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27.09.2011
Lesen Sie die
Antworten des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr Freie
Hansestadt Bremen, verantwortlich für die Umsetzung der
Energieeinsparverordnung (EnEV):
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www.bauumwelt.bremen.de
1. Sind in Ihrem Bundesland
die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im
Landesbaurecht – beispielsweise in einer
EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?
2. Wie kontrollieren Sie in
Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten
nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?
Gemeinsame Antwort für
Bremen: Den Bundesländern ist es nach der Änderung
der Verordnungsermächtigung § 7 Abs. 2 und 3 Satz 3 EnEG
verwehrt, Regelung zum Vollzug von Nachrüstpflichten bei
Heizungs- und Warmwasseranlagen in bestehenden Gebäuden
zu erlassen. Diese sind in § 26b EnEV auf die
Bezirksschornsteinfegermeister übertragen worden. Hierzu
besteht daher keine landesrechtliche Regelung (mehr).
Der Vollzug der Nachrüstpflichten zu obersten
Geschossdecken unterfällt in Bremen der allgemeine
Überwachungsvorschrift nach § 17 Abs. 1 Bremisches
Energiegesetz. Eine systematische Überprüfung dieser
Nachrüstpflicht ist nicht vorgesehen und mangels
Kenntnis über den Zustand von obersten Geschossdecken
mit vertretbarem Aufwand auch nicht möglich. Sofern der
zuständigen Behörde Verstöße zur Kenntnis gelangen, wird
diesen nachgegangen.
3. Mit welchen Strafen
(Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden,
wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und
nicht fristgerecht nachkommen?
Antwort für Bremen:
Da ja, wie eingangs richtig angemerkt, Verstöße gegen
die Nachrüstpflichten nach der EnEV nicht als
Ordnungswidrigkeit behandelt werden können, ist es den
Ländern nicht möglich, hierzu Bußgelder zu verhängen. Es
ist ihnen auch nicht gestattet,
Ordnungswidrigkeitentatbestände zu materiellen Pflichten
nach der EnEV landesrechtlich einzuführen. Gleichwohl
kann eine Durchsetzung der Nachrüstpflichten
grundsätzlich im Wege der Verwaltungsvollstreckung
erfolgen (z.B. mit Zwangsgeld sofern erforderlich).
4. An wen können sich
betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie
feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht
nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?
Antwort für Bremen:
Zuständige Behörde in Bremen ist der Senator für Umwelt,
Bau und Verkehr, Tel.: 0421/361-4044.
5. Auf welchen Webseiten
finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der
EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen
können sie wegen Fragen kontaktieren?
Antwort für Bremen:
bauumwelt.bremen.de unter „Aktuelles“ mit den
folgenden Kontaktdaten: Senator für Umwelt, Bau und
Verkehr, Tel.: 0421/361-4044.
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Bremen: Vollzug der EnEV und des EEWärmeG
Quelle: Antworten des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
Freie Hansestadt Bremen - am 23. Sept. 2011 per E-Mail erhalten.
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www.bauumwelt.bremen.de
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