Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2009 - Antworten auf Praxisfragen
   Home + Aktuell
    GEG 2018
    EnEV 2014/2016
   EEWärmeG 2011
   EnEV 2009 Praxis
   · EnEV 2009 Text
 
· Praxis-Dialog
 · Praxis-Hilfen
   Neu: EPBD 2018
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   EnEV-Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz

 

DIBt: Auslegungen zur EnEV Auslegung 11-22 zur EnEV 2009 § 12 und § 15

Begriffsbestimmung Klimaanlagen


Frage: Wie ist die Anwendungsgrenze in den §§ 12 und 15 der EnEV 2009 hinsichtlich der Nennleistung von Klimaanlagen zu verstehen, wenn bei ansonsten dezentralen Anlagen eines Gebäudes eine gemeinsame Kälteversorgung vorhanden ist?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:

  1. Die Verpflichtung zur regelmäßigen Inspektion von Klimaanlagen nach § 12 Absatz 1 EnEV 2009 gilt für Anlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt. An dieselbe Leistungsgrenze sind für Klimaanlagen

    • beim Einbau in Gebäude und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderung des § 15 Absatz 1,

    • beim Einbau, bei bestimmten Erneuerungen sowie mit bestimmten Fristen bei Bestandsanlagen auch die Anforderung nach § 15 Absatz 2,

    • beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderungen des § 15 Absatz 3 und

    • beim Einbau und bei bestimmten Erneuerungen auch die Anforderungen des § 15 Absatz 5

    geknüpft.

  2. Die EnEV enthält keine eigene Legaldefinition für Klimaanlagen. Sowohl nach der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2002/91/EG) - im Folgenden EG - Gebäuderichtlinie genannt - als auch nach der Energieeinsparverordnung, durch die diese Richtlinie in Deutschland im wesentlichen umgesetzt wird, sollen Kompaktklimageräte bis zur Nennleistung von 12 Kilowatt nicht von einer Inspektionspflicht erfasst werden, zumal an solche Geräte an anderer Stelle im europäischen Gemeinschaftsrecht energetische Anforderungen gestellt werden.

  3. Die Bundesregierung hat seinerzeit beim Erlass der EnEV 2007 in ihrer Begründung zu § 12 auf die Legaldefinition in Artikel 2 Nr. 5 der EG - Gebäuderichtlinie verwiesen, die wie folgt lautet:

    „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ... „Klimaanlage“ eine Kombination sämtlicher Bauteile, die für eine Form der Luftbehandlung erforderlich sind, bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt wird oder gesenkt werden kann.“

  4. Bei Anwendung dieser Definition gehören alle Elemente zu einer Klimaanlage, die zur Erfüllung einer Klimatisierungsaufgabe erforderlich sind. Die Leistungsgrenze ist nicht auf das jeweilige Gebäude, sondern auf die jeweilige Anlage bezogen. Daraus folgt, dass

    • einerseits im Falle der Ausstattung eines Gebäudes mit mehreren völlig voneinander unabhängigen Anlagen die Leistungsgrenze für die genannten Regelungen der Verordnung für jede Anlage einzeln zu bestimmen ist und

    • andererseits aber für den Fall, dass solche Teilanlagen eine wesentliche Komponente (meistens die Kälteerzeugung) gemeinsam nutzen, diese im Sinne der
      vorstehenden europäischen Definition als eine zusammenhängende Anlage zu sehen sind.

  5. In § 15 Absatz 5 EnEV 2009 wird hinsichtlich der Pflicht zur Ausstattung mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung auf DIN EN 13053 verwiesen. Diese technische Regel stellt Anforderungen in Abhängigkeit vom Luftvolumenstrom und der jährlichen Betriebszeit der Anlage. Bei Anlagen, die aus mehreren, luftseitig nicht verbundenen Teilanlagen bestehen (s. 4., 2. Anstrich), kann eine Wärmerückgewinnung nicht zentral, sondern nur in der Teilanlage erfolgen. Deshalb ist in diesen Fällen – unbeschadet der Feststellung unter Nr.4 dieser Auslegung – DIN EN 13053 sinngemäß nicht nach Maßgabe des summierten Luftvolumenstroms und der jährlichen Betriebszeit der Gesamtanlage, sondern einzeln auf die Teilanlagen nach Maßgabe ihres jeweiligen Luftvolumenstroms und ihrer jeweiligen jährlichen Betriebszeit anzuwenden.

Zum Anfang der Seite

-> Fragen+Antworten zur EnEV 2009 nach Themen finden

Zum Anfang der Seite

Wichtige Hinweise

Zum Anfang der Seite

      Professionelle Praxishilfen download und bestellen

Zum Anfang der Seite

.  

|EnEV 2009 Text      |Kurz-Info      |Praxis-Dialog      |Praxis-Hilfen      |KONTAKT    |Datenschutz

.

       Impressum

© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart