Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Befreiung eines denkmalgeschützten Gebäudes
von den Nachrüstpflichten nach EnEV 2009 im Bestand

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Kurzinfo:
Ein Architekt fragt: Wie sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Bezug auf Baudenkmäler? Meines Wissens fallen sie laut EnEV 2009 unter den § 24 (Ausnahmen). Können für Baudenkmäler auch Abweichungen der Verordnung ohne weiteren Antrag vorgenommen werden? Oder muss vorher ein Antrag gestellt werden, dass ein Baudenkmal von den Anforderungen der EnEV 2009 befreit wird?

|Aspekte    |Auftrag    |Praxis    |Probleme    |Fragen   |Antwort


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Auftrag: Ein Architekt berät Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die unter Denkmalschutz stehen.

Praxis + Probleme: Für denkmalgeschützte Gebäude gelten sowohl die Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes des Bundeslandes in dem das Gebäude steht sowie die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 200). Allerdings nimmt die EnEV die Eigentümer dieser Gebäude von bestimmten Pflichten aus.

Fragen: Wie sind die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Bezug auf Baudenkmäler? Fallen sie unter die Ausnahmen oder muss der Eigentümer ggf. einen Antrag auf Befreiung einreichen?

Antwort: 12.09.2010 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart