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(1) |
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
haben
auf Antrag von den Anforderungen dieser Verordnung
zu befreien,
soweit die
Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch
einen
unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer
unbilligen
Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn
die
erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen
Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb
angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht
erwirtschaftet werden
können. |
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(2) |
Eine unbillige Härte
im Sinne des Absatzes 1 kann sich auch daraus ergeben,
dass ein Eigentümer zum gleichen Zeitpunkt oder in nahem
zeitlichen Zusammenhang mehrere Pflichten nach dieser
Verordnung oder zusätzlich nach anderen
öffentlichrechtlichen Vorschriften aus Gründen der
Energieeinsparung zu erfüllen hat und ihm dies nicht
zuzumuten ist. |
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(3) |
Absatz 1 ist auf die Vorschriften des
Abschnitts
5 nicht
anzuwenden. |
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