder EnEV 2007?
Welche Energieeinsparverordnung gilt für Ihr Bauvorhaben?

Wenn Sie als Bauherr einen Neubau planen, müssen Sie die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) beachten. Auch im Baubestand müssen Sie als Eigentümer bei Anbau, Umbau, Ausbau oder Modernisierung ggf. die EnEV berücksichtigen. Die 'alte' EnEV 2007 galt bis einschließlich 30. Sept. 2009.
Seit dem 1. Oktober 2009 ist die verschärfte EnEV 2009 in Kraft. Welche EnEV-Fassung für Ihr Bauvorhaben gilt erfahren Sie hier Schritt für Schritt.
-> Übersichts-Tabelle: EnEV 2009 oder EnEV 2007 - welche EnEV-Fassung gilt?

 


Bauvorhaben im Blick

Sie beabsichtigen als Bauherr oder als Eigentümer eines Bestands - Gebäudes ein Bauvorhaben zu starten.

Welche Schritte müssen Sie für Ihr Vorhaben nach der Bauordnung Ihres Bundeslandes vornehmen?

Genehmigungspflichtig
-> Bauantrag bei der Baubehörde einreichen
-> Eine Bauanzeige bei der Baubehörde erstatten

Nicht genehmigungspflichtig
-> Bauvorhaben der Baubehörde zur Kenntnis bringen
-> Keine Genehmigung, Anzeige oder Verfahren

Nicht bekannt
-> Ich weiß nicht, welche Schritte notwendig sind

Bitte beachten Sie: Diese Checkliste berücksichtigt was die Energieeinspar- Verordnung (EnEV 2009) fordert und gilt wohl für die meisten Fälle. Es gibt jedoch auch Ausnahmen (z.B. Projekte unter Bauträgergesetz, Bauverträge nach VOB) wenn der Besteller erwarten darf, dass sein Bauvorhaben den Energie - Standard erfüllt, der zum Zeitpunkt der Bauabnahme gilt.
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EnEV 2009: 7 häufige Missverständnisse



  +  
Bauantrag einreichen

Wenn Sie für Ihr Bauvorhaben einen Bauantrag einreichen ist das Datum Ihres Antrags relevant für die geltende EnEV-Fassung.

Wann haben Sie den Bauantrag eingereicht?

-> Bauantrag am 30. September 2009 oder früher eingereicht
-> Bauantrag am 1. Oktober 2009 oder später eingereicht


  +  
Bauanzeige erstatten

Wenn Sie für Ihr Bauvorhaben eine Bauanzeige erstatten müssen, ist das Datum Ihrer Anzeige relevant für die Frage welche EnEV-Fassung für Ihr Bauvorhaben gilt.

Wann haben Sie die Bauanzeige für Ihr Vorhaben erstattet?

-> Bauanzeige am 30. September 2009 oder früher erstattet
-> Bauanzeige am 1. Oktober 2009 oder später erstattet


  +  
Gemeinde zur Kenntnis bringen

Wenn Ihr Bauvorhaben dem Kenntnisgabeverfahren unterliegt, ist das Datum relevant, wann Sie die Gemeinde über Ihr Bauvorhaben in Kenntnis gesetzt haben.

Wann haben Sie Ihr Bauvorhaben zur Kenntnis gebracht?

-> Vorhaben am 30. Sept. 2009 oder früher zur Kenntnis gebracht
-> Vorhaben am 1. Okt. 2009 oder später zur Kenntnis gebracht


  +  
Bauvorhaben genehmigungsfrei

Wenn Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei, anzeigefrei, oder verfahrensfrei ist, ist das Datum wann Sie mit den Baumaßnahmen beginnen relevant für die Frage welche EnEV-Fassung gilt.

Wann haben Sie mit den Baumaßnahmen begonnen?

-> Baumaßnahmen am 30. Sept. 2009 oder früher begonnen
-> Baumaßnahmen am 1. Okt. 2009 oder später begonnen


  +  
Bauantrag: Stichtag 1. Oktober 2009

Sie haben den Bauantrag für Ihr Bauvorhaben am 30. September 2009 oder früher eingereicht. Seit dem 1. Oktober 2009 gilt die neue, verschärfte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009).

Hatte die Baubehörde am 1. Oktober 2009 über Ihren Bauantrag bereits bestandskräftig entschieden?

-> Bauantrag wurde vor dem 1. Oktober 2009 bereits genehmigt
-> Bauantrag war am 1. Oktober 2009 noch nicht genehmigt


  +  
Bauanzeige: Stichtag 1. Oktober 2009

Sie haben die Bauanzeige für Ihr Bauvorhaben am 30. September 2009 oder früher erstattet. Seit dem 1. Oktober 2009 gilt die neue, verschärfte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Dieser Stichtag ist entscheidend welche Fassung für Ihr Vorhaben gilt.

Hatte die Baubehörde am 1. Oktober 2009 über Ihre Bauanzeige bereits bestandskräftig entschieden?

-> Bauanzeige war am 1. Oktober 2009 bereits genehmigt
-> Bauanzeige war am 1. Oktober 2009 noch nicht genehmigt


 Auswertung:


->    Alte EnEV 2007 gilt für Ihr Bauvorhaben

Am 1. Oktober 2009 hat die Baubehörde bereits über Ihren Bauantrag oder Ihre Bauanzeige entschieden.

Für Ihr Bauvorhaben gilt die alte EnEV 2007.
-> EnEV 2007: Volltext Html - Format verlinkt
-> EnEV 2007: Anforderungen Neubau
-> EnEV 2007: Anforderungen Baubestand
-> EnEV 2007: Energieausweis für Neubau und Bestand

Vorsicht: Diese Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gelten für die meisten, üblichen Bauvorhaben. Es gibt jedoch auch Ausnahmen (Bauträger - Projekte oder mit Vergabe nach der VOB, usw.): Der Besteller einer Baumaßnahme kann den Anspruch erheben, dass sein Bauvorhaben diejenige EnEV-Fassung berücksichtigt, die zum Zeitpunkt seiner Bauabnahme gilt. Angesichts der verschärften Anforderungen der EnEV 2009 im Vergleich zur EnEV 2007 könnten sich erhebliche Differenzen ergeben.

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->    EnEV 2007 oder EnEV 2009 gilt für Bauvorhaben

Am 1. Oktober 2009 haben Sie für Ihr Bauvorhaben zwar den Bauantrag bereits gestellt oder die Bauanzeige bereits eingereicht, die Baubehörde hatte jedoch über Ihren Antrag oder Ihre Anzeige noch nicht bestandskräftig entschieden.

Für Ihr Bauvorhaben gilt die alte EnEV 2007. Sie können jedoch von der Baubehörde verlangen, dass Sie Ihr Vorhaben nach der neuen EnEV 2009 behandelt, vorausgesetzt der Architekt hat die EnEV 2009 bei der Planung und Nachweisführung Ihres Bauvorhabens berücksichtigt.

EnEV 2007
->
EnEV 2007: Volltext Html - Format verlinkt
-> EnEV 2007: Anforderungen Neubau
-> EnEV 2007: Anforderungen Baubestand
-> EnEV 2007: Energieausweis für Neubau und Bestand

EnEV 2009
-> EnEV 2009: Volltext Html - Format verlinkt
-> EnEV 2009: Anforderungen Neubau
-> EnEV 2009: Anforderungen Baubestand
-> EnEV 2009: Energieausweis für Neubau und Bestand

Vorsicht: Diese Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gelten für die meisten, üblichen Bauvorhaben. Es gibt jedoch auch Ausnahmen (Bauträger - Projekte oder mit Vergabe nach der VOB, usw.): Der Besteller einer Baumaßnahme kann den Anspruch erheben, dass sein Bauvorhaben diejenige EnEV-Fassung berücksichtigt, die zum Zeitpunkt seiner Bauabnahme gilt. Angesichts der verschärften Anforderungen der EnEV 2009 im Vergleich zur EnEV 2007 könnten sich erhebliche Differenzen ergeben.

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->    EnEV 2007 oder EnEV 2009 gilt für Bauvorhaben

Ihr Bauvorhaben ist nicht genehmigungspflichtig und Sie haben es bereits vor dem 1. Oktober 2009 der Gemeinde zur Kenntnis gebracht, bzw. mit der Bauausführung begonnen.

Für Ihr Bauvorhaben gilt die 'alte' EnEV 2007.
Sie können jedoch freiwillig bereits die Anforderungen der EnEV 2009 erfüllen
.

EnEV 2007
->
EnEV 2007: Volltext Html - Format verlinkt
-> EnEV 2007: Anforderungen Neubau
-> EnEV 2007: Anforderungen Baubestand
-> EnEV 2007: Energieausweis für Neubau und Bestand

EnEV 2009
-> EnEV 2009: Volltext Html - Format verlinkt
-> EnEV 2009: Anforderungen Neubau
-> EnEV 2009: Anforderungen Baubestand
-> EnEV 2009: Energieausweis für Neubau und Bestand

Vorsicht: Diese Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gelten für die meisten, üblichen Bauvorhaben. Es gibt jedoch auch Ausnahmen (Bauträger - Projekte oder mit Vergabe nach der VOB, usw.): Der Besteller einer Baumaßnahme kann den Anspruch erheben, dass sein Bauvorhaben diejenige EnEV-Fassung berücksichtigt, die zum Zeitpunkt seiner Bauabnahme gilt. Angesichts der verschärften Anforderungen der EnEV 2009 im Vergleich zur EnEV 2007 könnten sich erhebliche Differenzen ergeben.

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->    Neue EnEV 2009 gilt für Ihr Bauvorhaben

Sie haben für Ihr Bauvorhaben am 1. Oktober 2009 oder später den Bauantrag eingereicht, bzw. die Bauanzeige erstattet.

Für Ihr Bauvorhaben gilt die neue EnEV 2009.
-> EnEV 2009: Volltext Html - Format verlinkt
-> EnEV 2009: Anforderungen Neubau
-> EnEV 2009: Anforderungen Baubestand
-> EnEV 2009: Energieausweis für Neubau und Bestand

Vorsicht: Diese Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gelten für die meisten, üblichen Bauvorhaben. Es gibt jedoch auch Ausnahmen (Bauträger - Projekte oder mit Vergabe nach der VOB, usw.): Der Besteller einer Baumaßnahme kann den Anspruch erheben, dass sein Bauvorhaben diejenige EnEV-Fassung berücksichtigt, die zum Zeitpunkt seiner Bauabnahme gilt. Angesichts der angestrebten, nächsten EnEV 2012 könnten sich Differenzen ergeben.

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->    Neue EnEV 2009 gilt für Ihr Bauvorhaben

Sie haben mit den Baumaßnahmen für Ihr nicht genehmigungspflichtiges Bauvorhaben am 1. Oktober 2009 oder später begonnen.

Für Ihr Bauvorhaben gilt die neue EnEV 2009.
-> EnEV 2009: Volltext Html - Format verlinkt
-> EnEV 2009: Anforderungen Neubau
-> EnEV 2009: Anforderungen Baubestand
-> EnEV 2009: Energieausweis für Neubau und Bestand

Vorsicht: Diese Regeln der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) gelten für die meisten, üblichen Bauvorhaben. Es gibt jedoch auch Ausnahmen (Bauträger - Projekte oder mit Vergabe nach der VOB, usw.): Der Besteller einer Baumaßnahme kann den Anspruch erheben, dass sein Bauvorhaben diejenige EnEV-Fassung berücksichtigt, die zum Zeitpunkt seiner Bauabnahme gilt. Angesichts der angestrebten, nächsten EnEV 2012 könnten sich Differenzen ergeben.

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->    Bauordnungsrechtliche Regelungen

Die obersten Baubehörden der einzelnen Bundesländer sind zuständig für die praktische Anwendung, bzw. den Vollzug der Energieeinsparverordnung (EnEV).

Sie finden in EnEV-online eine Übersicht nach Bundesländern geordnet. Suchen Sie auf den angegebenen Webseiten und nehmen Sie mit den zuständigen Baubehörden Kontakt auf.
-> EnEV - Vollzug: Baubehörden nach Bundesländern

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart