Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Energieausweis auf Verbrauchsbasis für drei gemischt genutzte, unsanierte Gebäude, vor 1977 errichtet

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Kurzinfo:
Eine Architektin soll für drei Altbauten – alle vor 1977 errichtet und seither auch nicht energetisch saniert – Energieausweise auf Verbrauchsbasis ausstellen.
In zwei der Bestandsbauten befindet sich je eine Wohnung und sonstige nichtwohnähnlich genutzte Räume (Laden, Werkstatt, Zahnarztpraxis). In der dritten Immobilie befinden sich ein Laden, eine Rechtskanzlei sowie eine Arztpraxis. Die Architektin fragt uns, ob sie für die Wohnungen keine Verbrauchsausweise sondern jeweils Bedarfs-Energieausweise ausstellen muss und wie sie dabei die Berechnung der Gebäudehülle berücksichtigen sollte.

|Aspekte    |Auftrag    |Praxis    |Probleme    |Fragen   |Antwort


Aspekte: EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, Energieausweis, Energiebedarf, Bedarf, Bedarfsausweis, Verbrauch, Energieverbrauch, Verbrauchsausweis, Immobilie, Immobilien, Altbau, Altbauten, Bestand, Baubestand, Bestandsgebäude, Bestandsbauten, Laden, Werkstatt, Wohnung, Wohnungen, gemischt, genutzt, genutztes, Gebäude, Zahnarztpraxis, Arztpraxis, Praxis, Kanzlei, Rechtskanzlei, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsbüro, Büro, Berechnen, rechnen, Zwischenwand, Wohnteil, Wohnteile, Nichtwohnteil, Nichtwohnteile, WG, NWG, Zwischenwand, Gebäudehülle, Hülle,

Auftrag: Eine Architektin wurde beauftragt für drei Bestandsgebäude jeweils einen Energieausweis gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) auf der Grundlage des gemessenen Energieverbrauchs auszustellen.

Praxis + Probleme: Es handelt sich um drei unsanierte Altbauten aus der Zeit vor der ersten Wärmeschutzverordnung (WärmeschutzV 1977). Sie werden heute folgendermaßen genutzt:
- Gebäude A: ein Laden, eine Werkstatt, eine Wohnung;
- Gebäude B: ein Laden, eine Zahnarztpraxis, eine Wohnung;
- Gebäude C: ein Laden, eine Rechtsanwaltskanzlei, eine Arztpraxis
Gemäß EnEV 2009, § 22 (Gemischt genutzte Gebäude) ist jeweils der Wohnteil als Wohngebäude zu behandeln. Das bedeutet aus der Sicht der Architektin, dass sie für die beiden Bestandsbauten A und B jeweils zwei Energieausweise – für den Wohn – und für den Nichtwohnteil – ausstellen müsste.
Andererseits schreibt die EnEV 2009 in § 17 (Grundsätze des Energieausweises) vor, dass Wohnhäuser mit höchstens vier Wohnungen, die den Standard der ersten WärmeschutzV 1977 bis heute auch durch Sanierung nicht erfüllen, nur ein Bedarfs-Energieausweis ausgestellt werden darf.

Fragen: 1. Frage: Müsste die Architektin für die beiden Wohnungen in Gebäude A und B jeweils einen Bedarfsausweis ausstellen und für den Nichtwohnteil jeweils einen Verbrauchsausweis? Sollte sie in diesem Fall die Angrenzung des Wohnteils zum Nichtwohnteil wie eine Trennwand zwischen Reihenhäusern berücksichtigen?

2. Frage: Wie wirkt es sich aus, dass das Gebäude A ein Nichtwohngebäude (NWG) mit Wohnteil ist im Gegensatz zu Gebäude B, welches ein Wohngebäude (WG) mit Nichtwohn-Anteil ist? Ist die Zahnarztpraxis als Wohnteil zu berücksichtigen?

3. Frage: Ist das Gebäude C wie ein NWG oder wie ein gemischt genutztes Gebäude zu berücksichtigen wegen der wohnähnlichen Nutzung der Kanzlei und Arztpraxis?

Antwort: 04.10.2011 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Energieausweis auf Verbrauchsbasis für drei gemischt genutzte, unsanierte Gebäude, vor 1977 errichtet

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart