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Wird
in zu errichtenden Gebäuden Strom aus erneuerbaren
Energien eingesetzt, darf der Strom in den
Berechnungen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 von
dem Endenergiebedarf abgezogen werden, wenn er |
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1. |
im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude
erzeugt und |
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2. |
vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt und nur die
überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz
eingespeist |
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wird.
Es darf höchstens die Strommenge nach Satz 1
angerechnet werden, die dem berechneten Strombedarf
der jeweiligen Nutzung entspricht. |
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