EnEV 2009, § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen) gilt seit dem 13. Juli 2013 NICHT MEHR!
Seit dem 13. Juli 2013 ist
das
novellierte Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) in
Kraft. Seit diesem Tag gelten auch die Änderungen,
die direkt die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV
2009) betreffen: Die bisherige Pflicht
in bestimmten Bestandsgebäuden die elektrischen
Speicherheizungen außer Betrieb zu nehmen - wie es
die
EnEV 2009 im § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen) regelte - hebt die neueste
EnEG-Novelle wieder auf. In diesem Beitrag erfahren Sie
wie es zu dieser Pflicht kam und wieso das Verbot der
Speicherheizungen im Bestand wieder aufgehoben wurde.
Das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) ermächtigt seit 1976 die
Bundesregierung, dass sie Rechtsverordnungen mit
Zustimmung des Bundesrates erlässt, die bewirken sollen,
dass wir in Gebäuden weniger Energie zum Heizen,
Warmwasser, Lüften und Kühlen benötigen. Die ersten
Rechtsverordnungen waren übrigens die
Wärmeschutzverordnung (WSchVO 1977) und die
Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV 1978). 2001 löste
die Energieeinsparverordnung (EnEV) diese beiden
Regelungen ab.
Aktuell gilt die
EnEV 2009. Diese Fassung ist seit dem 1. Oktober
2009 in Kraft. Die Bundesregierung änderte im Jahr 2009
die vorhergehende
EnEV 2007 aufgrund des dazumal zum dritten Mal
novellierten
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009).
Nun gilt also das neue
EnEG 2013. Das vorhergehende
EnEG 2009 schaffte auch den gesetzlichen Rahmen für
die neue Pflicht die elektrischen Speicherheizungen in
bestimmten Bestandsgebäuden im Rahmen des
§ 4 (Sonderregelungen und Anforderungen an bestehende
Gebäude) Absatz 3. Darin wurde die Bundesregierung
u. a. auch ermächtigt
„… In bestehenden
Gebäuden elektrische Speicherheizsysteme und
Heizkessel, die beim bestimmungsgemäße Nutzung
wesentlich mehr Energie verbrauchen als andere
marktübliche Anlagen und Einrichtungen gleicher
Funktion, außer Betrieb zu nehmen, wenn weniger
belastende Maßnahmen, wie eine Pflicht zur
nachträglichen Anpassung solcher Anlagen und
Einrichtungen an den Stand der Technik, nicht zu
einer vergleichbaren Energieeinsparung führen, auch
wenn er sonst für das Gebäude, die Anlage wurde die
Einrichtung keine Änderung durchgeführt wurde.“
Allerdings erinnerte das
EnEG 2009 anschließend auch an das
Wirtschaftlichkeitsgebot:
„… Die Maßnahmen …
Müssen generell zu einer wesentlichen Verminderung
der Energieverluste beitragen, und die Aufwendungen
müssen durch die eintretenden Einsparungen innerhalb
angemessener Fristen erwirtschaftet werden können…“
Mit anderen Worten: Das Geld, das der Eigentümer für
diese Energiesparmaßnahmen investiert muss er sich
durch die eingesparten Energiekosten wieder
„einholen“.
Warum führte das EnEG 2009 dieses neue Betriebs-Verbot
ein?
Die Antwort bietet die
Bundesregierung mit ihren „Eckpunkten für ein
integriertes Energie- und Klimaprogramm“ aus dem Sommer
2007.
Hier heißt es unter Nummer 10 Energieeinsparverordnung:
„Ist: Die
Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) an
den energetischen Standard von Gebäuden entsprechen
nicht mehr dem Stand der Technik. Wirtschaftlich
nutzbare Potenziale zur Verbesserung der
Energieeffizienz und zur Nutzung erneuerbarer
Energien im Gebäudebereich werden nicht
ausgeschöpft. Zudem sollten die in rund 1,4 Mio.
Wohnungen noch vorhandenen
Nachtstromspeicherheizungen langfristig ersetzt
werden.
Ziel: Die energetischen Anforderungen an Gebäude
werden in Stufen dem Stand der Technik und der
Energiepreisentwicklung angepasst. Ab dem Jahr 2020
soll die Wärmeversorgung von Neubauten möglichst
weitgehend unabhängig von fossilen Energieträgern
sein.
Maßnahmen: Novellierung der EnEV im Rahmen der
wirtschaftlichen Vertretbarkeit mit folgenden
Eckpunkten :
A) Verschärfung des Anforderungsniveaus und
Nachrüstungsverpflichtungen
…
B) Ersatz von Nachtstromspeicherheizungen
-
Regelungen zur
stufenweisen Außerbetriebnahme von
Nachtstromspeicherheizungen zur Erzeugung von
Raumwärme.
-
Fristenregelungen
mind. 10 Jahre; Härtefall- /
Befreiungsregelungen; Entfallen der
Außerbetriebnahmepflicht, wenn auch unter
Berücksichtigung von Fördermöglichkeiten
Austausch unwirtschaftlich ist.
-
Förderung im
Rahmen des CO2-Gebäudesanierungs-programms.
-
Prüfung einer
Selbstverpflichtung der Stromwirtschaft, den
Austausch gegen Wärmepumpen zu fördern."
Federführung: BMVBS /
BMWi, Beteiligung BMU, BMF“
Quelle:
Eckpunkte für ein integriertes Energie- und
Klimaprogramm, Bundesumweltministerium, www.bmu.de
Diese Änderung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) war
bereits im Jahr 2007 politisch umstritten. Die
FDP-Bundestagsfraktion hat in Anfragen an die
Bundesregierung dagegen plädiert zum Bespiel mit
folgenden Fragen:
"1. Hat die
Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele private
Wohnhäuser von der eingangs beschriebenen Situation
in einem Sinne betroffen sind, wonach bei deren
Errichtung im Rahmen der jeweiligen Baugenehmigungen
der Einbau von Nachtstromspeicherheizungen zwingend
vorgeschrieben worden ist?
...
7. Wie bewertet die
Bundesregierung die Einschätzung, dass im Fall der
betreffenden Wohnhäuser wegen fehlender
Heizleitungen, Radiatoren, Kamine und Kellerräume
sowie der Notwendigkeit, für die geforderten
Maßnahmen Erdarbeiten durchzuführen,
Geschossbetondecken durchbohrt bzw. beschädigt sowie
Fußböden und Beläge erneuert werden müssten, was
einer Entkernung der betreffenden Gebäude
gleichkäme?
8. Wie sollen
derartige Maßnahmen nach den Vorstellungen der
Bundesregierung von den betroffenen Eigentümern
finanziert werden, zumal dann, wenn diese
beispielsweise als Ruheständler über kein
Erwerbseinkommen mehr verfügen, aus dem mögliche
Kredite bedient werden könnten?"
Wer die Antworten der
Bundesregierung auf diese und weitere Fragen lesen
möchte, findet folgendes Dokument auf den Webseiten des
Bundestages:
Bundestag Drucksache 16/7275 vom 26.11.2007
Noch vor der
Verabschiedung des EnEG 2009 hatte die FDP-Fraktion Im
Dezember 2008 einen Entschließungsantrag beim Bundestag
eingereicht. Das folgende Zitat fasst ihre Gründe gegen
gegen die Pflicht die elektrischen Speicherheizung in
bestimmten Bestandsgebäuden außer Betrieb zu nehmen kurz
zusammen:
"II. Der Deutsche
Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
-
die bestehenden
Pläne zur erzwungenen Außerbetriebnahme von
Nachtstromspeicherheizungen in der bisherigen
pauschalen Form nicht weiter zu verfolgen;
-
Eigentümern von
Nachtstromspeicherheizungen die Vorteile des
liberalisierten Strommarktes zugänglich zu
machen, da der Wechsel zu anderen und billigeren
Anbietern für diese Stromkunden immer noch nicht
möglich ist;
-
die auf Seiten der
Netzregulierung erforderlichen Regelungen für
die Einführung intelligenter Zähler unverzüglich
zu erarbeiten, um das Angebot lastabhängiger
Tarife zu ermöglichen und Wettbewerbern (mit
Zustimmung des Stromkunden) einen Zugang zu den
Verbrauchs- und Lastdaten zu geben, die für die
Erstellung solcher neuartiger
Wettbewerbsangebote erforderlich sind. Dazu
gehören Standards für die technischen
Anforderungen an Zähler, ins- besondere
hinsichtlich der Fernauslesbarkeit, der
Fernsteuerbarkeit und der Datenformate;
-
im Dialog mit den
Netzbetreibern die regulatorischen
Voraussetzungen zu prüfen, wie
Nachtstromspeicherheizungen in
Smart-grid-Konzepte eingebunden werden können,
die ihre Nutzung als (Wärme-)Energiespeicher
ins- besondere auch für Strom aus erneuerbaren
Energien erlauben bzw. optimieren;
-
dem Deutschen
Bundestag ein widerspruchsfreies und
hinsichtlich seiner Bestandteile aufeinander
abgestimmtes, konsistentes Konzept für einen
wirksamen und zugleich wirtschaftlichen
Klimaschutz im Rahmen des europäischen
Emissionshandels vorzulegen."
Quelle:
Bundestag Drucksache 16/11438, vom 17.12.2008
Pflicht: Das
Energieeinsparungsgesetz (EnEG) wurde 2009 trotzdem
geändert und ermächtigte die Bundesregierung die
elektrischen Speicherheizungen anhand einer
Rechtsverordnung außer Betrieb nehmen zu lassen. Diese
neue Pflicht regelte dann die
EnEV 2009 im § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen). Sie verbot den Eigentümern
von gewissen Bestandsgebäuden ihre elektrischen
Speicherheizungen weiterhin zu betreiben:
-
Wohngebäude – wenn
folgende Bedingungen zutrafen:
- Mehrfamilienhaus mit mindestens sechs Wohnungen,
- Raumwärme nur über elektrische
Speicherheizsysteme,
- Heizleistung höher als 20 Watt pro m² Nutzfläche
(W/m²).
-
Nichtwohngebäude –
wenn folgende Bedingungen zutrafen:
- jährlich mindestens vier Monate beheizt,
- Innentemperatur wenn beheizt mindestens 19 °C,
- mehr als 500 m² Nutzfläche mit
elektrischen Speicherheizsystemen beheizt,
- Heizleistung höher als 20 Watt pro m² Nutzfläche
(W/m²).
Zeitplan: Die EnEV
2009 führte diese Pflicht schrittweise ein. Als Maßstab
galt das Datum, wann das elektrische Speicherheizsystem
eingebaut oder aufgestellt wurde. Bei mehreren
Heizaggregaten im Gebäude galt als Maßstab der Zeitpunkt
wann das zweitälteste Aggregat eingebaut oder
aufgestellt wurde.
Ausnahmen: Die EnEV
2009 eröffnete betroffenen Eigentümern jedoch auch
etliche Möglichkeiten diese Pflicht zu umgehen. In
folgenden Fällen mussten sie Speicherheizungen nicht
abschalten:
-
Andere
öffentlich-rechtliche Pflichten des betroffenen
Eigentümers standen im Widerspruch zu dieser
Regelung.
-
Der Eigentümer konnte
die elektrische Speicherheizung trotz möglicher
Fördermittel nicht wirtschaftlich erneuern.
-
Der Bauantrag für das
betroffene Bestandsgebäude wurde am 1. Januar 1995
oder später gestellt.
-
Das Gebäude erfüllte
die Anforderungen der Wärmeschutz-Verordnung (WSchVO
1995) bereits bei seiner Fertigstellung.
-
Das Bestandsgebäude
wurde inzwischen nachweislich auf den energetischen
Standard der WSchVO 1995 saniert.
Die EnEV 2009 wies auch
darauf hin, dass betroffene Eigentümer eine Befreiung
aufgrund eines Antrags zu erwirken - siehe
EnEV 2009, § 25 (Befreiungen).
Aufhebung Verbot:
Durch das verkündete EnEG 2013 gilt der
§ 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen) der EnEV 2009 seit dem 13.
Juli 2013 NICHT MEHR! Das EnEG 2013 hat diese bisherige
Regelung der EnEV 2009 durch den
Artikel 1a (Änderung der Energieeinsparverordnung)
aufgehoben, wie folgt:
"Die
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
(Bundesgesetzblatt Teil I. Seite 1519), die zuletzt
durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(Bundesgesetzblatt Teil I. Seite 2449, 2452)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10a
wie folgt gefasst: § 10 a (weggefallen).
2. § 10 a wird aufgehoben."
Quelle: EnEG 2013: Viertes
Gesetz zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes vom
04.07.2013, Bundesgesetzblatt, Teil I, Nr. 36, 2013,
Seite 2197-2200. www.bundesgesetzblatt.de
Auf der Suche nach einer
offiziellen Begründung für diese Änderung des EnEG 2013
findet man in der Beschlussempfehlung und Bericht des
Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Bundestag
Drucksache 17/13527, 15. Mai 2013) nur folgende
kurze Erklärung auf Seite 16:
"Die
Verordnungsermächtigung für Regelungen über die
Außerbetriebnahme elektrischer Speicherheizsysteme
in § 4 Absatz 3 Satz 1 EnEG soll entfallen."
Genaueres konnten wir
soweit nicht verbindlich erfahren und die
zugrundeliegenden Ausschussdrucksachen, in denen die
Fraktionen ihre Empfehlungen aussprechen, sind nicht
öffentlich zugänglich.
Eine Erklärung hat der
Parlamentarische Staatssekretär Mücke vom
Bundesbauministerium präsentiert im Rahmen seiner Rede
in der
Bundesrats-Plenarsitzung vom 7. Juni 2013. Wir
zitieren aus dem stenografischer Bericht:
„.. Last, but not
least: Auf Initiative des Bundestages ist die
Aufhebung des Verbots der
Nachtstromspeicherheizungen Bestandteil der Novelle
des Energieeinsparungsgesetzes geworden. Auf Grund
der Zunahme des Anteils umweltfreundlicher,
erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung und der
Notwendigkeit energiewirtschaftlicher
Speicherkapazitäten hat sich diesbezüglich eine neue
Sichtweise ergeben. Die heutige energiepolitische
Situation ist eine andere als zu Zeiten der
Einführung des Betriebsverbots. Deshalb bedurfte es
einer ordnungspolitischen Neubewertung, die
letztlich zur Streichung des bisherigen Verbots des
Betriebs von Nachtstromspeicherheizungen geführt
hat.“
Eine Fülle von Argumenten
für elektrische Speicherheizungen finden sich in der
Stellungnahme des Sachverständigen, Dr. Norberg
Verweyen, Geschäftsführer RWE Effizienz GmbH, Dortmund.
Der Bauausschuss des Bundestages hatte ihn zur
öffentlichen Anhörung am 17. April 2013 zur Novelle des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) eingeladen.
Verweyen präsentiert unter Nr. 4 (Außerbetriebnahme
elektrischer Speicherheizungen) auf über zwei Seiten die
Gründe weshalb die Bundesregierung das
Speicherheizungs-Verbot wieder aufheben sollte,
beispielsweise:
-
„Auf Grund des sich
verbessernden Strommixes verbessert sich auch die
Ökobilanz der Speicherheizung. Speicherheizungen,
die im Rahmen eines Lastmanagements eingesetzt
werden, werden eine noch bessere Ökobilanz
aufweisen.
-
Bestehende
Speicherheizungen können mit einer neuen Regelung
einen signifikanten Beitrag zur besseren Integration
von fluktuierend regenerativ erzeugtem Strom
beitragen. Das technisch wirtschaftlich
erschließbare Potenzial ist mit 10.000 MW sehr groß
und sofort verfügbar.
-
Der Bestand an
Speicherheizungen wird nach unserer Einschätzung
auch ohne Verbot kontinuierlich abnehmen, vorhandene
Anlagen werden im Rahmen von energetischen
Sanierungen zurückgebaut. Jedoch würde die Aufhebung
der Außerbetriebnahme-Regelungen insbesondere
älteren Speicherheizungsnutzern eine große
Verunsicherung nehmen.
-
Neben
Speicherheizungen kann die zukunftsfähige Wärmepumpe
ebenfalls zum Lastmanagement und der Integration von
regenerativem Strom eingesetzt werden. Hier sehen
wir künftig ein weiter steigendes Potenzial (heute
rd. 1.500 MW; 2020 rd. 3.000-3.500 MW, Tendenz
weiter steigend)“.
Seit dem 13. Juli 2013 ist
das novellierte
Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) in Kraft und
hat auch das bisherige Verbot des Betriebs von
elektrischen Speicherheizungen in bestimmten
Bestandsgebäuden – nach
EnEV 2009, § 10a (Außerbetriebnahme von elektrischen
Speicherheizsystemen) - aufgehoben. In unserem
Experten-Portal EnEV-online.de finden Sie die Volltexte
des
EnEG 2013 und der
EnEV 2009 in Html-Format und Verlinkt sowie
nützliche Praxishinweise.
Autorin: Melita Tuschinski
Redaktion EnEV-online.de
Quellen
und weitere Informationen:
-
Bundestag. Ausschuss
für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung,
Ausschussdrucksache 17(15)536-G (Dr. Norbert
Verweyen, RWE Effizienz GmbH, Dortmund:
Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung am 17. April
2013 zu den Entwürfen der Bundesregierung zur EnEG-
und EnEV-Novelle).
-
Bundestag, Drucksache 17/13527 vom 15.05.2013
(Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu dem
Gesetzentwurf der Bundesregierung für den Entwurf
eines Vierten Gesetzes zur Änderung des
Energieeinsparungsgesetzes)
-
Bundesrat, Stenographischer Bericht 910. Sitzung, 7.
Juni 2013.
-
www.bundesrat.de,
www.bundestag.de
EnEV 2014: Was kommt wann?
Download Info-Broschüre (pdf) |