Energieausweis und EnEV 2009

.. Energieausweis und EnEV 2009 - Kurzinfo EnEV
   Home + Aktuell
    GEG 2018
    EnEV 2014/2016
   EEWärmeG 2011
   EnEV 2009 Praxis
   · EnEV 2009 Text
 · Praxis-Dialog
 · Praxis-Hilfen
   Neu: EPBD 2018
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   EnEV-Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz

 

Kurz-Info: Energieausweis und EnEV 2009

EnEV 2009 – was ändert sich im Bestand im?

Kurze Erklärungen mit Links auf die EnEV-2009-Texte und Praxis-Hilfen.
Autorin: Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart

Seit 1999 Herausgeberin des Fachportals www.EnEV-online.de


Wer eine Wohnung, Haus, Gebäude oder Immobilie besitzt sollte die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) kennen, weil er sie ggf. erfüllen muss. Eigentümer müssen beispielsweise die Heizung erneuern und nachrüsten, Leitungen, Armaturen, oberste Geschossdecken oder Dach dämmen usw. Auch wer die Außenhülle seines Gebäudes verändert (Außenwand, Fenster, Dach oder Bodendecken saniert), wer einen Anbau oder Ausbau plant muss den Anforderungen der EnEV 2009 nachkommen. Was ändert sich durch die EnEV 2009 für Eigentümer von bestehenden Gebäuden? Verschaffen Sie sich den Überblick mit unserer folgenden Kurzinformation:

1. Bagatellgrenze von zehn Prozent beachten
2. Erhöhten Wärmeschutz gewährleisten
3. Dachausbau - Bonus für Bauherrn entfällt
4. Dämmpflichten im Bestand nachkommen
5. Elektrische Speicherheizungen ersetzen
6. Energieeffiziente Heizsysteme einbauen

zum Anfang der Seite

+ EnEV 2009: Bagatellgrenze von zehn Prozent beachten

Es gilt weiterhin: Wer im Baubestand die Gebäudehülle saniert – Außenwände, Dach, Fenster, Dachflächenfenster, usw. – muss die EnEV - Anforderungen nur erfüllen, wenn die Fläche des modernisierten Bauteils eine gewisse Größe überschreitet. NEU: Maßgeblich ist allerdings nach der EnEV 2009 das Verhältnis der Fläche des sanierten Bauteils zur GESAMTEN Bauteilfläche des Gebäudes. Bisher galt als Maßstab das Verhältnis des sanierten Bauteils zur gesamten Bauteilfläche mit der GLEICHEN ORIENTIERUNG.

Als Beispiel: Wenn ein Eigentümer unter einem Fünftel (20 Prozent) einer Bauteilfläche mit der gleichen Orientierung im Sinne der EnEV 2007 saniert, muss er die EnEV 2007 nicht beachten, wenn die Baumaßnahme unter diese Verordnungs - Fassung fällt. Die neue EnEV 2009 erkennt als Bagatelle nun nur noch diejenigen Fälle an, wenn das sanierte Bauteil höchstens ein Zehntel (10 Prozent) der gesamten Bauteilfläche – d.h. alle Orientierungen zusammen erfasst - darstellt.

Als Beispiel: Wer als Eigentümer mehr als ein Zehntel der gesamten Außenfassade seines Bestandsgebäudes im Sinne der EnEV 2009 saniert, muss die neuen Höchstwerte für den Wärmeschutz berücksichtigen, wenn die Baumaßnahme unter den Geltungsbereich der EnEV 2009 fällt.
-> EnEV 2009, § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau

zum Anfang der Seite

+ EnEV 2009: Erhöhten Wärmeschutz gewährleisten

In Deutschland ist der Wärmeschutz der Gebäudehülle – insbesondere bei ungedämmten Bestandsbauten - nach wie vor prioritär. Die neue EnEV 2009 verschärft erneut die Anforderung an die Dämmung der wärmeabgebenden Außenhülle, wenn ein Bauteil erstmals neu eingebaut, ersetzt oder erneuert wird. Als Maßstab gilt der Wärmedurchgangskoeffizient (U - Wert) des Bauteils, gemessen in Watt pro Quadratmeter und Kelvin (W/m² K). Die EnEV 2009 listet die zulässigen Höchstwerte in der Anlage 3 (Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude), in der Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen). Zum Vergleich zeigt die folgende Grafik, wie die alte und neue EnEV die maximalen U - Werte für einige beispielhafte Bauteile im Baubestand fordern.

Pdf-Format Grafik 2: Vergleich der Anforderungen der EnEV 2009 und EnEV 2007: Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen. Quellen: EnEV 2007 und EnEV 2009, jeweils Anlage 3

-> EnEV 2009: Anlage 3, Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen (zu § 9 Abs. 3)

EnEV 2009, Anlage 3, Tabelle 1: Höchstwerte der Wärmedurchgangs - koeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen

zum Anfang der Seite

+ EnEV 2009: Dachausbau - Bonus für Bauherrn entfällt

Wer als Eigentümer einen bisher ungenutzten Dachraum ausbaute um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen, konnte sich den Nachweis vereinfachen und den Ausbau - Bonus der EnEV 2007 wahrnehmen: Auch wenn die ausgebaute Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter war, musste der neue Wohnteil gemäß der EnEV 2007 nicht den Neubau - Standard erfüllen. Der Planer musste nur rechnerisch nachweisen, dass die wärmeabgebenden Bauteile den Wärmeschutz gewährleisten. Diese beliebte Regelung entfällt nun gemäß der neuen EnEV 2009 ab 1. Oktober 2009. Wer künftig eine zusammenhängende Nutzfläche über 50 Quadratmeter (m²) ausbaut, muss nachweisen, dass der neue Gebäudeteil den Neubau - Standard erfüllt, d.h. sowohl in Bezug auf den Jahres-Primärenergiebedarf, als auch in Bezug auf den Wärmeschutz der Gebäudehülle, d.h. des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts.
-> EnEV 2009, § 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau

zum Anfang der Seite

+ EnEV 2009: Dämmpflichten im Bestand nachkommen

In den Medien wurde insbesondere die Dämmpflicht für oberste Geschossdecken im Baubestand kommentiert, weil sie zahlreiche Eigentümer von Altbauten betrifft. Wer ein Bestandsgebäude besitzt, das mindestens vier Monate jährlich normal beheizt wird muss nun nach der neuen EnEV 2009 auch die ungedämmten, obersten Geschossdecken über den beheizten Räumen zusätzlich dämmen, auch wenn diese zwar nicht begehbar, jedoch zugänglich sind.

Die EnEV 2009 fordert in diesem Fall, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der gedämmten Decke höchstens 0,24 Watt/(m²K) beträgt. Eine Alternative eröffnet die neue EnEV 2009 allerdings den Eigentümern: Sie können anstatt der obersten Geschossdecke, das darüberliegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend dämmen. Ab dem Jahr 2012 soll die Dämmpflicht auch für die begehbaren, bisher ungedämmten obersten Geschossdecken über beheizten Räumen im Baubestand gelten.
-> EnEV 2009: § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

zum Anfang der Seite

+ EnEV 2009: Elektrische Speicherheizungen ersetzen

Die Änderung der EnEV 2009, über die am meisten debattiert wurde betrifft die Pflicht für Eigentümer im Bestand, ihre elektrischen Speicherheizgeräte – mit über 20 Watt Heizleistung - außer Betrieb zu nehmen. Im neuen Paragraph 10 zur "Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen" regelt die EnEV 2009 die entsprechenden Einzelheiten. Betroffen sind nicht alle Wohngebäude, sondern nur diejenigen mit mindestens sechs Wohneinheiten, wenn die Räume nur mit der elektrischen Speicherheizung erwärmt werden. Bei Nichtwohngebäude greift diese Pflicht nur in den Fällen, wenn über 500 m² der Nutzfläche mit elektrischen Speicherheizungen beheizt wird.

Die Nachrüstfristen sind jedoch sehr großzügig bemessen: Systeme, die bis Ende 1989 installiert wurden, dürfen die Eigentümer ab 2020 nicht mehr betreiben. Wer seine elektrische Speicherheizung seit 1990 oder später installiert oder erneuert hat, darf sie nach 30 Jahren nicht mehr betreiben. Für diese Regelung erlaubt die EnEV 2009 auch zahlreiche Ausnahmen: Wer trotz Fördermittel seine Heizung nicht wirtschaftlich vertretbar ersetzen kann, muss der Pflicht nicht nachkommen. Auch Eigentümer von Gebäuden, die den Bauantrag im Jahr 1995 oder später gestellt haben, sind von der Pflicht verschont, genau wie die Baubesitzer, deren Bestandsgebäude die energetischen Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1995) erfüllen.
-> EnEV 2009, § 10a Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen

zum Anfang der Seite

+ EnEV 2009: Energieeffiziente Heizsysteme einbauen

Wenn ein Eigentümer seiner Pflicht nachkommt und die elektrischen Speicherheizungen ersetzt, muss er die speziellen Regelungen der neuen EnEV 2009 berücksichtigen. Diese finden sich in der neuen Anlage 4 a (Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen). Er darf künftig nur Heizsysteme in Betrieb nehmen, bei denen das Produkt aus der Erzeugeraufwandszahl (eg) und dem Primärenergiefaktor (fp) nicht größer als 1,30 ist. Niedertemperatur - Heizkessel und Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Nahwärmeversorgungs - Systemen erfüllen die Anforderungen der verschärften, neuen EnEV 2009.
-> EnEV 2009, Anlage 4a: Anforderungen an die Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen (zu § 13 Absatz 2)

zum Anfang der Seite

EnEV 2009 - Änderungen zur EnEV 2007

-> Welche EnEV-Fassung gilt für Bauvorhaben?

-> Was ändert sich für Neubau - Vorhaben?

-> Was ändert sich für Eigentümer im Baubestand?

-> Was ändert sich im Vollzug der EnEV 2009?

-> Fazit für Fachleute: EnEV 2009 in der Praxis

-> Über die Autorin Melita Tuschinski

zum Anfang der Seite

EnEV-Newsletter kostenfrei
Bleiben Sie auf dem Laufenden: Erfahren Sie per
E-Mail, wenn wir neue Informationen in EnEV-online
veröffentlichen. Unser EnEV-Newsletter
informiert Sie ca. alle zwei Wochen per E-Mail.

->
Kostenfrei: bestellen Sie den EnEV-Newsletter

zum Anfang der Seite

Energieausweis + EnEV: Praxishilfen bestellen

 

 

 


Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

|EnEV 2009 Text      |Kurz-Info      |Praxis-Dialog      |Praxis-Hilfen      |KONTAKT    |Datenschutz

..  

       Impressum

© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart