Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV Auslegung 12-8 zur EnEV 2009 Anlage 1, 2 und 3 Tabelle 1

Nachweis Wärmeschutz für Fenster - und Fenstertüren


Frage: Wie ist der Wärmedurchgangskoeffizient für Fenster - und Fenstertüren nach der Tabelle 1 der Anlage 1, 2 und 3 der EnEV 2009 nachzuweisen?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 23. Februar 2010, veröffentlicht am 8. März 2010:

Die mit drei wertanzeigenden Stellen genannten Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten für Fenster - und Fenstertüren nach der jeweiligen Tabelle 1 der Anlage 1, 2 und 3 der EnEV 2009 können mit zwei wertanzeigenden Stellen nachgewiesen werden und können damit die in der Tabelle genannten Anforderungen erfüllen. Dies gilt auch für die in der Unternehmererklärung nach § 26a EnEV abzugebende diesbezügliche Bestätigung.

Hintergrund dieser Auslegung ist der Umstand, dass der U - Wert nach harmonisierten Normen nach der Bauproduktenrichtlinie regelmäßig mit zwei wertanzeigenden Stellen erfolgt. Die Nachweise der
Wärmedurchgangskoeffizienten liegen mithin regelmäßig nach den europäischen Produktnormen mit zwei
wertanzeigenden Stellen vor.

Beispiel:
Die Anforderung "1,30 W/(m²K)" ist mit einem Nachweiswert von 1,3 W/(m²K) erfüllt.

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart