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Kurzinfo:
Seit dem 1. Oktober 2009 gilt für Gebäude und deren Anlagentechnik die neue
Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Sie bringt zahlreiche
Änderungen und Neuerungen sowohl im Neubau als auch im Baubestand. Die EnEV 2009
stellt Fachleute, Bauherren, Eigentümer und Verwalter von Gebäuden vor neuen
Fragen, die auch zu Missverständnissen führen können. Wir haben die für
häufigsten sieben Missverständnisse aufgeklärt.
Achtung: Die folgenden Aussagen sind nicht richtig!
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Geltende EnEV-Fassung: Bei
genehmigungspflichtigen Bauvorhaben entscheidet stets das Datum des
Bauantrags welche EnEV-Fassung jeweils gilt.
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Geltungsdauer Energieausweis: Der
Energieausweis gilt immer zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum.
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Vorzeigepflicht Energieausweis:
Verkäufer und Vermieter im Baubestand sind verpflichtet ihren
potentiellen Käufern oder Neumietern einen Energieausweis
vorzulegen.
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Wahlfreiheit Energieausweis:
Alle
Eigentümer von Bestandsbauten können frei wählen zwischen dem
Bedarfs- und dem Verbrauchs-Energieausweis für ihre Gebäude.
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Fenstersanierung:
Eigentümer von Bestandsbauten, die mehr als zehn Prozent der
Fensterfläche ihres Gebäudes sanieren, müssen alle Fenster des
Gebäudes gemäß
EnEV 2009 sanieren.
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Anbau und Ausbau: Bei
großen Umbauten, Anbauten oder Ausbauten im Baubestand muss das
gesamte Gebäude die Neubau - Anforderungen der EnEV 2009 erfüllen.
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Energieausweis ausstellen:
Fachleute, sie sich jetzt zum BAFA-anerkannten Vor-Ort-Energieberater
weiterbilden, dürfen aufgrund dieser Qualifikation Energieausweise im Wohnbestand ausstellen.
Missverständisse aufgeklärt:
12.02.2009 - lesen
Sie die Antwort kostenfrei - Pdf-Format:
EnEV 2009 und Energieausweis: Sieben häufige Missverständnisse
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