Energieausweis und EnEV 2009

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DIBt: Auslegungen zur EnEV Auslegung 11-12 zur EnEV 2009 § 9 i. V. m. Anlage 3

Umnutzung und Umbau von Gebäuden


Achtung: Diese Auslegung wurde ersetzt durch
> die 2. Auslegung der 14. Staffel der offiziellen Auslegungen!

Frage: Welche Anforderungen stellt die EnEV an Gebäude, deren Nutzung geändert wird? Ist bei einer Umnutzung § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV („140 - Prozent - Regel“) bzw. § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV („Bauteilverfahren“) oder § 9 Absatz 5 EnEV (Neubaustandard) anzuwenden?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:

  1. In der Energieeinsparverordnung sind die (bauliche) Änderung und die Nutzungsänderung ohne bauliche Maßnahmen zu unterscheiden. An eine reine Nutzungsänderung, also eine Umnutzung eines Gebäudes ohne Erweiterung oder Ausbau zusätzlicher beheizter oder gekühlter Räume und ohne Veränderung von Außenbauteilen, stellt die EnEV keine (neuen) Anforderungen.

  2. Werden Außenbauteile verändert, so darf dies nach § 11 EnEV generell nicht zu einer Verschlechterung der energetischen Qualität des Gebäudes führen. Umfasst die Umnutzung einen Umbau mit in Anlage 3 Nr. 1 bis 6 EnEV beschriebenen Veränderungen an Außenbauteilen, der über den in § 9 Absatz 3 EnEV definierten Umfang („Bagatellgrenze“) hinausgeht, so sind die Änderungen so auszuführen, dass (alternativ)

    • entweder nach § 9 Absatz 1 Satz 2 EnEV bei Wohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz1 und der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2 EnEV bzw. bei Nichtwohngebäuden insgesamt der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 EnEV und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2 EnEV um nicht mehr als 40 vom Hundert überschritten werden

    • oder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEV die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile eingehalten werden.

  3. Auch wenn mit dem Umbau die beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend um mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmeter erweitert wird, reicht nach § 9 Absatz 4 EnEV die Einhaltung der in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten für die betroffenen Außenbauteile aus.

  4. Erst wenn die hinzukommende beheizte oder gekühlte Fläche zusammenhängend größer als 50 Quadratmeter ist, muss dieser hinzukommende Gebäudeteil (nicht aber der Teil mit bisher schon beheizten oder gekühlten Flächen) nach § 9 Absatz 5 EnEV die Anforderungen an einen Neubau nach § 3 EnEV (Wohngebäude) bzw. § 4 EnEV (Nichtwohngebäude) erfüllen.

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