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Sie sind entweder der Eigentümer
oder ein beauftragter Fachmann und ändern die wärmeabgebende
Hülle eines Bestandsgebäudes, wie Außenwand,
Fenster, Türen, Dach oder Decke.
Nach Umfang und Art der Sanierung fällt diese Baumaßnahme
unter den Geltungsbereich der
EnEV § 9 (Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden)
Absatz 1.
Achtung:
Wenn Sie die Außenbauteile des bestehenden Gebäudes
vorsätzlich oder leichtfertig nicht gemäß den
Anforderungen der EnEV 2009 ändern, handeln Sie
ordnungswidrig im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes
(EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall
bis zu 50.000 Euro
betragen.
Verantwortlich im
Sinne der EnEV ist der Eigentümer sowie diejenigen
Fachleute (Personen), die in seinem Auftrag bei der
Sanierung des Gebäudehülle tätig sind. Letztere
verantworten im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises.
Siehe dazu: |
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz 1, Nr.
3
| EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr. 1.
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EnEV 2009 §
9 (Änderung, Erweiterung, Ausbau) Abs. 1
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EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2



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