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27.09.2011
Lesen Sie die
Antworten des Ministeriums für Infrastruktur und
Landwirtschaft des Landes Brandenburg, verantwortlich für die Umsetzung der
Energieeinsparverordnung (EnEV):
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www.mil.brandenburg.de
1. Sind in Ihrem Bundesland
die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im
Landesbaurecht – beispielsweise in einer
EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?
Antwort für
Brandenburg: Zur Umsetzung der
Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde die
Brandenburgische EnEV-Zuständigkeitsverordnung (BbgEnEVZV)
erlassen, in der u. a. die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestimmt wird. Für die Umsetzung der EnEV, d. h.
für die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen sowie
die Vorlage der Energieausweise gemäß § 16 Absatz 1 und
der privaten Nachweise gemäß § 26a Absatz 1 sind gemäß §
1 der BbgEnEVZV die unteren Bauaufsichtsbehörden
zuständig.
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Brandenburgische EnEV-Zuständigkeitsverordnung
2. Wie kontrollieren Sie in
Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten
nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?
Antwort für
Brandenburg: Eine Kontrolle der Einhaltung der
Nachrüstungspflicht ist gemäß § 10 Absatz 3 und 4 nur
möglich im Rahmen der Vorlage der Unternehmererklärung
(§ 26a Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 EnEV),
sofern die Nachrüstung durch eine Fachfirma erfolgt. Der
Umfang der Überprüfungen liegt im Ermessen der jeweils
zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde.
3. Mit welchen Strafen
(Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden,
wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und
nicht fristgerecht nachkommen?
Antwort für
Brandenburg: Der Bund hat die Nachrüstungspflicht
nicht als Ordnungswidrigkeitstatbestand geregelt,
insofern ist die Nichteinhaltung nicht mit einem Bußgeld
belegt.
4. An wen können sich
betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie
feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht
nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?
Antwort für
Brandenburg: Die Einhaltung der Nachrüstungspflicht
stellt eine Eigenverpflichtung des Gebäudeeigentümers
dar. Bei Nichteinhaltung steht den betroffenen Mietern
oder Nutzern der Zivilrechtsweg gegen den
Gebäudeeigentümer offen.
5. Auf welchen Webseiten
finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der
EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen
können sie wegen Fragen kontaktieren?
Antwort für
Brandenburg:
Ansprechpartner für Fragen zur die Umsetzung der
EnEV sind entsprechend der Zuständigkeitsregelung die
unteren Bauaufsichtbehörden.
Quelle: Antworten des Ministeriums für Infrastruktur und
Landwirtschaft des Landes Brandenburg am 20. Sept. 2011 per E-Mail erhalten.
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www.mil.brandenburg.de
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