Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Dachsanierung eines Einkaufsmarktes: Wirtschaftlichkeit untersuchen für Befreiungsantrag nach EnEV 2009 § 25

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Kurzinfo:
Ein Diplom-Ingenieur plant die Flachdach-Instandsetzung eines Einkaufmarktes. Durch die Erhöhung der Dachdämmung gegenüber dem Bestand entstehen zusätzliche Kosten für die Erhöhung der Attika, Anpassung der Dachabläufe, Anschlüsse der Fenster, Kuppeln und Türen, usw., die sich nicht innerhalb der üblichen Nutzungsdauer amortisieren. Deshalb beabsichtigt der Bauherr eine Befreiung von den EnEV-Pflichten zu beantragen, weil die Sanierung unwirtschaftlich wäre. Als Nachweis zum Antrag untersucht der Planer die Wirtschaftlichkeit der Sanierung anhand von zwei EnEV-Nachweisen: für den Ist-Zustand des Altbaus und für das sanierte Gebäude. Anhand der berechneten Heizungs-Energieeinsparung weist er nach, dass die Sanierung nach EnEV 2009 unwirtschaftlich wäre. Doch die Baubehörde hat die EnEV-Nachweise angezweifelt. Sie fordert, dass bei der Berechnung nach DIN V18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) die Klimadaten des Gebäude-Standortes berücksichtigt werden, dass die Nutzungsprofile entsprechend angepasst werden und dass die Eingabedaten nicht aus den Bekanntmachungen des Bundesbauministeriums (BMVBS) verwendet werden. Es stellt sich die Frage, wie der Planer diesen Anforderungen nachkommen kann, damit der Befreiungs-Antrag Aussicht auf Erfolg hat.

|Aspekte    |Auftrag    |Praxis    |Probleme    |Fragen   |Antwort


Aspekte: EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Befreiung, §, 25, Antrag, Altbau, bestand, Baubestand, Einkaufsmarkt, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, Kaufhaus, Sanierung, sanieren, modernisieren, Modernisierung, Dach, Flachdach, Instandsetzung, Flachdach-Sanierung Dach-Sanierung, Dachsanierung, Flachdachsanierung, Dachdämmung, Dachablauf, Anschluss, Fenster, Wirtschaftlichkeit, Nachweis, nachweisen, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Energieeinsparung, Härte, nicht, zumutbar, unzumutbar, Bekanntmachung, Bundesbauministerium, BMVBS, Eingabedaten, DIN, V, 18599, Klimadaten, Nutzungsdaten, Nutzung Randbedingungen, Standard, Einzelfall, rechtlich, rechtliche, Aspekte, BGB, Heizungsanlagenverordnung, Heizkostenverordnung, Einkommensteuergesetz, Energieeinsparungsgesetz, EnEG

Auftrag: Ein Diplom-Ingenieur plant die Flachdachinstandsetzung eines Einkaufmarktes, stellt die geforderten EnEV-Nachweise aus und untersucht für den Befreiungsantrag seines Auftraggebers die Wirtschaftlichkeit der Sanierungsmaßnahmen anhand des voraussichtlich eingesparten Energiebedarfs.

Praxis: Bestandsgebäude: Es handelt sich um einen Einkaufsmarkt im Bestand, d.h. aus der Sicht der EnEV 2009 um ein bestehendes Nichtwohngebäude. Dieses wird teilweise durch Brennwertkessel und teilweise über Abwärmenutzung beheizt. Die Abwärmenutzung erfolgt über eine Wärmepumpe.

  • Sanierung: Das Flachdach des Einkaufsmarktes soll neu abgedichtet werden. Diese Instandsetzung des Daches ist im Sinne der EnEV 2009 eine Änderung an einem bestehenden Gebäude gemäß § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden). Das Dach müsste demnach entsprechend EnEV 2009, Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) gedämmt werden.

  • Sanierungs-Kosten: Durch die Erhöhung der Dachdämmung gegenüber dem Bestand entstehen zusätzliche Kosten beispielsweise für die Erhöhung der Attika, die Anpassung der Dachabläufe, die Anschlüsse der Fenster, Kuppeln und Türen, usw.. Aus der Sicht des Planers stellen diese Kosten einen unangemessenen Aufwand dar, weil sie sich nicht innerhalb der üblichen Nutzungsdauer amortisieren.

  • Befreiungs-Antrag: Gemäß EnEV 2009, Paragraph 25 (Befreiungen), Absatz 1, haben die Landesbehörden den Bauherrn von den Sanierungspflichten auf Antrag zu befreien, wenn rechnerisch nachgewiesen wird, dass „die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch eingetretenen Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“ Mit anderen Worten: Der Planer muss nachweisen, dass die Anforderungen an die Flachdachsanierung gemäß EnEV 2009 Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen) in diesem Fall nicht wirtschaftlich sind.
    EnEV-Nachweise: Zu diesem Zweck erstellt er zwei EnEV-Nachweise:
    - für den unsanierten Einkaufsmarkt und
    - für das sanierte Gebäude mit der nach EnEV 2009 erhöhter Dachdämmung.
    Für den Befreiungsantrag an das Bauamt muss der Planer anhand der beiden EnEV-Nachweise zeigen, dass die voraussichtlichen Kosten für die Sanierung sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die Energieeinsparung erwirtschaften lassen.

  • Bausubstanz: Bei der Eingabe der Daten des Gebäudebestands hat der Planer teilweise auf die Angaben aus der Bekanntmachung des Bundesbauministeriums (BMVBS) zurückgegriffen, insbesondere für die U-Werte der Türen, Fenster und Bodenplatte. Hierzu lassen sich keine Unterlagen auffinden und sind nur sehr aufwändig zu prüfen. Die EnEV 2009 weist im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) Absatz 2 darauf hin, dass die Daten aus den Bekanntmachungen des Bundesbauministeriums „gesicherte Erfahrungswerte“ darstellen und für die Berechnung des Energieausweises im Bestand genutzt werden können.
    Anlagentechnik: Für die EnEV-Nachweise hat der Planer die Anlagentechnik bestmöglich nach DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) abgebildet. Der Einkaufsmarkt wird teilweise durch Brennwertkessel und teilweise über Abwärmenutzung beheizt. Die Abwärmenutzung erfolgt über Wärmepumpe.

  • Klimadaten: Bei der Berechnung der EnEV-Nachweise hat der Planer das Referenzklima in der DIN V 18599 verwendet. Lokale Klimadaten sind seiner Meinung nach nicht in diesem Fall zulässig.

  • Nutzungsprofile: Die Profile hat der Planer entsprechend der DIN V 18599 gewählt. Seines Wissens ist es bei öffentlich-rechtlichen Nachweisen nicht erlaubt die Standard-Nutzungsprofile anzupassen. Für eine Befreiung nach EnEV 2009 müssten sie auch die Berechnung nach EnEV 2009 und deren Randbedingungen durchführen.

  • Wirtschaftlichkeits-Nachweis: Für den Befreiungsantrag weist der Planer nach, dass die Sanierungs-Kosten sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die Energieeinsparung erwirtschaften lassen. Die Differenz, d.h. die Einsparung des Endenergiebedarfs der Heizung in Prozent liegt seiner Wirtschaftlichkeitsberechnung zugrunde.
    Aus der Sicht des Planers bezieht sich diese Vergleichsberechnung auf zwei Gebäude mit gleicher Anlagentechnik, Klimadaten, Nutzungsprofilen, usw., die sich nur durch das sanierte Dach unterscheiden. Die Gesamtbilanz des sanierten Einkaufmarktes wäre theoretisch nur sehr geringfügig verändert. In Anbetracht der Dachsanierung würde diese Differenz des Energiebedarfes minimal ausfallen.

Probleme: Diese Methode des Wirtschaftlichkeits-Nachweises wurde bisher von mehreren Baubehörden in verschiedenen Bundesländern akzeptiert und die Befreiung genehmigt. Im vorliegenden Fall zweifelt die Baubehörde die Nachweisführung an und fordert, dass die Planer die EnEV-Nachweise neu berechnen und folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Bei der Berechnung des Energiebedarfs nach DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) die Klimadaten des Gebäudestandortes verwenden.

  • Die Nutzungsprofile aus der DIN V 18599 an die Gebäudenutzung anpassen.

  • Die Eingabedaten für die energetische Qualität der Gebäudehülle sowie der Anlagentechnik den Gegebenheiten des Objektes entsprechend verwenden, d.h. für Bauteile (Fenster, Türen, Bodenplatte, Zwischenwände) und Heizung nicht die Daten aus der Bekanntmachung des BMVBS verwenden.

Fragen: Gibt es eine rechtliche Grundlage oder Vorgabe für die Berechnung der Wirtschaftlichkeit einer Sanierungsmaßnahme im Sinne der EnEV 2009, § 25 (Befreiungen)? Ist es bei EnEV-Nachweisen zwecks Befreiung nach § 25 zulässig die Nutzungsrandbedingungen der DIN V 18599 (Klimadaten, Nutzungsprofile usw.) zu ändern? Wie kann der Planer in der Energiebedarfsberechnung nach EnEV 2009 und DIN V 18599 die lokalen Klimadaten des Gebäude-Standortes berücksichtigen? Ist es zulässig, dass die Baubehörden die bekanntgemachten Regeln zur Datenaufnahme von Bauteilen des Bundesbauministeriums (BMVBS) verweigern? Wie soll der Planer die fehlenden Daten für den Baubestand in der Berechnung für den EnEV-Nachweis berücksichtigen?

Antwort: 31.05.2013 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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