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(1) |
Bei zu errichtenden
Gebäuden sind Bauteile, die gegen die
Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich
niedrigeren
Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die
Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten
Regeln der Technik eingehalten werden. Ist
bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei
aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die
Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1
einhalten. |
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(2) |
Zu errichtende Gebäude sind so
auszuführen, dass der Einfluss
konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres - Heizwärmebedarf nach
den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen
Einzelfall
wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich
gehalten wird. |
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(3) |
Der
verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der
Ermittlung des Jahres - Primärenergiebedarfs ist nach
Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens
zu berücksichtigen. Soweit dabei
Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für
solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die
angrenzenden Bauteile kleinere
Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den
Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006 - 03
zugrunde gelegt sind. |
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