Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog EnEV 2009 und Energieausweis in der Praxis:
Was fragen Fachleute die EnEV - Leistungen anbieten?


Energieausweis in Privatschule aushängen?
Weiterbildung nach EnEV 2007 / EnEV 2009?

Antworten von Dr. Jürgen Stock, Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Referat SW 12 (Gebäudebezogenes Baurecht, Bauordnungsrecht, Recht der Energieeinsparung in Gebäuden), Bonn.


Öffentlicher Energieausweis für Privatschule

Die EnEV 2009 fordert im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), Absatz 3, dass große, viel besuchte  öffentliche Dienstleistungsgebäude einen Energieausweis für das Publikum gut sichtbar aushängen.

Frage: Sind Privatschulen verpflichtet, einen Energieausweis öffentlich auszuhängen gemäß Energieeinsparverordnung EnEV 2009?

EnEV 2009, § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 3:
"(3) Für Gebäude mit mehr als 1000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieausweise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 oder 9 vorgenommen werden."

Antwort: 30.10.2009 Antwort Dr. Jürgen Stock, BMVBS:

"Schulen werden in der amtlichen Begründung zur EnEV 2007 ausdrücklich genannt. Falls aber Schulen erfasst sind, was letztlich die für den Vollzug zuständigen Länder im Einzelfall festlegen entscheiden müssten, kann es meines Erachtens nicht darauf ankommen, ob diese die "öffentliche Dienstleistung" Schulunterricht von einem öffentlichen, einem privaten oder einem kirchlichen Träger erbracht wird."

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Weiterbildung für Ausstellungsberechtigung

Die EnEV 2009 regelt im § 21 (Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude) bundesweit wer die Energieausweise im Bestand bei Verkauf, Neuvermietung sowie als öffentlichen Aushang ausstellt. Die erfolgreiche Fortbildung im Bereich des energiesparenden Bauens wird von der EnEV ggf. als Zusatzqualifikation anerkannt, wenn die Inhalte der Anlage 11 (Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung) entsprechen.

Frage: Gilt die erfolgreiche Weiterbildung mit Inhalten gemäß Anlage 11 der EnEV 2007 auch automatisch gemäß Anlage 11 der EnEV 2009?

Antwort: 27.10.2009 Antwort Dr. Jürgen Stock, BMVBS:

"Die Änderungen der Anlage 11 durch die  Änderungsverordnung 2009 erfordern keine spezielle Fortbildung nach der EnEV 2009, wenn ein Aussteller schon eine Fortbildung nach Maßgabe der EnEV 2007
erfolgreich absolviert hat. Dies folgt daraus, dass die Änderungen überwiegend redaktioneller Natur sind und Kenntnisse der DIN V 18599 nur alternativ zu dem herkömmlichen Berechnungsverfahren verlangt werden (siehe "oder" in den Nummern 2.2 bis 2.4).

Im Ergebnis wirkt sich die Änderung der Anlage 11 damit nicht nachteilig auf eine im Einzelfall bestehende Ausstellungsberechtigung aus."

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© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart