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27.09.2011
Lesen Sie die
Antworten des Ministeriums für Umwelt, Klima und
Energiewirtschaft Baden-Württemberg, verantwortlich für die Umsetzung der
Energieeinsparverordnung (EnEV):
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www.um.baden-wuerttemberg.de
1. Sind in Ihrem Bundesland
die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im
Landesbaurecht – beispielsweise in einer
EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?
Antwort für BW: Die
Nachrüstverpflichtungen als solche sind bereits in der
EnEV abschließend geregelt. Lediglich die Umsetzung der
Energieeinsparverordnung in Baden-Württemberg wird in
der novellierten EnEV-Durchführungsverordnung (EnEV-DVO)
geregelt, die ab 1. Dezember 2009 zu beachten ist. In
der Durchführungsverordnung werden insbesondere die für
den Vollzug der EnEV zuständigen Behörden bestimmt und
die Anzeige- und Nachweispflichten festgelegt. So sind
beispielsweise die Unternehmererklärungen nach § 26a
EnEV vom Eigentümer der unteren Baurechtsbehörde in
Kopie vorzulegen. Damit wird erreicht, dass die
zuständige Baurechtsbehörde Kenntnis von diesen –
baurechtlich weitgehend verfahrensfreien – Maßnahmen
erhält, damit sie – soweit sie dies für geboten erachtet
– Kontrollen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausführung
vornehmen kann. Eigentümer von Ein- und
Zweifamilienhäusern sind von der Vorlagepflicht von
Unternehmererklärungen ausgenommen.
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UM-BW: Energieeinsparverordnung (EnEV)
2. Wie kontrollieren Sie in
Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten
nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?
Antwort für BW:
Hinsichtlich heizungstechnischer Anlagen ist dies
bereits in § 26b der EnEV geregelt (Zuweisung der
Kontrollaufgabe an den Bezirksschornsteinfegermeister).
Hinsichtlich der Dämmung oberster Geschossdecken
verweise ich auf die Antwort zur Frage 1.
3. Mit welchen Strafen
(Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden,
wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und
nicht fristgerecht nachkommen?
Antwort für BW: Da
es sich dabei nicht um eine Ordnungswidrigkeit nach § 27
EnEV handelt, kann auch kein Bußgeld verhängt werden.
Die zuständige Behörde kann jedoch im Rahmen des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im eigenen Ermessen
handeln (z. B. Androhung von Zwangsgeld).
4. An wen können sich
betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie
feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht
nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?
Antwort für BW:
Laut EnEV-DVO ist für Fragen hinsichtlich des Vollzugs
der EnEV im konkreten Fall stets die untere
Baurechtsbehörde zuständig.
5. Auf welchen Webseiten
finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der
EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen
können sie wegen Fragen kontaktieren?
Antwort für BW:
Aufgrund des Beschlusses der Landesregierung
Baden-Württemberg über die Abgrenzung der
Geschäftsbereiche der Ministerien ist seit dem 1. August
2011 das Ministerium für Umwelt, Klima und
Energiewirtschaft für die Belange der EnEV im Land
allgemein zuständig. Informationen zu den
EnEV-Nachrüstpflichten finden Sie unter:
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UM-BW: Energieeinsparverordnung (EnEV)
Für Fragen und Auskünfte zur EnEV im konkreten
Einzelfall ist laut EnEV-DVO die jeweilige untere
Baurechtsbehörde zuständig.
Quelle: Antworten des Ministeriums für Umwelt, Klima und
Energiewirtschaft Baden-Württemberg - am 22. Sept. 2011 per E-Mail erhalten.
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www.um.baden-wuerttemberg.de
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