Energieausweis und EnEV 2009

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EnEV 2009
EnEV 2009 | Abschnitt 3 |

Betrieb von elektrischen Speicherheizung auch
in bestimmten Bestandsgebäuden wieder erlaubt


EnEV 2009, § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) gilt seit dem 13. Juli 2013 NICHT MEHR!

Seit dem 13. Juli 2013 ist das novellierte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) in Kraft. Seit diesem Tag gelten auch die Änderungen, die direkt die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) betreffen: Die bisherige Pflicht in bestimmten Bestandsgebäuden die elektrischen Speicherheizungen außer Betrieb zu nehmen - wie es die EnEV 2009 im § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) regelte - hebt die neueste EnEG-Novelle wieder auf. In diesem Beitrag erfahren Sie wie es zu dieser Pflicht kam und wieso das Verbot der Speicherheizungen im Bestand wieder aufgehoben wurde.

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Zusammenhang zwischen EnEG und EnEV

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ermächtigt seit 1976 die Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates erlässt, die bewirken sollen, dass wir in Gebäuden weniger Energie zum Heizen, Warmwasser, Lüften und Kühlen benötigen. Die ersten Rechtsverordnungen waren übrigens die Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) und die Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV 1978). 2001 löste die Energieeinsparverordnung (EnEV) diese beiden Regelungen ab.

Aktuell gilt die EnEV 2009. Diese Fassung ist seit dem 1. Oktober 2009 in Kraft. Die Bundesregierung änderte im Jahr 2009 die vorhergehende EnEV 2007 aufgrund des dazumal zum dritten Mal novellierten Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009).

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EnEG 2009 führte Betriebs-Verbot für elektrischen Speicherheizung in bestimmten Bestandsbauten ein

Nun gilt also das neue EnEG 2013. Das vorhergehende EnEG 2009 schaffte auch den gesetzlichen Rahmen für die neue Pflicht die elektrischen Speicherheizungen in bestimmten Bestandsgebäuden im Rahmen des § 4 (Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende Gebäude) Absatz 3. Darin wurde die Bundesregierung u. a. auch ermächtigt

„… In bestehenden Gebäuden elektrische Speicherheizsysteme und Heizkessel, die beim bestimmungsgemäße Nutzung wesentlich mehr Energie verbrauchen als andere marktübliche Anlagen und Einrichtungen gleicher Funktion, außer Betrieb zu nehmen, wenn weniger belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu einer vergleichbaren Energieeinsparung führen, auch wenn er sonst für das Gebäude, die Anlage wurde die Einrichtung keine Änderung durchgeführt wurde.“

Allerdings erinnerte das EnEG 2009 anschließend auch an das Wirtschaftlichkeitsgebot:

„… Die Maßnahmen … Müssen generell zu einer wesentlichen Verminderung der Energieverluste beitragen, und die Aufwendungen müssen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb angemessener Fristen erwirtschaftet werden können…“ Mit anderen Worten: Das Geld, das der Eigentümer für diese Energiesparmaßnahmen investiert muss er sich durch die eingesparten Energiekosten wieder „einholen“.

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Warum führte das EnEG 2009 dieses neue Betriebs-Verbot ein?

Die Antwort bietet die Bundesregierung mit ihren „Eckpunkten für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm“ aus dem Sommer 2007.
Hier heißt es unter Nummer 10 Energieeinsparverordnung:

„Ist: Die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) an den energetischen Standard von Gebäuden entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik. Wirtschaftlich nutzbare Potenziale zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich werden nicht ausgeschöpft. Zudem sollten die in rund 1,4 Mio. Wohnungen noch vorhandenen Nachtstromspeicherheizungen langfristig ersetzt werden.
Ziel: Die energetischen Anforderungen an Gebäude werden in Stufen dem Stand der Technik und der Energiepreisentwicklung angepasst. Ab dem Jahr 2020 soll die Wärmeversorgung von Neubauten möglichst weitgehend unabhängig von fossilen Energieträgern sein.
Maßnahmen: Novellierung der EnEV im Rahmen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit mit folgenden Eckpunkten :
A) Verschärfung des Anforderungsniveaus und Nachrüstungsverpflichtungen

B) Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen

  • Regelungen zur stufenweisen Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen zur Erzeugung von Raumwärme.

  • Fristenregelungen mind. 10 Jahre; Härtefall- / Befreiungsregelungen; Entfallen der Außerbetriebnahmepflicht, wenn auch unter Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten Austausch unwirtschaftlich ist.

  • Förderung im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungs-programms.

  • Prüfung einer Selbstverpflichtung der Stromwirtschaft, den Austausch gegen Wärmepumpen zu fördern."

Federführung: BMVBS / BMWi, Beteiligung BMU, BMF“
Quelle: Eckpunkte für ein integriertes Energie- und Klimaprogramm, Bundesumweltministerium, www.bmu.de


Diese Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) war bereits im Jahr 2007 politisch umstritten. Die FDP-Bundestagsfraktion hat in Anfragen an die Bundesregierung dagegen plädiert zum Bespiel mit folgenden Fragen:

"1. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele private Wohnhäuser von der eingangs beschriebenen Situation in einem Sinne betroffen sind, wonach bei deren Errichtung im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen der Einbau von Nachtstromspeicherheizungen zwingend vorgeschrieben worden ist?

...

7. Wie bewertet die Bundesregierung die Einschätzung, dass im Fall der betreffenden Wohnhäuser wegen fehlender Heizleitungen, Radiatoren, Kamine und Kellerräume sowie der Notwendigkeit, für die geforderten Maßnahmen Erdarbeiten durchzuführen, Geschossbetondecken durchbohrt bzw. beschädigt sowie Fußböden und Beläge erneuert werden müssten, was einer Entkernung der betreffenden Gebäude gleichkäme?

8. Wie sollen derartige Maßnahmen nach den Vorstellungen der Bundesregierung von den betroffenen Eigentümern finanziert werden, zumal dann, wenn diese beispielsweise als Ruheständler über kein Erwerbseinkommen mehr verfügen, aus dem mögliche Kredite bedient werden könnten?"

Wer die Antworten der Bundesregierung auf diese und weitere Fragen lesen möchte, findet folgendes Dokument auf den Webseiten des Bundestages: Bundestag Drucksache 16/7275 vom 26.11.2007

Noch vor der Verabschiedung des EnEG 2009 hatte die FDP-Fraktion Im Dezember 2008 einen Entschließungsantrag beim Bundestag eingereicht. Das folgende Zitat fasst ihre Gründe gegen gegen die Pflicht die elektrischen Speicherheizung in bestimmten Bestandsgebäuden außer Betrieb zu nehmen kurz zusammen:

"II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

  • die bestehenden Pläne zur erzwungenen Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen in der bisherigen pauschalen Form nicht weiter zu verfolgen;

  • Eigentümern von Nachtstromspeicherheizungen die Vorteile des liberalisierten Strommarktes zugänglich zu machen, da der Wechsel zu anderen und billigeren Anbietern für diese Stromkunden immer noch nicht möglich ist;

  • die auf Seiten der Netzregulierung erforderlichen Regelungen für die Einführung intelligenter Zähler unverzüglich zu erarbeiten, um das Angebot lastabhängiger Tarife zu ermöglichen und Wettbewerbern (mit Zustimmung des Stromkunden) einen Zugang zu den Verbrauchs- und Lastdaten zu geben, die für die Erstellung solcher neuartiger Wettbewerbsangebote erforderlich sind. Dazu gehören Standards für die technischen Anforderungen an Zähler, ins- besondere hinsichtlich der Fernauslesbarkeit, der Fernsteuerbarkeit und der Datenformate;

  • im Dialog mit den Netzbetreibern die regulatorischen Voraussetzungen zu prüfen, wie Nachtstromspeicherheizungen in Smart-grid-Konzepte eingebunden werden können, die ihre Nutzung als (Wärme-)Energiespeicher ins- besondere auch für Strom aus erneuerbaren Energien erlauben bzw. optimieren;

  • dem Deutschen Bundestag ein widerspruchsfreies und hinsichtlich seiner Bestandteile aufeinander abgestimmtes, konsistentes Konzept für einen wirksamen und zugleich wirtschaftlichen Klimaschutz im Rahmen des europäischen Emissionshandels vorzulegen."

Quelle: Bundestag Drucksache 16/11438, vom 17.12.2008

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EnEV 2009 und Verbot des Betriebs von elektrischen Speicherheizungen in bestimmten Bestandsgebäuden

Pflicht: Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) wurde 2009 trotzdem geändert und ermächtigte die Bundesregierung die elektrischen Speicherheizungen anhand einer Rechtsverordnung außer Betrieb nehmen zu lassen. Diese neue Pflicht regelte dann die EnEV 2009 im § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen). Sie verbot den Eigentümern von gewissen Bestandsgebäuden ihre elektrischen Speicherheizungen weiterhin zu betreiben:

  • Wohngebäude – wenn folgende Bedingungen zutrafen:
    - Mehrfamilienhaus mit mindestens sechs Wohnungen,
    - Raumwärme nur über elektrische Speicherheizsysteme,
    - Heizleistung höher als 20 Watt pro m² Nutzfläche (W/m²).

  • Nichtwohngebäude – wenn folgende Bedingungen zutrafen:
    - jährlich mindestens vier Monate beheizt,
    - Innentemperatur wenn beheizt mindestens 19 °C,
    - mehr als 500 m² Nutzfläche mit
       elektrischen Speicherheizsystemen beheizt,
    - Heizleistung höher als 20 Watt pro m² Nutzfläche (W/m²).

Zeitplan: Die EnEV 2009 führte diese Pflicht schrittweise ein. Als Maßstab galt das Datum, wann das elektrische Speicherheizsystem eingebaut oder aufgestellt wurde. Bei mehreren Heizaggregaten im Gebäude galt als Maßstab der Zeitpunkt wann das zweitälteste Aggregat eingebaut oder aufgestellt wurde.

Ausnahmen: Die EnEV 2009 eröffnete betroffenen Eigentümern jedoch auch etliche Möglichkeiten diese Pflicht zu umgehen. In folgenden Fällen mussten sie Speicherheizungen nicht abschalten:

  • Andere öffentlich-rechtliche Pflichten des betroffenen Eigentümers standen im Widerspruch zu dieser Regelung.

  • Der Eigentümer konnte die elektrische Speicherheizung trotz möglicher Fördermittel nicht wirtschaftlich erneuern.

  • Der Bauantrag für das betroffene Bestandsgebäude wurde am 1. Januar 1995 oder später gestellt.

  • Das Gebäude erfüllte die Anforderungen der Wärmeschutz-Verordnung (WSchVO 1995) bereits bei seiner Fertigstellung.

  • Das Bestandsgebäude wurde inzwischen nachweislich auf den energetischen Standard der WSchVO 1995 saniert.

Die EnEV 2009 wies auch darauf hin, dass betroffene Eigentümer eine Befreiung aufgrund eines Antrags zu erwirken - siehe EnEV 2009, § 25 (Befreiungen).

Aufhebung Verbot: Durch das verkündete EnEG 2013 gilt der § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) der EnEV 2009 seit dem 13. Juli 2013 NICHT MEHR! Das EnEG 2013 hat diese bisherige Regelung der EnEV 2009 durch den Artikel 1a (Änderung der Energieeinsparverordnung) aufgehoben, wie folgt:

"Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I. Seite 1519), die zuletzt durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (Bundesgesetzblatt Teil I. Seite 2449, 2452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10a
wie folgt gefasst: § 10 a (weggefallen).
2. § 10 a wird aufgehoben."

Quelle: EnEG 2013: Viertes Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom 04.07.2013, Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 36, 2013, Seite 2197-2200. www.bundesgesetzblatt.de

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Argumente: Elektrische Speicherheizungen in bestimmten Bestandsgebäuden nicht mehr außer Betrieb nehmen

Auf der Suche nach einer offiziellen Begründung für diese Änderung des EnEG 2013 findet man in der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Bundestag Drucksache 17/13527, 15. Mai 2013) nur folgende kurze Erklärung auf Seite 16:

"Die Verordnungsermächtigung für Regelungen über die Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme in § 4 Absatz 3 Satz 1 EnEG soll entfallen."

Genaueres konnten wir soweit nicht verbindlich erfahren und die zugrundeliegenden Ausschussdrucksachen, in denen die Fraktionen ihre Empfehlungen aussprechen, sind nicht öffentlich zugänglich.

Eine Erklärung hat der Parlamentarische Staatssekretär Mücke vom Bundesbauministerium präsentiert im Rahmen seiner Rede in der Bundesrats-Plenarsitzung vom 7. Juni 2013. Wir zitieren aus dem stenografischer Bericht:

„.. Last, but not least: Auf Initiative des Bundestages ist die Aufhebung des Verbots der Nachtstromspeicherheizungen Bestandteil der Novelle des Energieeinsparungsgesetzes geworden. Auf Grund der Zunahme des Anteils umweltfreundlicher, erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung und der Notwendigkeit energiewirtschaftlicher Speicherkapazitäten hat sich diesbezüglich eine neue Sichtweise ergeben. Die heutige energiepolitische Situation ist eine andere als zu Zeiten der Einführung des Betriebsverbots. Deshalb bedurfte es einer ordnungspolitischen Neubewertung, die letztlich zur Streichung des bisherigen Verbots des Betriebs von Nachtstromspeicherheizungen geführt hat.“

Eine Fülle von Argumenten für elektrische Speicherheizungen finden sich in der Stellungnahme des Sachverständigen, Dr. Norberg Verweyen, Geschäftsführer RWE Effizienz GmbH, Dortmund. Der Bauausschuss des Bundestages hatte ihn zur öffentlichen Anhörung am 17. April 2013 zur Novelle des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) eingeladen. Verweyen präsentiert unter Nr. 4 (Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizungen) auf über zwei Seiten die Gründe weshalb die Bundesregierung das Speicherheizungs-Verbot wieder aufheben sollte, beispielsweise:

  • „Auf Grund des sich verbessernden Strommixes verbessert sich auch die Ökobilanz der Speicherheizung. Speicherheizungen, die im Rahmen eines Lastmanagements eingesetzt werden, werden eine noch bessere Ökobilanz aufweisen.

  • Bestehende Speicherheizungen können mit einer neuen Regelung einen signifikanten Beitrag zur besseren Integration von fluktuierend regenerativ erzeugtem Strom beitragen. Das technisch wirtschaftlich erschließbare Potenzial ist mit 10.000 MW sehr groß und sofort verfügbar.

  • Der Bestand an Speicherheizungen wird nach unserer Einschätzung auch ohne Verbot kontinuierlich abnehmen, vorhandene Anlagen werden im Rahmen von energetischen Sanierungen zurückgebaut. Jedoch würde die Aufhebung der Außerbetriebnahme-Regelungen insbesondere älteren Speicherheizungsnutzern eine große Verunsicherung nehmen.

  • Neben Speicherheizungen kann die zukunftsfähige Wärmepumpe ebenfalls zum Lastmanagement und der Integration von regenerativem Strom eingesetzt werden. Hier sehen wir künftig ein weiter steigendes Potenzial (heute rd. 1.500 MW; 2020 rd. 3.000-3.500 MW, Tendenz weiter steigend)“.

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Fazit

Seit dem 13. Juli 2013 ist das novellierte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) in Kraft und hat auch das bisherige Verbot des Betriebs von elektrischen Speicherheizungen in bestimmten Bestandsgebäuden – nach EnEV 2009, § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen) - aufgehoben. In unserem Experten-Portal EnEV-online.de finden Sie die Volltexte des EnEG 2013 und der EnEV 2009 in Html-Format und Verlinkt sowie nützliche Praxishinweise.

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Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de

Quellen und weitere Informationen:

  • Bundestag. Ausschuss für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, Ausschussdrucksache 17(15)536-G (Dr. Norbert Verweyen, RWE Effizienz GmbH, Dortmund: Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung am 17. April 2013 zu den Entwürfen der Bundesregierung zur EnEG- und EnEV-Novelle).

  • Bundestag, Drucksache 17/13527 vom 15.05.2013 (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für den Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes)

  • Bundesrat, Stenographischer Bericht 910. Sitzung, 7. Juni 2013.

  • www.bundesrat.de, www.bundestag.de

-> EnEV 2014: Was kommt wann? Download Info-Broschüre (pdf)

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