Zu
errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass
der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute
Beleuchtung den Wert des Jahres-Primärenergiebedarfs
eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie,
Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung einschließlich
der Anordnung der
Nutzungseinheiten mit der in Anlage 2
Tabelle 1 angegebenen technischen Referenzausführung nicht
überschreitet.
Zu
errichtende Nichtwohngebäude sind so auszuführen, dass
die Höchstwerte der mittleren
Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden
Umfassungsfläche nach Anlage 2
Tabelle 2 nicht überschritten werden.
Für das zu
errichtende Nichtwohngebäude und das Referenzgebäude ist
der Jahres-Primärenergiebedarf nach einem der in Anlage
2 Nummer 2 oder 3 genannten Verfahren
zu berechnen. Das zu errichtende Nichtwohngebäude und
das Referenzgebäude sind mit demselben Verfahren zu
berechnen.