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Kurzinfo:
Seit dem 1. Oktober 2009 gilt für Gebäude und deren Anlagentechnik die neue
Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009). Sie bringt zahlreiche
Änderungen und Neuerungen sowohl im Neubau als auch im Baubestand. Die EnEV 2009
stellt Fachleute, Bauherren, Eigentümer und Verwalter von Gebäuden vor neuen
Fragen, die auch zu Missverständnissen führen können. Im Rahmen des Fachportals
www.EnEV-online.de beantwortet die Autorin täglich Anfragen der Leser zur EnEV
2009 in der Praxis. Die häufigsten sieben Missverständnisse zur EnEV 2009 und
zum Energieausweis allgemein finden Sie hier kurz und bündig zusammengefasst und
aufgeklärt.
Missverständisse aufgeklärt:
12.02.2009 kostenfrei lesen, Pdf:
Melita Tuschinski: EnEV 2009 - Sieben häufige Missverständnisse

EnEV 2009 - sieben Missverständnisse im
Überblick:
Achtung: Die folgenden Aussagen sind nicht richtig!
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Bei
genehmigungspflichtigen Bauvorhaben entscheidet stets das Datum des
Bauantrags welche EnEV-Fassung jeweils gilt.
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Der
Energieausweis gilt immer zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum.
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Verkäufer und Vermieter im Baubestand sind verpflichtet ihren
potentiellen Käu-fern oder Neumietern einen Energieausweis
vorzulegen.
-
Alle
Eigentümer von Bestandsbauten können frei wählen zwischen dem
Bedarfs- und dem Verbrauchs-Energieausweis für ihre Gebäude.
-
Eigentümer von Bestandsbauten, die mehr als zehn Prozent der
Fensterfläche ihres Gebäudes sanieren, müssen alle Fenster des
Gebäudes gemäß
EnEV 2009 sanieren.
-
Bei
großen Umbauten, Anbauten oder Ausbauten im Baubestand muss das
gesamte Gebäude die Neubau-Anforderungen der EnEV 2009 erfüllen.
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Fachleute, sie sich zum BAFA-anerkannten Vor-Ort-Energieberater
weiterbilden, dürfen aufgrund dieser Qualifikation Energieausweise im Wohnbestand ausstellen.
Missverständisse aufgeklärt:
12.02.2009 - kostenfrei lesen, Pdf:
Melita Tuschinski: EnEV 2009 - Sieben häufige Missverständnisse
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