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27.09.2011
Lesen Sie die
Antworten des
Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen,
Familie, Gesundheit und Integration, verantwortlich für die Umsetzung der
Energieeinsparverordnung (EnEV):
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www.ms.niedersachsen.de
1. Sind in Ihrem Bundesland
die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im
Landesbaurecht – beispielsweise in einer
EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?
Antwort für
Niedersachsen: Die Nachrüstverpflichtungen bei
Anlagen und Gebäuden, die sich aus § 10 EnEV ergeben,
sind mit Bundesverordnung abschließend geregelt. Einer
weitergehenden Länderregelung bedarf es hier nicht.
2. Wie kontrollieren Sie in
Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten
nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?
Antwort für
Niedersachsen: Die Einhaltung der Anforderungen der
EnEV überwachen die unteren Bauaufsichtsbehörden im
Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die unteren
Bauaufsichtsbehörden entscheiden dabei nach
pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang von
Maßnahmen, die anzuordnen sind, wenn bauliche Anlagen
dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu
besorgen ist. Eine generelle Verpflichtung zu einer
flächendeckenden Kontrolle über die Einhaltung von
Nachrüstverpflichtungen, die aus der EnEV erwachsen,
sieht das Landesrecht nicht vor.
3. Mit welchen Strafen
(Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden,
wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und
nicht fristgerecht nachkommen?
Antwort für
Niedersachsen: Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße setzt voraus, dass die rechtswidrige
Handlung ausdrücklich mit Geldbuße bedroht ist. Da die
abschließende Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten der
EnEV den § 10 EnEV nicht berücksichtigt, kann allein ein
Verstoß gegen den § 10 EnEV nicht mit einer Geldbuße
geahndet werden.
Gleichwohl kann die
zuständige Bauaufsichtsbehörde bei Feststellung eines
Verstoßes gegen das öffentliche Baurecht im Rahmen ihres
Ermessens gem. § 89 Abs. 1 der Niedersächsischen
Bauordnung (NBauO) eine Anordnung zur Herstellung
rechtmäßiger Zustände treffen. Für die Nichtbefolgung
der Anordnung kann die untere Bauaufsichtsbehörde gem. §
91 Abs. 2 NBauO mit einem Bußgeld drohen. Die Höhe einer
solchen Geldbuße kann gem. § 91 Abs. 5 NBauO bis zu
50.000 € betragen.
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Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
4. An wen können sich
betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie
feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht
nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?
Antwort für
Niedersachsen: In diesen Fällen können sich Mieter
oder Nutzer eines Gebäudes an die zuständige untere
Bauaufsichtsbehörde wenden.
5. Auf welchen Webseiten
finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der
EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen
können sie wegen Fragen kontaktieren?
Antwort für
Niedersachsen:
Besondere Hinweise zu den Nachrüstpflichten
enthalten die Internetseiten der Niedersächsischen
Landesregierung nicht. Bei speziellen Fragen zur
Umsetzung der EnEV ist es sinnvoll, sich direkt mit der
jeweils zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde in
Verbindung zu setzen. Eine Auflistung der unteren
Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internet sowie die
niedersächsische Durchführungsverordnung zur EnEV.
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Niedersachsen: Die unteren Bauaufsichtsbehörden
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Niedersächsische Durchführungsverordnung zur EnEV
Quelle: Antworten des Niedersächsischen Ministeriums für
Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 21. Sept. 2011 per E-Mail erhalten.
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www.ms.niedersachsen.de
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