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Welche Fassung der EnEV gilt für Bauvorhaben? Ist es die
aktuelle EnEV 2007 oder bereits die neue, verschärfte EnEV
2009? Was ändert
sich durch die novelliert EnEV 2009 für Neubau und die
Änderungen, Anbauten und Umbauten im Baubestand?
Welche neuen Berechnungs- und Überprüfungs-Methoden greifen
ab Herbst für die Energieausweise? In unserem Beitrag finden Sie die Antworten auf diese und
weitere Fragen kurz und übersichtlich zusammengefasst, mit
Hinweisen auf die entsprechenden EnEV-2009-Textpassagen.
Welche
EnEV-Fassung gilt?
Was ändert sich
im Neubau?
Was ändert
sich im Baubestand?
Was ändert sich im Vollzug der EnEV 2009?
Fazit für
Fachleute: EnEV 2009 in der Praxis
Über die Autorin Melita
Tuschinski

Welche EnEV-Fassung
gilt?
Erinnern Sie sich letztes Jahr, als das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz 2009
ab August verkündet war und ab Anfang dieses Jahr gelten
sollte: Wer
als Bauherr den Bauantrag für seinen Neubau noch bis
Jahresende 2008 einreichte, musste nicht zusätzlich zur
Energieeinsparverordnung (EnEV) auch die Anforderungen des
neuen, bundesweiten Wärmegesetzes 2009 erfüllen. Die meisten
Fragen unserer EnEV-online Leser bezogen sich anfangs auf
die Frage "Gilt das Wärmegesetz für dieses oder jenes
Bauvorhaben?"
So fragen auch heute Bauherren Sie als Fachleute und uns als
EnEV-online Redaktion seit dem Verkünden der verschärften
Energieeiensparverordnung (EnEV 2009) am 30. April 2009 was sie beachten müssen, damit sie noch
unter die aktuelle EnEV 2007 fallen. Die Medien haben die
gesteigerten Anforderungen in der Publikumspresse bekannt
gemacht und die Bauherren sensibilisiert.
Nun ist es bereits seit Monaten amtlich: Ab 1. Oktober tritt
die neue,
verschärfte EnEV 2009 in Kraft. Sie löst die aktuelle EnEV 2007
- die nur genau zwei Jahre seit dem 1. Oktober 2007 in Kraft
war - ab.
Welche EnEV-Fassung für ein Bauvorhaben verbindlich ist hängt davon ab,
ob es genehmigungspflichtig ist und wann der Bauherr die
relevanten Schritte nach dem Landesbauordnungsrecht
unternommen hat. Wenn es sich beispielsweise um ein
genehmigungspflichtiges Bauvorhaben handelt und der Bauherr einen
Bauantrag einreichen muss, gilt als Maßstab das Datum seines
Antrags.
Wenn der Bauherr seinen Bauantrag bis spätestens am 30. September
2009 eingereicht, gelten die Anforderungen der EnEV 2007. Wenn die Behörde
jedoch am 1. Oktober 2009 über den Antrag noch nicht
bestandskräftig entschieden hat, kann der Bauherr verlangen,
dass sie für sein sein Bauvorhaben die verschärfte
EnEV 2009 anwenden. Dieses setzt jedoch voraus, dass der
Planer die Nachweise nach den Methoden der EnEV neuen EnEV
2009 führt.
Für diese Problematik finden Sie nun in EnEV-online sowohl
eine Checkliste als auch eine tabellarische Übersicht. Die
Checkliste führt Sie Schritt für
Schritt und gibt Ihnen Hinweise, welche EnEV-Fassung das
entsprechende Bauvorhaben berücksichtigen muss. Die Tabelle zeigt
Ihnen auf einen Blick welche Kriterien und Termine für die
verschiedenen Bauvorhaben gelten.
Checkliste: EnEV 2007 oder EnEV 2009?
Welche Energieeinsparverordnung gilt für Bauvorhaben?
(Link öffnet in neuem Browserfenster)
Tabelle: EnEV 2009 oder EnEV 2007?
Welche Energieeinsparverordnung gilt für Bauvorhaben?
(Link öffnet in neuem Browserfenster)
EnEV 2009, Artikel 3: Inkrafttreten
EnEV 2009, § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften

Was ändert sich im
Neubau?
-
Verschärfte
Anforderungen erfüllen
Wer als Bauherr oder als beauftragter Fachmann ein neues Wohnhaus oder Nichtwohngebäude plant und
baut muss die gesteigerten Ansprüche der EnEV 20009
beachten: Die Obergrenze für den zulässigen
Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser,
Lüftung und Kühlung ist nun um fast ein Drittel - also 30 Prozent (%) gesunken.
Der Wärmeschutz ist nach wie vor die zweite
Grundforderung auch der EnEV 2009. Parallel zum
geminderten zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf ist der erforderliche Wärmeschutz der
Gebäudehülle ist um ca. 15 Prozent gestiegen. Als
Maßstab gelten nach wie vor die U-Werte der
Außenbauteile, die die wärmeabgebende Gebäudehülle
bilden.
EnEV 2009, § 3 Anforderungen an Wohngebäude
EnEV 2009, Anlage: 1
Anforderungen an Wohngebäude
(zu den
§§ 3 und
9)
-
EnEV-Nachweis mit
Referenzwohnhaus berechnen
Der methodische Ansatz für die Nachweis-Berechnung für Wohngebäude
ist auch neu: Der vorausberechnete
Jahres-Primärenergiebedarf des geplanten, zu errichteten Wohnhauses darf
den Jahres-Primärenergiebedarf eines entsprechenden
Referenz-Wohnhauses nicht überschreiten. Das Prinzip
ist uns vertraut von der EnEV 2007 - allerdings nur für Nichtwohngebäude: Das
Referenz-Wohnhaus hat die gleiche Geometrie,
die gleiche Gebäudenutzfläche sowie die gleiche Ausrichtung wie das geplante
Wohnhaus. Die Angaben für seine Ausführung, d.h. für die
energetische Qualität der einzelnen Bauteile der
Gebäudehülle – Außenwand, Dach, Bodendecke, Fenster,
usw. –
sowie für die Luftdichtheit und Anlagentechnik stellt
die EnEV 2009 in einer Tabelle bereit.
EnEV 2009, Anlage: 1
Anforderungen an Wohngebäude
(zu den
§§ 3 und
9)
EnEV 2009, § 3 Anforderungen an Wohngebäude
-
Zwei Rechenverfahren
anwenden
Wer ein neues Wohnhaus plant muss für das
Referenzwohnhaus und für das geplante Wohnhaus den
Jahres-Primärenergiebedarf berechnen. Dabei kann er
zwischen zwei Methoden frei wählen. Wichtig ist, dass
der Planer oder Sachverständige dabei dieselbe
Rechenmethode sowohl für das geplante, als auch für das
Referenzhaus verwendet.
-
Berechnen nach der
Vornorm DIN V 18599 (Energetische Bewertung von
Gebäuden) – wobei die EnEV 2009 auf die Ausgabe
Februar 2007 verweist.
-
Berechnen nach der
bisher bekannten Methode nach DIN V 4108 (Wärmeschutz und
Energieeinsparung in Gebäuden), Teil 6 (Berechnung
des Jahresheizwärme- und des
Jahresheizenergiebedarfs) in Verbindung mit der DIN
V 4701 (Energetische Bewertung heiz- und
raumlufttechnischer Anlagen), Teil 10 (Heizung,
Trinkwassererwärmung, Lüftung).
EnEV 2009, § 3 Anforderungen an Wohngebäude
EnEV 2009, Anlage: 1
Anforderungen an Wohngebäude
(zu den
§§ 3 und
9)
-
Wärmeschutz am
Wohnhaustyp orientieren
Alle bisherigen EnEV-Fassungen verbanden die
Anforderungen an den Wärmeschutz der Gebäudehülle für
Wohngebäude an den Formfaktor, d.h. an das berechnete
Verhältnis zwischen der wärmeübertragende
Umfassungsfläche (A in Quadratmetern m²) und das darin
eingeschlossene, beheizte Bauvolumen (Ve in Kubikmetern
m³). Gemessen wird der Formfaktor A/Ve wird m-1. Die
EnEV 2009 stellt nun den Wärmeschutz von Wohngebäuden in
direkten Bezug zu dem Gebäudetyp, d.h. ob ein Wohnhaus
freistehend oder einseitig angebaut ist, ob es erweitert
wird, usw.. Auch berücksichtigt die neue EnEV ob es sich
um ein kleines oder großes Wohngebäude handelt. Als
Maßstab gilt die Nutzfläche: bei kleinen Wohnhäusern ist
sie höchstens 350 Quadratmeter (m²) groß und bei großen
Wohnhäuser ist sie über 350 m².
Grafik 1: Anforderungen der EnEV 2009 an den Wärmeschutz der
Gebäudehülle bei neuen Wohngebäuden. Höchstwerte des
spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmeverlusts.
Quelle: EnEV 2009,
Anlage 1
-
Alternative
Anlagentechnik einplanen
Wer in einem neuen Wohnhaus oder Nichtwohngebäude
künftig eine Heizung einplant, für die keine anerkannten
Regeln der Technik verfügbar sind, kann nicht mehr wie
bisher die 75-Prozent-Regel anwenden und nur den
Wärmeschutz der Gebäudehülle nachweisen. Die EnEV 2009
fordert, dass der Planer bei der Nachweis-Berechnung für
diese Sonderfälle geeignete Komponenten mit ähnlichen
energetischen Eigenschaften ansetzt.
EnEV 2009, § 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln und
sonstigen Wärmeerzeugersystemen
-
Sommerlichen
Wärmeschutz gewährleisten
Damit es in dem neuen Gebäuden sommers nicht zu heiß
wird, muss der Planer nach wie vor die Werte der DIN
4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden),
Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz)
einhalten und den Sonneneintragskennwert auch gemäß
dieser Norm berechnen. Neu ist die zusätzliche und
sicherlich auch willkommene Option für computerbasierte
Simulation: Wenn der Planer oder Sachverständiger ein
ingenieurmäßiges Verfahren (Simulationsrechnung)
anwendet, muss er nach der neuen EnEV die
Randbedingungen dermaßen ansetzen, dass sie die
aktuellen klimatischen Verhältnisse am Standort des
Gebäudes ausreichend gut wiedergeben.
EnEV 2009, Anlage: 1
Anforderungen an Wohngebäude
(zu den
§§ 3 und
9)
EnEV 2009: Anlage 2: Anforderungen an
Nichtwohngebäude (zu den
§§ 4 und
9)
-
Erneuerbare Energien
berücksichtigen
Die EnEV 2007 hat das Thema „Erneuerbare Energien“ noch
recht halbherzig behandelt. Wir erinnern uns daran, dass
die Energieeinsparverordnung im Jahr 2002 erstmals die
Wärmeschutzverordnung und die Heizungsanlagenverordnung
zusammenbrachte. In der letzten Wärmeschutzverordnung
war das Thema "Erneuerbare Energien" nur sozusagen
"indirekt" integriert, durch Anerkennung der passiven
Wärmegewinnung durch die Solarstrahlung durch die
Fenster und bei der Lüftung mit Wärmerückgewinnung.
(Unser neues Wärmegesetz 2009 -
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmegesetz - erkennt
diese beiden Formen der Wärmegewinne nicht als
Erneuerbare Energien an. Nur aktive Solargewinne zählen
und die Abwärme wird unter bestimmten Voraussetzungen
als Ersatzmaßnahme zum Wärmegesetz 2009 anerkannt.)
Zurück zur EnEV 2007 und den Erneuerbaren Energien: Nur bei
sehr großen Gebäuden
mit einer Nutzfläche über Tausend Quadratmeter muss der Planer
nach den Regelungen der EnEV 2007 den
Einsatz von erneuerbaren Energien überprüfen. Im
Energieausweis bezeugt er anschließend mit einem Kreuz
in dem neuen Kasten unter „Sonstige Angaben“, dass er die „Einsetzbarkeit
alternativer Energieversorgungssysteme vor Baubeginn
geprüft“ hat.
Seit dem nun seit Anfang dieses Jahres das
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (kurz: Wärmegesetz
2009) parallel zur EnEV gilt, berücksichtigt die neue EnEV
2009 auch erneuerbare Energien bei dem Referenzgebäude.
Im Energieausweis ist dazu passend nun auch ein neues Feld
zu finden, in dem der Aussteller die notwendigen Angaben
vornehmen kann, wenn der Bauherr die
Anforderungen der EnEV 2009 um 15 Prozent (%)
unterschreitet und damit eine anerkannte Ersatzmaßnahme
des Wärmegesetzes erfüllt. Als Aussteller müssen Sie im
Energieausweis sowohl für den Primärenergiebedarf, als
auch für den Transmissionswärmeverlust die verschärften
Werte im Vergleich zur EnEV-Anforderung angeben.
EnEV 2009, Anlage 6: Muster Energieausweis
Wohngebäude (zu
§ 16)
EnEV 2009, Anlage 7: Muster Energieausweis
Nichtwohngebäude (zu
§ 16)

Was ändert sich im
Baubestand?
-
Bagatellgrenze von zehn
Prozent beachten
Es gilt weiterhin: Wer im Baubestand
die Gebäudehülle saniert – Außenwände, Dach,
Fenster, Dachflächenfenster, usw. – muss die EnEV-Anforderungen
nur erfüllen, wenn die Fläche des modernisierten Bauteils
eine gewisse Größe überschreitet. NEU: Maßgeblich ist
allerdings nach der EnEV 2009 das Verhältnis der Fläche des sanierten
Bauteils zur GESAMTEN Bauteilfläche des Gebäudes. Bisher
galt als Maßstab das Verhältnis des sanierten Bauteils
zur gesamten Bauteilfläche mit der GLEICHEN
ORIENTIERUNG.
Als Beispiel: Wenn ein Eigentümer unter einem Fünftel (20 Prozent) einer
Bauteilfläche mit der gleichen Orientierung im Sinne der
EnEV 2007 saniert, muss er die EnEV 2007 nicht beachten,
wenn die Baumaßnahme unter diese Verordnungs-Fassung
fällt. Die neue EnEV 2009 erkennt als Bagatelle nun nur noch diejenigen Fälle
an,
wenn das sanierte Bauteil höchstens ein Zehntel (10
Prozent) der gesamten Bauteilfläche – d.h. alle
Orientierungen zusammen erfasst - darstellt.
Als Beispiel: Wer als Eigentümer mehr als ein Zehntel der gesamten
Außenfassade seines Bestandsgebäudes im Sinne der EnEV 2009
saniert, muss die neuen Höchstwerte für den Wärmeschutz
berücksichtigen, wenn die Baumaßnahme unter den
Geltungsbereich der EnEV 2009 fällt.
EnEV 2009, § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden
-
Erhöhten Wärmeschutz
gewährleisten
In Deutschland ist der Wärmeschutz der
Gebäudehülle – insbesondere bei ungedämmten Bestandsbauten -
nach wie vor prioritär. Die neue EnEV 2009 verschärft erneut
die Anforderung an die Dämmung der wärmeabgebenden
Außenhülle, wenn ein Bauteil erstmals neu eingebaut,
ersetzt oder erneuert wird. Als Maßstab gilt der
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) des Bauteils,
gemessen in Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m² K).
Die EnEV 2009 listet die zulässigen Höchstwerte in der
Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen
und bei Errichtung kleiner Gebäude), in der Tabelle 1
(Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei
erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von
Bauteilen). Zum Vergleich zeigt die folgende Grafik, wie
die alte und neue EnEV die maximalen U-Werte für einige
beispielhafte Bauteile im Baubestand fordern.
Grafik 2: Vergleich der Anforderungen der EnEV 2009 und EnEV
2007: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei
erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von
Bauteilen. Quellen: EnEV 2007 und EnEV 2009, jeweils Anlage 3
EnEV 2009: Anlage 3, Anforderungen bei Änderung von
Außenbauteilen (zu
§ 9 Abs. 3)
EnEV 2009, Anlage 3, Tabelle 1: Höchstwerte der
Wärmedurchgangs-koeffizienten bei erstmaligem
Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
-
Dachausbau-Bonus für
Bauherrn entfällt
Wer als Eigentümer einen bisher ungenutzten Dachraum
ausbaute um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, konnte
sich den Nachweis vereinfachen und den Ausbau-Bonus der EnEV 2007 wahrnehmen: Auch wenn die
ausgebaute Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter war,
musste der neue Wohnteil gemäß der EnEV 2007 nicht den Neubau-Standard
erfüllen. Der Planer musste nur rechnerisch nachweisen, dass die
wärmeabgebenden Bauteile den Wärmeschutz gewährleisten.
Diese beliebte Regelung entfällt nun gemäß der neuen EnEV 2009 ab
1. Oktober 2009. Wer künftig eine zusammenhängende Nutzfläche
über 50 Quadratmeter (m²) ausbaut, muss nachweisen, dass der neue
Gebäudeteil den Neubau-Standard erfüllt,
d.h. sowohl in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf,
als auch in Bezug auf den Wärmeschutz der Gebäudehülle,
d.h. des spezifischen, auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts.
EnEV 2009, § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von
Gebäuden
-
Dämmpflichten im
Bestand nachkommen
In den Medien wurde insbesondere die Dämmpflicht für
oberste Geschossdecken im Baubestand kommentiert, weil
sie zahlreiche Eigentümer von Altbauten betrifft. Wer
ein
Bestandsgebäude besitzt, das mindestens vier Monate jährlich
normal beheizt wird muss nun nach der neuen EnEV 2009
auch die ungedämmten, obersten
Geschossdecken über den beheizten Räumen zusätzlich
dämmen, auch wenn diese zwar nicht begehbar, jedoch
zugänglich sind. Die EnEV 2009 fordert in diesem Fall,
dass der Wärmedurchgangskoeffizient der gedämmten Decke
höchstens 0,24 Watt/(m²K) beträgt. Eine Alternative
eröffnet die neue EnEV 2009 allerdings den Eigentümern: Sie können
anstatt der obersten Geschossdecke, das darüberliegende,
bisher ungedämmte Dach entsprechend dämmen. Ab dem Jahr
2012 soll die Dämmpflicht auch für die begehbaren,
bisher ungedämmten obersten Geschossdecken über
beheizten Räumen im Baubestand gelten.
EnEV 2009: § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
-
Elektrische
Speicherheizungen ersetzen
Die Änderung der EnEV 2009, über die am meisten
debattiert wurde betrifft
die Pflicht für Eigentümer im Bestand, ihre elektrischen
Speicherheizgeräte – mit über 20 Watt Heizleistung -
außer Betrieb zu nehmen. Im neuen Paragraph 10 zur "Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen" regelt die EnEV 2009 die
entsprechenden Einzelheiten. Betroffen sind nicht alle
Wohngebäude, sondern nur diejenigen mit mindestens sechs Wohneinheiten, wenn
die Räume nur mit der elektrischen Speicherheizung
erwärmt werden. Bei Nichtwohngebäude greift diese Pflicht
nur in den Fällen, wenn über 500 m² der Nutzfläche mit
elektrischen Speicherheizungen beheizt wird.
Die Nachrüstfristen
sind jedoch sehr großzügig bemessen: Systeme, die
bis Ende 1989 installiert wurden, dürfen die Eigentümer
ab 2020 nicht mehr betreiben. Wer seine elektrische
Speicherheizung seit 1990 oder später installiert oder
erneuert hat, darf sie nach 30 Jahren nicht mehr
betreiben. Für diese Regelung erlaubt die EnEV 2009 auch
zahlreiche Ausnahmen: Wer trotz Fördermittel seine
Heizung nicht wirtschaftlich vertretbar ersetzen kann,
muss der Pflicht nicht nachkommen. Auch Eigentümer von
Gebäuden, die den Bauantrag im Jahr 1995 oder später
gestellt haben, sind von der Pflicht verschont, genau
wie die Baubesitzer, deren Bestandsgebäude die
energetischen Anforderungen der Wärmeschutzverordnung
(WSchVO 1995) erfüllen.
EnEV 2009, § 10a Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen
-
Energieeffiziente
Heizsysteme einbauen
Wenn ein Eigentümer seiner Pflicht nachkommt und die
elektrischen Speicherheizungen ersetzt, muss er die
speziellen Regelungen der neuen EnEV 2009 berücksichtigen. Diese
finden sich in der neuen Anlage 4 a (Anforderungen an
die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen). Er darf künftig nur
Heizsysteme in Betrieb nehmen, bei denen das Produkt aus der
Erzeugeraufwandszahl (eg) und dem
Primärenergiefaktor (fp) nicht größer als
1,30 ist. Niedertemperatur-Heizkessel und
Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in
Nahwärmeversorgungs-Systemen erfüllen die Anforderungen
der verschärften, neuen EnEV 2009.
EnEV
2009, Anlage 4a:
Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln
und sonstigen Wärmeerzeugersystemen
(zu
§ 13 Absatz 2)

Was
ändert sich im Vollzug der EnEV 2009?
Nach wie vor werfen Fachleute, Bauherren und Eigentümer der Energieeinsparverordnung (EnEV)
vor, dass die Anforderungen in der Praxis nicht
genügend eingehalten und überprüft werden. Seitdem die
KfW-Förderdatenbank allerdings nun die EnEV-Nachweise
(Energieausweise) überprüft und
ggf. auch die Fördergelder zurückverlangt - wenn der
Nachweis mit der gebauten Realität nicht übereinstimmt - hat
sich der Stellenwert der EnEV-Nachweis verbessert.
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Bezirksschornsteinfegermeister überprüft im Bestand
Was manche Bundesländer bereits
umgesetzt haben, gilt nun durch die EnEV 2009
bundesweit: Der Bezirkschornsteinfegermeister hilft die Nachrüstpflichten in Bestandsgebäuden zu orten.
Er mahnt sie an und überprüft, ob sie den EnEV-2009-Anforderungen
entsprechen. Dieser
Neuerung - auch in der Presse vielfach debattiert - widmet die EnEV 2009 einen neuen
Paragraphen 26 b (Aufgaben des
Bezirksschornsteinfegermeisters). Bei der
Feuerstättenschau sieht der
Bezirksschornsteinfegermeister sich gemäß EnEV 2009 die Heizkessel im
Bestand an sowie die Dämmung der Rohrleitungen. Wenn der Eigentümer eine neue Heizungsanlage installiert,
überprüft der Bezirkschornsteinfegermeister auch ob er alle Anforderungen der
EnEV 2009 in Bezug auf die Verteilungseinrichtungen und
Warmwasseranlagen erfüllt hat.
EnEV 2009, § 26b Aufgaben des
Bezirksschornsteinfegermeisters
-
Private Nachweise
ausstellen
Die Bundesländer sind für die Umsetzung der EnEV
verantwortlich. Gemäß der EnEV 2009 sollen sie künftig auch die besser
überprüfen können, ob und wie die betroffenen Eigentümer
von Bestandsgebäuden ihren Pflichten gemäß der
Energieeinsparverordnung nachkommen.
Als Nachweis gelten neuerdings auch die Erklärungen derjenigen Unternehmen, die
eine Sanierung im Sinne der EnEV an einem
Bestandsgebäude durchführen, oder die oberste
Geschossdecke bzw. das Dach nachträglich wie gefordert dämmen oder die
Heizungen, Warmwasser- oder Klimaanlagen installieren. Der Eigentümer muss
diese Unternehmererklärung allerdings fünf Jahre aufbewahren und sie
der Landesbehörde auf Verlagen vorlegen.
EnEV 2009, § 26a Private Nachweise
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Mehr Bußgeld droht
Wer als Eigentümer oder Fachmann die EnEV 2009 nicht berücksichtigt,
dem droht ein
erheblich erweiterter Bußgeld-Katalog: Wer vorsätzlich
oder leichtfertig ein neues Wohn- oder Nichtwohngebäude
erbaut und dabei die Anforderungen der EnEV
2009 nicht entsprechend
erfüllt, der handelt ordnungswidrig und es drohen ihm
Bußgelder. Auch wer eine Sanierung im Bestand durchführt und
dabei die energetischen Ansprüche der EnEV nicht
erfüllt, handelt ordnungswidrig im Sinne der EnEV 2009. Die verschärfte EnEV sieht
ab Oktober dieses Jahres es nun auch als
Ordnungswidrigkeit an, wenn die bereitgestellten Daten
für den Energieausweis im Bestand nicht korrekt sind,
oder wenn der Aussteller die Berechnungen für den
Energieausweis aufgrund von unkorrekten Daten
durchgeführt. Nicht zuletzt droht die EnEV 2009 auch
Firmen, die unkorrekte Unternehmererklärungen
ausstellen, nun mit
Bußgeldern.
EnEV
2009, § 27
Ordnungswidrigkeiten

Fazit:
Wenn Sie sich als Fachleute mit
der Beratung und Planung im Neubau und Bestand
befassen, werden Sie nicht umhin kommen sich in den
nächsten Monaten mit den
Neuerungen der EnEV 2009 auseinanderzusetzen.
Wenn Sie sich einen Wissensvorsprung sichern
wollen, sind Sie gut beraten, dass Sie sich umgehend mit den neuen
Berechungs- und Nachweis-Methoden der EnEV 2009 vertraut
machen und auch eine Software einsetzen, die bereits
nach der EnEV 2009 die Nachweise berechnen kann.
Der EnEV-Standard, die
Berechnungs-Methoden und der Energieausweis als
EnEV-Nachweis müssen Sie mittlerweile nicht nur bei Neubauten und
Bestands-Modernisierung beachten, sondern auch
bei Förderanträgen für die Sanierung im Bestand als
Nachweise beilegen –
beispielsweise durch die KFW-Förderprogramme oder durch das Marktanreizprogramm des
Bundesumweltministeriums (BMU). Auch müssen Sie bei den
Gebäuden, die unter das neue Wärmegesetz 2009 fallen,
die Nachweise auch vielfach mit den EnEV-Methoden
berechnen.
Wenn Sie sich jetzt
spezialisieren und die EnEV-bezogenen Leistungsbereiche
bereits jetzt anbieten, eröffnen sich vielfache Aufgaben
und Auftrags-Chancen. Viel Erfolg!

Über die Autorin:
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Melita Tuschinski
Institut
für Energie-Effiziente Architektur mit
Internet-Medien, Melita Tuschinski, Dipl.-Ing.UT,
Freie Architektin in Stuttgart
Herausgeberin Fachportal EnEV-online.de |
Die Autorin Melita Tuschinski ist ausgebildete Architektin.
Seit 1996 ist sie in Stuttgart selbstständig tätig. Ihr Büro
ist heute spezialisiert auf „energie-effiziente Architektur
mit Internet-Medien“. In Online-Workshops und
Informations-Systemen sowie in Fachzeitschriften und
Veranstaltungen informiert sie zu aktuellen Themen der
energie-effizienten Architektur. Seit 1999 betreut Melita
Tuschinski das führende Fachportal zur
Energieeinsparverordnung EnEV-online.de als Herausgeberin
und Autorin. Drei Leidenschaften haben ihren Berufsweg
begleitet: energie-effiziente Architektur und
computer-basierte Praxishilfen sowie das Internet als neue
Kommunikations-Chance.
Internet:
www.EnEV-online.de und
www.tuschinski.de |