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Sanierungspflichten im Bestand

Nordrhein-Westfalen: Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10 (nachrüsten bei Anlagen und Gebäuden) in der Praxis

Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin www.EnEV-online.de

.
+ 27.09.2011
+ Lesen Sie die Antworten Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, verantwortlich für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV):
| www.mwebwv.nrw.de


1. Sind in Ihrem Bundesland die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im Landesbaurecht – beispielsweise in einer EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?

Antwort für NRW: Ja, in NRW ist in der Verordnung zur Umsetzung der Energieeinsparverordnung vom 26.11.2009 den unteren Bauaufsichtsbehörden die Überwachung der in der EnEV 2009 festgesetzten Anforderungen übertragen worden.
|
NRW: Verordnungen und technische Baubestimmungen

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2. Wie kontrollieren Sie in Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?

Antwort für NRW: Die Nachrüstpflicht der Eigentümer ist durch die EnEV 2009 abschließend vorgegeben und unterliegt der Eigenkontrolle durch den Eigentümer. Systematische Kontrollen von Amtswegen sind in NRW nicht vorgesehen. Anlassbezogen ist die Zuständigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Vorgaben für das Verwaltungshandelns gegeben.

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3. Mit welchen Strafen (Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden, wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und nicht fristgerecht nachkommen?

Antwort für NRW: Die Erfüllung der Nachrüstpflichten der Gebäudeeigentümer wird durch eine Unternehmererklärung nachgewiesen, die sich der Eigentümer ausstellen lassen muss. Kann der Eigentümer diese der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen nicht vorlegen, begeht er eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit.

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4. An wen können sich betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?

Antwort für NRW: Wie in der Antwort auf die Frage 1 ausgeführt ist öffentlich-rechtlich die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig. Die Pflicht des Eigentümers zur Nachrüstung kann aber auch von Mietern und Nutzern zivilrechtlich eingefordert werden.

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5. Auf welchen Webseiten finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen können sie wegen Fragen kontaktieren?

Antwort für NRW: Zu vielen Fragen der Anwendung der Energieeinsparverordnung u. a. auch zur Nachrüstpflicht sind länderübergreifend Auslegungen erarbeitet und veröffentlicht worden. Sie sind auf der Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik unter www.dibt.de zu finden.
|
DIBt: Auslegungen zur EnEV 2009

Quelle: Antworten des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen - am 21. Sept. 2011 per E-Mail erhalten.
|
www.mwebwv.nrw.de

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