Energieausweis und EnEV 2009

.. Energieausweis und EnEV 2009: Überblick für Fachleute, Eigentümer und Verwalter
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Kurz-Info: Energieausweis und EnEV 2009

EnEV 2009 – was ändert sich im Vergleich zur EnEV 2007?

Als Fachleute sollten Sie die verschärfte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) schnellstmöglich kennenlernen, sich mit den neuen Berechnungsmethoden vertraut machen und sich einen Wissensvorsprung sichern.

Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart
Seit 1999 Herausgeberin des Fachportals www.EnEV-online.de

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Welche Fassung der EnEV gilt für Bauvorhaben? Ist es die aktuelle EnEV 2007 oder bereits die neue, verschärfte EnEV 2009? Was ändert sich durch die novelliert EnEV 2009 für Neubau und die Änderungen, Anbauten und Umbauten im Baubestand? Welche neuen Berechnungs- und Überprüfungs-Methoden greifen ab Herbst für die Energieausweise? In unserem Beitrag finden Sie die Antworten auf diese und weitere Fragen kurz und übersichtlich zusammengefasst, mit Hinweisen auf die entsprechenden EnEV-2009-Textpassagen.

-> Welche EnEV-Fassung gilt?

-> Was ändert sich im Neubau?

-> Was ändert sich im Baubestand?

-> Was ändert sich im Vollzug der EnEV 2009?

-> Fazit für Fachleute: EnEV 2009 in der Praxis

-> Über die Autorin Melita Tuschinski

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+ Welche EnEV-Fassung gilt?

Erinnern Sie sich letztes Jahr, als das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 2009 ab August verkündet war und ab Anfang dieses Jahr gelten sollte: Wer als Bauherr den Bauantrag für seinen Neubau noch bis Jahresende 2008 einreichte, musste nicht zusätzlich zur Energieeinsparverordnung (EnEV) auch die Anforderungen des neuen, bundesweiten Wärmegesetzes 2009 erfüllen. Die meisten Fragen unserer EnEV-online Leser bezogen sich anfangs auf die Frage "Gilt das Wärmegesetz für dieses oder jenes Bauvorhaben?"

So fragen auch heute Bauherren Sie als Fachleute und uns als EnEV-online Redaktion seit dem Verkünden der verschärften Energieeiensparverordnung (EnEV 2009) am 30. April 2009 was sie beachten müssen, damit sie noch unter die aktuelle EnEV 2007 fallen. Die Medien haben die gesteigerten Anforderungen in der Publikumspresse bekannt gemacht und die Bauherren sensibilisiert.

Nun ist es bereits seit Monaten amtlich: Ab 1. Oktober tritt die neue, verschärfte EnEV 2009 in Kraft. Sie löst die aktuelle EnEV 2007 - die nur genau zwei Jahre seit dem 1. Oktober 2007 in Kraft war - ab.

Welche EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben verbindlich ist hängt davon ab, ob es genehmigungspflichtig ist und wann der Bauherr die relevanten Schritte nach dem Landesbauordnungsrecht unternommen hat. Wenn es sich beispielsweise um ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben handelt und der Bauherr einen Bauantrag einreichen muss, gilt als Maßstab das Datum seines Antrags.

Wenn der Bauherr seinen Bauantrag bis spätestens am 30. September 2009 eingereicht, gelten die Anforderungen der EnEV 2007. Wenn die Behörde jedoch am 1. Oktober 2009 über den Antrag noch nicht bestandskräftig entschieden hat, kann der Bauherr verlangen, dass sie für sein sein Bauvorhaben die verschärfte EnEV 2009 anwenden. Dieses setzt jedoch voraus, dass der Planer die Nachweise nach den Methoden der EnEV neuen EnEV 2009 führt.

Für diese Problematik finden Sie nun in EnEV-online sowohl eine Checkliste als auch eine tabellarische Übersicht. Die Checkliste führt Sie Schritt für Schritt und gibt Ihnen Hinweise, welche EnEV-Fassung das entsprechende Bauvorhaben berücksichtigen muss. Die Tabelle zeigt Ihnen auf einen Blick welche Kriterien und Termine für die verschiedenen Bauvorhaben gelten.

-> Checkliste: EnEV 2007 oder EnEV 2009?
Welche Energieeinsparverordnung gilt für Bauvorhaben?

(Link öffnet in neuem Browserfenster)

-> Tabelle: EnEV 2009 oder EnEV 2007?
Welche Energieeinsparverordnung gilt für Bauvorhaben?

(Link öffnet in neuem Browserfenster)

-> EnEV 2009, Artikel 3: Inkrafttreten

-> EnEV 2009, § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften

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+ Was ändert sich im Neubau?

  • Verschärfte Anforderungen erfüllen
    Wer als Bauherr oder als beauftragter Fachmann ein neues Wohnhaus oder Nichtwohngebäude plant und baut muss die gesteigerten Ansprüche der EnEV 20009 beachten: Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung ist nun um fast ein Drittel - also 30 Prozent (%) gesunken. Der Wärmeschutz ist nach wie vor die zweite Grundforderung auch der EnEV 2009. Parallel zum geminderten zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf  ist der erforderliche Wärmeschutz der Gebäudehülle ist um ca. 15 Prozent gestiegen. Als Maßstab gelten nach wie vor die U-Werte der Außenbauteile, die die wärmeabgebende Gebäudehülle bilden.

-> EnEV 2009, § 3 Anforderungen an Wohngebäude

-> EnEV 2009, Anlage: 1 Anforderungen an Wohngebäude (zu den §§ 3 und 9)
 

  • EnEV-Nachweis mit Referenzwohnhaus berechnen
    Der methodische Ansatz für die Nachweis-Berechnung für Wohngebäude ist auch neu: Der vorausberechnete Jahres-Primärenergiebedarf des geplanten, zu errichteten Wohnhauses darf den Jahres-Primärenergiebedarf eines entsprechenden Referenz-Wohnhauses nicht überschreiten. Das Prinzip ist uns vertraut von der EnEV 2007 - allerdings nur für Nichtwohngebäude: Das Referenz-Wohnhaus hat die gleiche Geometrie, die gleiche Gebäudenutzfläche sowie die gleiche Ausrichtung wie das geplante Wohnhaus. Die Angaben für seine Ausführung, d.h. für die energetische Qualität der einzelnen Bauteile der Gebäudehülle – Außenwand, Dach, Bodendecke, Fenster, usw. – sowie für die Luftdichtheit und Anlagentechnik stellt die EnEV 2009 in einer Tabelle bereit.

-> EnEV 2009, Anlage: 1 Anforderungen an Wohngebäude (zu den §§ 3 und 9)

-> EnEV 2009, § 3 Anforderungen an Wohngebäude

  • Zwei Rechenverfahren anwenden
    Wer ein neues Wohnhaus plant muss für das Referenzwohnhaus und für das geplante Wohnhaus den Jahres-Primärenergiebedarf berechnen. Dabei kann er zwischen zwei Methoden frei wählen. Wichtig ist, dass der Planer oder Sachverständige dabei dieselbe Rechenmethode sowohl für das geplante, als auch für das Referenzhaus verwendet.
     

    • Berechnen nach der Vornorm DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) – wobei die EnEV 2009 auf die Ausgabe Februar 2007 verweist.
       

    • Berechnen nach der bisher bekannten Methode nach DIN V 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 6 (Berechnung des Jahresheizwärme- und des Jahresheizenergiebedarfs) in Verbindung mit der DIN V 4701 (Energetische Bewertung heiz- und raumlufttechnischer Anlagen), Teil 10 (Heizung, Trinkwassererwärmung, Lüftung).

      -> EnEV 2009, § 3 Anforderungen an Wohngebäude

      -> EnEV 2009, Anlage: 1 Anforderungen an Wohngebäude (zu den §§ 3 und 9)
       

  • Wärmeschutz am Wohnhaustyp orientieren
    Alle bisherigen EnEV-Fassungen verbanden die Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle für Wohngebäude an den Formfaktor, d.h. an das berechnete Verhältnis zwischen der wärmeübertragende Umfassungsfläche (A in Quadratmetern m²) und das darin eingeschlossene, beheizte Bauvolumen (Ve in Kubikmetern m³). Gemessen wird der Formfaktor A/Ve wird m-1. Die EnEV 2009 stellt nun den Wärmeschutz von Wohngebäuden in direkten Bezug zu dem Gebäudetyp, d.h. ob ein Wohnhaus freistehend oder einseitig angebaut ist, ob es erweitert wird, usw.. Auch berücksichtigt die neue EnEV ob es sich um ein kleines oder großes Wohngebäude handelt. Als Maßstab gilt die Nutzfläche: bei kleinen Wohnhäusern ist sie höchstens 350 Quadratmeter (m²) groß und bei großen Wohnhäuser ist sie über 350 m².

Pdf-Format Grafik 1: Anforderungen der EnEV 2009 an den Wärmeschutz der Gebäudehülle bei neuen Wohngebäuden. Höchstwerte des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts.
Quelle: EnEV 2009, Anlage 1

  • Alternative Anlagentechnik einplanen
    Wer in einem neuen Wohnhaus oder Nichtwohngebäude künftig eine Heizung einplant, für die keine anerkannten Regeln der Technik verfügbar sind, kann nicht mehr wie bisher die 75-Prozent-Regel anwenden und nur den Wärmeschutz der Gebäudehülle nachweisen. Die EnEV 2009 fordert, dass der Planer bei der Nachweis-Berechnung für diese Sonderfälle geeignete Komponenten mit ähnlichen energetischen Eigenschaften ansetzt.

-> EnEV 2009, § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen

  • Sommerlichen Wärmeschutz gewährleisten
    Damit es in dem neuen Gebäuden sommers nicht zu heiß wird, muss der Planer nach wie vor die Werte der DIN 4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz) einhalten und den Sonneneintragskennwert auch gemäß dieser Norm berechnen. Neu ist die zusätzliche und sicherlich auch willkommene Option für computerbasierte Simulation: Wenn der Planer oder Sachverständiger ein ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung) anwendet, muss er nach der neuen EnEV die Randbedingungen dermaßen ansetzen, dass sie die aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des Gebäudes ausreichend gut wiedergeben.

-> EnEV 2009, Anlage: 1 Anforderungen an Wohngebäude (zu den §§ 3 und 9)

-> EnEV 2009: Anlage 2: Anforderungen an Nichtwohngebäude (zu den §§ 4 und 9)

  • Erneuerbare Energien berücksichtigen
    Die EnEV 2007 hat das Thema „Erneuerbare Energien“ noch recht halbherzig behandelt. Wir erinnern uns daran, dass die Energieeinsparverordnung im Jahr 2002 erstmals die Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung zusammenbrachte. In der letzten Wärmeschutzverordnung war das Thema "Erneuerbare Energien" nur sozusagen "indirekt" integriert, durch Anerkennung der passiven Wärmegewinnung durch die Solarstrahlung durch die Fenster und bei der Lüftung mit Wärmerückgewinnung. (Unser neues Wärmegesetz 2009 - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmegesetz - erkennt diese beiden Formen der Wärmegewinne nicht als Erneuerbare Energien an. Nur aktive Solargewinne zählen und die Abwärme wird unter bestimmten Voraussetzungen als Ersatzmaßnahme zum Wärmegesetz 2009 anerkannt.)

    Zurück zur EnEV 2007 und den Erneuerbaren Energien: Nur bei sehr großen Gebäuden mit einer Nutzfläche über Tausend Quadratmeter muss der Planer nach den Regelungen der EnEV 2007 den Einsatz von erneuerbaren Energien überprüfen. Im Energieausweis bezeugt er anschließend mit einem Kreuz in dem neuen Kasten unter „Sonstige Angaben“, dass er die „Einsetzbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme vor Baubeginn geprüft“ hat.

    Seit dem nun seit Anfang dieses Jahres das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: Wärmegesetz 2009) parallel zur EnEV gilt, berücksichtigt die neue EnEV 2009 auch erneuerbare Energien bei dem Referenzgebäude. Im Energieausweis ist dazu passend nun auch ein neues Feld zu finden, in dem der Aussteller die notwendigen Angaben vornehmen kann, wenn der Bauherr die Anforderungen der EnEV 2009 um 15 Prozent (%) unterschreitet und damit eine anerkannte Ersatzmaßnahme des Wärmegesetzes erfüllt. Als Aussteller müssen Sie im Energieausweis sowohl für den Primärenergiebedarf, als auch für den Transmissionswärmeverlust die verschärften Werte im Vergleich zur EnEV-Anforderung angeben.

Pdf-Format EnEV 2009, Anlage 6: Muster Energieausweis Wohngebäude (zu § 16)

Pdf-Format EnEV 2009, Anlage 7: Muster Energieausweis Nichtwohngebäude (zu § 16)

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+ Was ändert sich im Baubestand?

  • Bagatellgrenze von zehn Prozent beachten
    Es gilt weiterhin: Wer im Baubestand die Gebäudehülle saniert – Außenwände, Dach, Fenster, Dachflächenfenster, usw. – muss die EnEV-Anforderungen nur erfüllen, wenn die Fläche des modernisierten Bauteils eine gewisse Größe überschreitet. NEU: Maßgeblich ist allerdings nach der EnEV 2009 das Verhältnis der Fläche des sanierten Bauteils zur GESAMTEN Bauteilfläche des Gebäudes. Bisher galt als Maßstab das Verhältnis des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteilfläche mit der GLEICHEN ORIENTIERUNG.

    Als Beispiel: Wenn ein Eigentümer unter einem Fünftel (20 Prozent) einer Bauteilfläche mit der gleichen Orientierung im Sinne der EnEV 2007 saniert, muss er die EnEV 2007 nicht beachten, wenn die Baumaßnahme unter diese Verordnungs-Fassung fällt. Die neue EnEV 2009 erkennt als Bagatelle nun nur noch diejenigen Fälle an, wenn das sanierte Bauteil höchstens ein Zehntel (10 Prozent) der gesamten Bauteilfläche – d.h. alle Orientierungen zusammen erfasst - darstellt.

    Als Beispiel: Wer als Eigentümer mehr als ein Zehntel der gesamten Außenfassade seines Bestandsgebäudes im Sinne der EnEV 2009 saniert, muss die neuen Höchstwerte für den Wärmeschutz berücksichtigen, wenn die Baumaßnahme unter den Geltungsbereich der EnEV 2009 fällt.

-> EnEV 2009, § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden

  • Erhöhten Wärmeschutz gewährleisten
    In Deutschland ist der Wärmeschutz der Gebäudehülle – insbesondere bei ungedämmten Bestandsbauten - nach wie vor prioritär. Die neue EnEV 2009 verschärft erneut die Anforderung an die Dämmung der wärmeabgebenden Außenhülle, wenn ein Bauteil erstmals neu eingebaut, ersetzt oder erneuert wird. Als Maßstab gilt der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) des Bauteils, gemessen in Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m² K). Die EnEV 2009 listet die zulässigen Höchstwerte in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude), in der Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen). Zum Vergleich zeigt die folgende Grafik, wie die alte und neue EnEV die maximalen U-Werte für einige beispielhafte Bauteile im Baubestand fordern.

Pdf-Format Grafik 2: Vergleich der Anforderungen der EnEV 2009 und EnEV 2007: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen. Quellen: EnEV 2007 und EnEV 2009, jeweils Anlage 3

-> EnEV 2009: Anlage 3, Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen (zu § 9 Abs. 3)

EnEV 2009, Anlage 3, Tabelle 1: Höchstwerte der Wärmedurchgangs-koeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

  • Dachausbau-Bonus für Bauherrn entfällt
    Wer als Eigentümer einen bisher ungenutzten Dachraum ausbaute um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, konnte sich den Nachweis vereinfachen und den Ausbau-Bonus der EnEV 2007 wahrnehmen: Auch wenn die ausgebaute Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter war, musste der neue Wohnteil gemäß der EnEV 2007 nicht den Neubau-Standard erfüllen. Der Planer musste nur rechnerisch nachweisen, dass die wärmeabgebenden Bauteile den Wärmeschutz gewährleisten. Diese beliebte Regelung entfällt nun gemäß der neuen EnEV 2009 ab 1. Oktober 2009. Wer künftig eine zusammenhängende Nutzfläche über 50 Quadratmeter (m²) ausbaut, muss nachweisen, dass der neue Gebäudeteil den Neubau-Standard erfüllt, d.h. sowohl in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf, als auch in Bezug auf den Wärmeschutz der Gebäudehülle, d.h. des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts.

-> EnEV 2009, § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden

  • Dämmpflichten im Bestand nachkommen
    In den Medien wurde insbesondere die Dämmpflicht für oberste Geschossdecken im Baubestand kommentiert, weil sie zahlreiche Eigentümer von Altbauten betrifft. Wer ein Bestandsgebäude besitzt, das mindestens vier Monate jährlich normal beheizt wird muss nun nach der neuen EnEV 2009 auch die ungedämmten, obersten Geschossdecken über den beheizten Räumen zusätzlich dämmen, auch wenn diese zwar nicht begehbar, jedoch zugänglich sind. Die EnEV 2009 fordert in diesem Fall, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der gedämmten Decke höchstens 0,24 Watt/(m²K) beträgt. Eine Alternative eröffnet die neue EnEV 2009 allerdings den Eigentümern: Sie können anstatt der obersten Geschossdecke, das darüberliegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend dämmen. Ab dem Jahr 2012 soll die Dämmpflicht auch für die begehbaren, bisher ungedämmten obersten Geschossdecken über beheizten Räumen im Baubestand gelten.

-> EnEV 2009: § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

  • Elektrische Speicherheizungen ersetzen
    Die Änderung der EnEV 2009, über die am meisten debattiert wurde betrifft die Pflicht für Eigentümer im Bestand, ihre elektrischen Speicherheizgeräte – mit über 20 Watt Heizleistung - außer Betrieb zu nehmen. Im neuen Paragraph 10 zur "Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen" regelt die EnEV 2009 die entsprechenden Einzelheiten. Betroffen sind nicht alle Wohngebäude, sondern nur diejenigen mit mindestens sechs Wohneinheiten, wenn die Räume nur mit der elektrischen Speicherheizung erwärmt werden. Bei Nichtwohngebäude greift diese Pflicht nur in den Fällen, wenn über 500 m² der Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizungen beheizt wird.

    Die Nachrüstfristen sind jedoch sehr großzügig bemessen: Systeme, die bis Ende 1989 installiert wurden, dürfen die Eigentümer ab 2020 nicht mehr betreiben. Wer seine elektrische Speicherheizung seit 1990 oder später installiert oder erneuert hat, darf sie nach 30 Jahren nicht mehr betreiben. Für diese Regelung erlaubt die EnEV 2009 auch zahlreiche Ausnahmen: Wer trotz Fördermittel seine Heizung nicht wirtschaftlich vertretbar ersetzen kann, muss der Pflicht nicht nachkommen. Auch Eigentümer von Gebäuden, die den Bauantrag im Jahr 1995 oder später gestellt haben, sind von der Pflicht verschont, genau wie die Baubesitzer, deren Bestandsgebäude die energetischen Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1995) erfüllen.

-> EnEV 2009, § 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen

  • Energieeffiziente Heizsysteme einbauen
    Wenn ein Eigentümer seiner Pflicht nachkommt und die elektrischen Speicherheizungen ersetzt, muss er die speziellen Regelungen der neuen EnEV 2009 berücksichtigen. Diese finden sich in der neuen Anlage 4 a (Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen). Er darf künftig nur Heizsysteme in Betrieb nehmen, bei denen das Produkt aus der Erzeugeraufwandszahl (eg) und dem Primärenergiefaktor (fp) nicht größer als 1,30 ist. Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Nahwärmeversorgungs-Systemen erfüllen die Anforderungen der verschärften, neuen EnEV 2009.

-> EnEV 2009, Anlage 4a: Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen (zu § 13 Absatz 2)

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+ Was ändert sich im Vollzug der EnEV 2009?

Nach wie vor werfen Fachleute, Bauherren und Eigentümer der Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, dass die Anforderungen in der Praxis nicht genügend eingehalten und überprüft werden. Seitdem die KfW-Förderdatenbank allerdings nun die EnEV-Nachweise (Energieausweise) überprüft und ggf. auch die Fördergelder zurückverlangt - wenn der Nachweis mit der gebauten Realität nicht übereinstimmt - hat sich der Stellenwert der EnEV-Nachweis verbessert.

  • Bezirksschornsteinfegermeister überprüft im Bestand
    Was manche Bundesländer bereits umgesetzt haben, gilt nun durch die EnEV 2009 bundesweit: Der Bezirkschornsteinfegermeister hilft die Nachrüstpflichten in Bestandsgebäuden zu orten. Er mahnt sie an und überprüft, ob sie den EnEV-2009-Anforderungen entsprechen. Dieser Neuerung - auch in der Presse vielfach debattiert - widmet die EnEV 2009 einen neuen Paragraphen 26 b (Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters). Bei der Feuerstättenschau sieht der Bezirksschornsteinfegermeister sich gemäß EnEV 2009 die Heizkessel im Bestand an sowie die Dämmung der Rohrleitungen. Wenn der Eigentümer eine neue Heizungsanlage installiert, überprüft der Bezirkschornsteinfegermeister auch ob er alle Anforderungen der EnEV 2009 in Bezug auf die Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen erfüllt hat.

-> EnEV 2009, § 26b Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters

  • Private Nachweise ausstellen
    Die Bundesländer sind für die Umsetzung der EnEV verantwortlich. Gemäß der EnEV 2009 sollen sie künftig auch die besser überprüfen können, ob und wie die betroffenen Eigentümer von Bestandsgebäuden ihren Pflichten gemäß der Energieeinsparverordnung nachkommen. Als Nachweis gelten neuerdings auch die Erklärungen derjenigen Unternehmen, die eine Sanierung im Sinne der EnEV an einem Bestandsgebäude durchführen, oder die oberste Geschossdecke bzw. das Dach nachträglich wie gefordert dämmen oder die Heizungen, Warmwasser- oder Klimaanlagen installieren. Der Eigentümer muss diese Unternehmererklärung allerdings fünf Jahre aufbewahren und sie der Landesbehörde auf Verlagen vorlegen.

-> EnEV 2009, § 26a Private Nachweise

  • Mehr Bußgeld droht
    Wer als Eigentümer oder Fachmann die EnEV 2009 nicht berücksichtigt, dem droht ein erheblich erweiterter Bußgeld-Katalog: Wer vorsätzlich oder leichtfertig ein neues Wohn- oder Nichtwohngebäude erbaut und dabei die Anforderungen der EnEV 2009 nicht entsprechend erfüllt, der handelt ordnungswidrig und es drohen ihm Bußgelder. Auch wer eine Sanierung im Bestand durchführt und dabei die energetischen Ansprüche der EnEV nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig im Sinne der EnEV 2009. Die verschärfte EnEV sieht ab Oktober dieses Jahres es nun auch als Ordnungswidrigkeit an, wenn die bereitgestellten Daten für den Energieausweis im Bestand nicht korrekt sind, oder wenn der Aussteller die Berechnungen für den Energieausweis aufgrund von unkorrekten Daten durchgeführt. Nicht zuletzt droht die EnEV 2009 auch Firmen, die unkorrekte Unternehmererklärungen ausstellen, nun mit Bußgeldern.

-> EnEV 2009, § 27 Ordnungswidrigkeiten

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+ Fazit:

Wenn Sie sich als Fachleute mit der Beratung und Planung im Neubau und Bestand befassen, werden Sie nicht umhin kommen sich in den nächsten Monaten mit den Neuerungen der EnEV 2009 auseinanderzusetzen.

Wenn Sie sich einen Wissensvorsprung sichern wollen, sind Sie gut beraten, dass Sie sich umgehend mit den neuen Berechungs- und Nachweis-Methoden der EnEV 2009 vertraut machen und auch eine Software einsetzen, die bereits nach der EnEV 2009 die Nachweise berechnen kann.

Der EnEV-Standard, die Berechnungs-Methoden und der Energieausweis als EnEV-Nachweis müssen Sie mittlerweile nicht nur bei Neubauten und Bestands-Modernisierung beachten, sondern auch bei Förderanträgen für die Sanierung im Bestand als Nachweise beilegen – beispielsweise durch die KFW-Förderprogramme oder durch das Marktanreizprogramm des Bundesumweltministeriums (BMU). Auch müssen Sie bei den Gebäuden, die unter das neue Wärmegesetz 2009 fallen, die Nachweise auch vielfach mit den EnEV-Methoden berechnen.

Wenn Sie sich jetzt spezialisieren und die EnEV-bezogenen Leistungsbereiche bereits jetzt anbieten, eröffnen sich vielfache Aufgaben und Auftrags-Chancen. Viel Erfolg!

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+ Über die Autorin:

Melita Tuschinski

Melita Tuschinski
Institut für Energie-Effiziente Architektur mit Internet-Medien, Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT,
Freie Architektin in Stuttgart 
Herausgeberin Fachportal EnEV-online.de

Die Autorin Melita Tuschinski ist ausgebildete Architektin. Seit 1996 ist sie in Stuttgart selbstständig tätig. Ihr Büro ist heute spezialisiert auf „energie-effiziente Architektur mit Internet-Medien“. In Online-Workshops und Informations-Systemen sowie in Fachzeitschriften und Veranstaltungen informiert sie zu aktuellen Themen der energie-effizienten Architektur. Seit 1999 betreut Melita Tuschinski das führende Fachportal zur Energieeinsparverordnung EnEV-online.de als Herausgeberin und Autorin. Drei Leidenschaften haben ihren Berufsweg begleitet: energie-effiziente Architektur und computer-basierte Praxishilfen sowie das Internet als neue Kommunikations-Chance.
Internet: www.EnEV-online.de  und www.tuschinski.de

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