In Fällen
des § 13 Absatz 2 sind der Einbau und die Aufstellung
zum Zwecke der Inbetriebnahme nur zulässig, wenn das
Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und
Primärenergiefaktor fp nicht größer als 1,30
ist. Die Erzeugeraufwandszahl eg ist nach DIN
V 4701-10 : 2003-08, Tabellen C.3-4b bis C.3-4f zu
bestimmen. Soweit Primärenergiefaktoren nicht
unmittelbar in dieser Verordnung festgelegt sind, ist
der Primärenergiefaktor fp für den nicht
erneuerbaren Anteil nach DIN V 4701-10 : 2003-08,
geändert durch A1 : 2006-12, zu bestimmen. Werden
Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel als
Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung
eingesetzt, gilt die Anforderung des Satzes 1 als
erfüllt.
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