Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV Auslegung 13-1 zur EnEV 2009 § 9 Absatz 4 und 5

Definition Erweiterung um beheizte oder gekühlte Räume


Achtung: Diese Auslegung wurde am 2. April 2012 durch > die neue Auslegung 16-2 ersetzt: Definition Erweiterung und Ausbau um beheizte oder gekühlte Räume).

Leitsatz: Die Anforderungen des § 9 Absatz 4 und 5 der EnEV stellen auf die Erweiterung von Gebäuden um beheizte oder gekühlte Nutzflächen ab. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei der Erweiterung um eigenständige und abgeschlossene Räume handelt oder lediglich um eine Vergrößerung von bestehenden Räumen. Nutzungsänderungen von Gebäuden ohne bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle - wie z. B. auch eine daraus resultierende Erhöhung der Innentemperatur - fallen nicht unter § 9 EnEV.

Frage: Nach § 9 Absatz 4 und 5 EnEV 2009 werden bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit mehr als 15 Quadratmetern Nutzfläche Anforderungen an die betroffenen Außenbauteile gestellt. Wie sind in diesem Zusammenhang in Absatz 4 die Bezeichnung „Räume mit zusammenhängend mindestens 15 Quadratmetern Nutzfläche“ sowie die darauf in Absatz 5 Bezug nehmende Bezeichnung „hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche“ zu verstehen?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz - beschlossen am 15.06.2010 und veröffentlicht am 22.07.2010:

  1. Hinsichtlich der Anforderungen in § 9 Absatz 4 und 5 unterscheidet die EnEV 2009 nach der Größe der jeweils hinzukommenden neuen Nutzfläche. Weder aus den Berechnungsmodalitäten noch aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot des Energieeinsparungsgesetzes ist eine sachliche Notwendigkeit zu ersehen, Fälle von den Regelungen auszunehmen, bei denen zwischen alten und neuen Gebäudeflächen keine Trennwand vorhanden ist.

  2. Die Formulierung „Räume mit zusammenhängend mindestens 15 Quadratmetern Nutzfläche“ ist daher lediglich als Größenangabe zu verstehen und nicht an die Bedingung einer baulichen Trennung zwischen neuen und alten Gebäudeflächen geknüpft.

  3. Das Wort „zusammenhängend“ bezieht sich auf den räumlichen Zusammenhang der hinzukommenden Fläche. Die Anforderung soll sich nicht auf Fälle erstrecken, in denen Gebäude um eine
    Summe von einzelnen Teilflächen erweitert werden, die jede für sich das genannte Größenkriterium nicht erfüllen.

  4. Reine Nutzungsänderungen, die nicht mit einer energetisch relevanten baulichen Maßnahme verbunden sind, fallen nicht unter § 9 EnEV. Das heißt z. B. auch, dass eine Erhöhung der für das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599:2007-02 maßgeblichen „Bilanz-Innentemperatur für den Heizwärmebedarf“ infolge einer Nutzungsänderung (beispielsweise von Innentemperaturen 12 bis < 19 °C zu Innentemperaturen ≥ 19 °C) keine Erweiterung im Sinne der EnEV darstellt.

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