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Sanierungspflichten im Bestand

Mecklenburg-Vorpommern: Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10 (nachrüsten bei Anlagen und Gebäuden) in der Praxis

Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin www.EnEV-online.de

.
+ 29.09.2011
+ Lesen Sie die Antworten des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern, verantwortlich für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV):
| www.vm.mv-regierung.de


1. Sind in Ihrem Bundesland die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im Landesbaurecht – beispielsweise in einer EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?

2. Wie kontrollieren Sie in Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?

Gemeinsame Antwort für Mecklenburg-Vorpommern: Der § 26b der EnEV regelt, dass die Bezirksschornsteinfegermeister im Rahmen der Feuerstättenschau die Einhaltung der Nachrüstpflicht nach § 10 Absatz 1 und 2 zu prüfen haben. Bei Nichteinhaltung soll der Eigentümer mit angemessener Frist zur Nacherfüllung aufgefordert werden. Werden die Pflichten in der gesetzten Frist nicht erfüllt, ist die zuständige Behörde (in MV untere Bauaufsichtsbehörde) zu informieren.

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3. Mit welchen Strafen (Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden, wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und nicht fristgerecht nachkommen?

Antwort für Mecklenburg-Vorpommern: Die Nichteinhaltung der Forderungen des § 10 Absatz 1 bis 4 sind keine Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 27.

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4. An wen können sich betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?

Antwort für Mecklenburg-Vorpommern: Sie können sich an die unteren Bauaufsichtsbehörden wenden.

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5. Auf welchen Webseiten finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen können sie wegen Fragen kontaktieren?

Antwort für Mecklenburg-Vorpommern: Interessierte finden Informationen auf den Internetseiten z.B. des BMVBS oder der DENA. Interessenten können an die für sie zuständige untere Bauaufsichtsbehörde wenden.  | www.dena.de


Quelle: Antworten des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern - am 29. Sept. 2011 per E-Mail erhalten. |
www.vm.mv-regierung.de

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Lesen Sie die Antworten der zuständigen Behörden:

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