Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Steildach eines Einfamilienhauses Baujahr 1928 nur
mit 14 cm hoher Zwischensparrendämmung sanieren

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Kurzinfo:
Ein Gebäudeenergieberater plant die Sanierung eines Einfamilienwohnhauses Baujahr 1928. Die Anlagetechnik wird erneuert und die Gebäudehülle gemäß den Anforderungen der Energieeinspar-Verordnung (EnEV 2009) saniert. Der Beratungsempfänger, bzw. Auftraggeber will jedoch trotz neuer Dacheindeckung auf eine Aufdoppelung der Sparren nach Außen verzichten. Der Mehrkostenaufwand wäre laut Dachdecker zu hoch. Auf der Innenseite des Daches ist eine Verkleidung vorhanden, die nicht saniert werden soll. Ist es zulässig, dass in diesem Fall eine reine Zwischensparrendämmung (Schickdicke von 14 cm) ausgeführt wird?

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Aspekte: EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Altbau, Bestand, Baubestand, Haus, Wohnhaus, Einfamilienhaus, EFH, Energieberatung, Energieberater, Sanierung, sanieren, Gebäudehülle, Heizung, erneuern, Dach, Steildach, Dämmung, dämmen, Sparren, Zwischensparren-Dämmung, Zwischensparrendämmung, Höhe, Wirtschaftlichkeit, Kosten, Dämmschichtdicke, Dicke, zulässig, Anforderungen, Modernisierung

Auftrag: Ein Gebäudeenergieberater plant die Sanierung eines Einfamilienwohnhauses Baujahr 1928. Im Rahmen der Energieberatung hat er das Haus bauphysikalisch bewertet und Vorschläge für die energetische Sanierung ausgearbeitet. Desgleichen stellt er auch den Energieausweis aus, berät den Auftraggeber zu den potenziellen Fördermitteln.

Praxis: Es handelt sich um ein Einfamilien-Wohnhaus Baujahr 1928 mit Steildach. Die Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) stellt im Falle der Sanierung von Dächern in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderungen von Außenbauteilen bestehender Gebäude), unter Nr. 4.1 (Steildächer) sinngemäß folgende Anforderungen: "Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b (die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen wird ersetzt oder neu aufgebaut) oder d (Dämmschichten werden eingebaut) der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. …"

Probleme: Im konkreten Fall möchte der Beratungsempfänger, bzw. Auftraggeber trotz neuer Dacheindeckung auf eine Aufdoppelung der Sparren nach Außen verzichten. Der Mehrkostenaufwand wäre laut Dachdecker zu hoch. Auf der Innenseite des Daches ist eine Verkleidung vorhanden, die nicht saniert werden soll.

Frage: Ist es zulässig, dass in diesem Fall eine reine Zwischensparrendämmung (14 cm) ausgeführt wird?

Antwort: 27.09.2011 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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