Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Großen Anbau an bestehenden Kindergarten
gemäß EnEV 2009 planen und nachweisen

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Kurzinfo:
Eine Architektin soll für einen größeren Anbau an einen bestehenden Kindergarten die Nachweise gemäß Energieeinsparverordnung EnEV 2009 führen. Die Nutzfläche des eingeschossigen, nicht unterkellerten Anbaus ist über 100 (m²) groß. Der Anbau soll über die bestehende Brennwert - Heizung aus dem Jahr 1999 beheizt werden. Für das Bauvorhaben gilt die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2009. Die Verordnung verlangt, dass die Außenbauteile großer Anbauten die Vorschriften für neue Nichtwohngebäude erfüllen. Diese Forderung wird nach den Berechnungen der Architektin erfüllt. Wenn sie jedoch die Berechnungen für den Primärenergiebedarf durchführt und als Beheizung Fern - /Nahwärme berücksichtigt - wie die EnEV es für solche Fälle fordert - kann der neue Anbau den Jahres - Primärenergiebedarf für Neubauten nicht einhalten. Die Architektin bittet uns um die Meinung eines EnEV-Experten.

|Aspekte    |Chancen    |Praxis    |Probleme    |Fragen   |Antwort


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Chancen: Eine Architektin hat den Auftrag erhalten für einen Anbau an ein Kindergartengebäude den Nachweis gemäß neuer Energieeinsparverordnung EnEV 2009 zu führen.

Praxis: Der eingeschossige, nicht unterkellerte Kindergarten - Anbau für eine Krippengruppe umfasst eine Nutzfläche von 112 Quadratmeter (m²). Die Beheizung soll über die bestehende Brennwert - Heizung im Bestandsgebäude - Baujahr 1999 - erfolgen. Der Bauantrag für diese Baumaßnahme wurde im Oktober 2009 gestellt.

Probleme: Der Bauantrag wurde nach dem 1. Oktober 2009 gestellt, folglich gilt die neue EnEV 2009 für dieses Bauvorhaben. Der Architektin fiel auf, dass der bisherige Nachweis gemäß EnEV 2007 mit der 76 - Prozent - Regelung für den Wärmeschutz der Außenbauteile – und ohne Berücksichtigung der Anlagentechnik - nicht mehr anwendbar ist.
Die neue EnEV 2009 regelt im § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) im Absatz 5, dass für Anbauten mit einer Nutzfläche über 50 m² die betroffenen Außenbauteile so auszuführen sind, dass die Vorschriften nach § 4 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) eingehalten werden.
Diese Forderung wird nach den Berechnungen der Architektin erfüllt – wenn sie nur den Wärmeschutz der Außenbauteile in Betracht zieht. Wenn sie jedoch die Beheizung als Fern - /Nahwärme berechnet - wie die EnEV es für solche Fälle fordert - kann der neue Anbau den Jahres - Primärenergiebedarf für Neubauten nicht einhalten.

Fragen: Bezieht sich die Forderung der EnEV 2009 im 5. Absatz des § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden) nur auf die Außenbauteile? Muss der Anbau folglich nur die Wärmeschutz - Anforderung der Gebäudehülle gemäß § 4 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) Absatz 2 einhalten? Muss der Jahres - Primärenergiebedarf ebenfalls das Neubau - Niveau erreichen?

Antwort: 27.01.2010 - nur für Premium-News Abonnenten

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© 1999 - 2010 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart