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Sanierungspflichten im Bestand

Niedersachsen: Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10 (nachrüsten bei Anlagen und Gebäuden) in der Praxis

Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin www.EnEV-online.de

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+ 27.09.2011
+ Lesen Sie die Antworten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration, verantwortlich für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV):
| www.ms.niedersachsen.de

1. Sind in Ihrem Bundesland die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im Landesbaurecht – beispielsweise in einer EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?

Antwort für Niedersachsen: Die Nachrüstverpflichtungen bei Anlagen und Gebäuden, die sich aus § 10 EnEV ergeben, sind mit Bundesverordnung abschließend geregelt. Einer weitergehenden Länderregelung bedarf es hier nicht.

2. Wie kontrollieren Sie in Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?

Antwort für Niedersachsen: Die Einhaltung der Anforderungen der EnEV überwachen die unteren Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Die unteren Bauaufsichtsbehörden entscheiden dabei nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang von Maßnahmen, die anzuordnen sind, wenn bauliche Anlagen dem öffentlichen Baurecht widersprechen oder dies zu besorgen ist. Eine generelle Verpflichtung zu einer flächendeckenden Kontrolle über die Einhaltung von Nachrüstverpflichtungen, die aus der EnEV erwachsen, sieht das Landesrecht nicht vor.

3. Mit welchen Strafen (Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden, wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und nicht fristgerecht nachkommen?

Antwort für Niedersachsen: Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße setzt voraus, dass die rechtswidrige Handlung ausdrücklich mit Geldbuße bedroht ist. Da die abschließende Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten der EnEV den § 10 EnEV nicht berücksichtigt, kann allein ein Verstoß gegen den § 10 EnEV nicht mit einer Geldbuße geahndet werden.

Gleichwohl kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde bei Feststellung eines Verstoßes gegen das öffentliche Baurecht im Rahmen ihres Ermessens gem. § 89 Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) eine Anordnung zur Herstellung rechtmäßiger Zustände treffen. Für die Nichtbefolgung der Anordnung kann die untere Bauaufsichtsbehörde gem. § 91 Abs. 2 NBauO mit einem Bußgeld drohen. Die Höhe einer solchen Geldbuße kann gem. § 91 Abs. 5 NBauO bis zu 50.000 € betragen.
|
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

4. An wen können sich betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?

Antwort für Niedersachsen: In diesen Fällen können sich Mieter oder Nutzer eines Gebäudes an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde wenden.

5. Auf welchen Webseiten finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen können sie wegen Fragen kontaktieren?

Antwort für Niedersachsen: Besondere Hinweise zu den Nachrüstpflichten enthalten die Internetseiten der Niedersächsischen Landesregierung nicht. Bei speziellen Fragen zur Umsetzung der EnEV ist es sinnvoll, sich direkt mit der jeweils zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde in Verbindung zu setzen. Eine Auflistung der unteren Bauaufsichtsbehörden finden Sie im Internet sowie die niedersächsische Durchführungsverordnung zur EnEV.
|
Niedersachsen: Die unteren Bauaufsichtsbehörden 
|
Niedersächsische Durchführungsverordnung zur EnEV

Quelle: Antworten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 21. Sept. 2011 per E-Mail erhalten.
|
www.ms.niedersachsen.de


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