Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV Auslegung 11-7 zur EnEV 2009 § 4 Absatz 4 i. V. m. Anlage 2 Nummer 4

Sommerlicher Wärmeschutz bei Nichtwohngebäuden


Frage: Nach Anlage 2 Nr. 4 EnEV 2009 ist für zu errichtende Nichtwohngebäude der Nachweis des sommerlichen Wärmeschutzes für jede Gebäudezone zu führen. Bedeutet dies, dass Berechnungen der Sonneneintragskennwerte auch für Zonen ohne nennenswerte Außenfassaden durchzuführen sind? Wie ist zu verfahren, wenn hinter derselben Fassade eines Gebäudes mehrere unterschiedliche Zonen liegen?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:

  1. Der sommerliche Wärmeschutz eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist nach § 4 Absatz 4 EnEV 2009 so auszuführen, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 4 eingehalten werden. Anlage 2 Nummer 4.1 EnEV 2009 verlangt, dass als höchstzulässige Werte des Sonneneintragskennwertes die in DIN 4108 - 2:2003 - 07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten sind. Nach Anlage 2 Nummer 4.2 EnEV 2009 sind die Sonneneintragskennwerte für jede Zone zu bestimmen.

  2. Berechnungen nach DIN 4108 - 2:2003 - 07 sind grundsätzlich auf Räume eines Gebäudes bezogen zu führen, und zwar ausschließlich „für „kritische“ Räume bzw. Raumbereiche an der Außenfassade, die der Sonneneinstrahlung besonders ausgesetzt sind“. DIN 4108 - 2:2003 - 7 unterscheidet dabei hinsichtlich der Nutzung zwischen Wohn - und Nichtwohngebäuden und nicht nach Zonen im Sinne von DIN V 18599:2007 - 02.

  3. Bei der gemäß Anlage 2 Nummer 4.2 EnEV 2009 verlangten Bestimmung der Sonneneintragskennwerte für jede Zone ist wie folgt vorzugehen:

    • Weist ein Gebäude innen liegende Zonen auf, die keine Außenfassaden haben, ist für diese Zonen eine Bestimmung der Sonneneintragskennwerte nicht
      zielführend; diese Zonen können unberücksichtigt bleiben. Dies trifft auch auf solche Zonen zu, bei denen der Fassadenanteil im Vergleich zur Größe der Zone unbedeutend ist; maßgebend ist die Bagatellregelung in Abschnitt 8.3 Satz 3 der DIN 4108 - 2:2003 - 07.

    • Für die übrigen Zonen sind jeweils zonenweise die kritischen Räume bzw. Raumbereiche zu identifizieren, die der Sonneneinstrahlung besonders ausgesetzt sind, und hierfür die Sonneneintragskennwerte zu bestimmen.

    • Gehören mehrere Zonen zu einem Fassadenbereich, der hinsichtlich der für den sommerlichen Wärmeschutz maßgeblichen Eigenschaften einheitlich ausgeführt
      werden soll, reicht es aus, unter den kritischen Räumen bzw. Raumbereichen dieser Zonen denjenigen auszuwählen, der der Sonneneinstrahlung am meisten
      ausgesetzt ist, und für diesen Raum bzw. Raumbereich den Sonneneintragskennwert und den Höchstwert des Sonneneintragskennwertes zu bestimmen.

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart