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1. |
In Fällen
des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 sind die
Anforderungen der Zeilen 1 bis 7 und in Fällen des § 15
Absatz 4 der Zeile 8 der Tabelle 1 einzuhalten, soweit
sich nicht aus anderen Bestimmungen dieser Anlage etwas
anderes ergibt.
Tabelle 1
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs - und
Warmwasserleitungen, Kälteverteilungs - und
Kaltwasserleitungen sowie Armaturen |
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Zeile |
Art der Leitungen/Armaturen |
Mindestdicke der Dämmschicht,
bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) |
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1 |
Innendurchmesser bis 22 mm |
20
mm |
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2 |
Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm |
30
mm |
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3 |
Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm |
gleich Innendurchmesser |
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4 |
Innendurchmesser über 100 mm |
100
mm |
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5 |
Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4
in Wand - und Deckendurchbrüchen, im
Kreuzungsbereich von Leitungen, an
Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen
Leitungsnetzverteilern |
1/2
der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4 |
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6 |
Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1
bis 4, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen
zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer
verlegt werden |
1/2
der Anforderungen
der Zeilen 1 bis 4
|
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7 |
Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau
|
6 mm |
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8 |
Kälteverteilungs - und Kaltwasserleitungen sowie
Armaturen von Raumlufttechnik - und
Klimakältesystemen |
6 mm |
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Soweit in
Fällen des § 14 Absatz 5 Wärmeverteilungs - und
Warmwasserleitungen an Außenluft grenzen, sind diese mit
dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1 Zeile 1
bis 4 zu dämmen. |
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2. |
In Fällen
des § 14 Absatz 5 ist Tabelle 1 nicht anzuwenden, soweit
sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1
bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwischen
beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre
Wärmeabgabe durch frei
liegende Absperreinrichtungen beeinflusst werden kann.
In Fällen des § 10 Absatz 2 und des § 14 Absatz 5 ist
Tabelle 1 nicht anzuwenden auf Warmwasserleitungen bis
zu einer Länge von 4 m, die weder in den
Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer
Begleitheizung ausgestattet sind (Stichleitungen). |
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3. |
Bei
Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035
W/(m·K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten
entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die
Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in
anerkannten Regeln der Technik enthaltenen
Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden. |
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4. |
Bei
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen dürfen die
Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1 insoweit
vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der
Wärmeabgabe oder der Wärmeaufnahme auch bei anderen
Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der
Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist. |
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