Energieausweis und EnEV 2009

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AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V.
Antworten des AGFW auf Fragen zu der offiziellen Auslegung 16-1 zur EnEV 2009  § 3 Absatz 3 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2.1.1 und 2.1.2 sowie zu § 4 Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 Nr. 2.1.1

Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen


Anlass: Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) Berlin hat am 2. April 2012 die Auslegung der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 28. Februar 2012 im Rahmen der 16. Staffel veröffentlicht. Das Thema lautet: "Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen". In dieser Auslegung wird das Arbeitsblatt FW 309-1 des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. (AGFW) als ergänzende Regel bei der Ermittlung von Primärenergiefaktoren nach EnEV empfohlen. Allerdings schränkt die Auslegungen die Anwendung des AGFW-Arbeitsblattes auch ein, wie Sie unter Nummer 5. der Antwort in der Auslegung nachlesen können.
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Auslegung: Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen
| AGFW: Arbeitsblatt FW 309-1 (Pdf-Download, Link öffnet neues Fenster)

Wir haben beim AGFW zu diesen Einschränkungen nachgefragt.
Lesen Sie weiter unten unsere Fragen sowie die Antworten des Verbandes, die wir am 1. Juni 2012 von Dipl.-Ing. Boris Lubinski, Referent Technik & Normung im AGFW, erhalten haben.


1. Frage der EnEV-online Redaktion:

Unter Nr. 5.a. der Antwort der offiziellen Auslegung zur EnEV 2009 (16. Staffel) ist angegeben:

"Bei thermischen Abfallverwertungsanlagen darf der Brennstoff "Müll" zwar mit dem Primärenergiefaktor "Null" bilanziert werden, die nicht erneuerbaren Energien für den Betrieb dieser Anlagen sind jedoch stets mit zu bilanzieren, weil die unter 1. genannten technischen Regeln den Bilanzkreis so vorgeben. Deshalb sind die in Abschnitt 4.3 des Arbeitsblattes FW 309-1 diesbezüglich angegebenen Pauschalierungen für die Berechnung von Primärenergiefaktoren für die EnEV nicht anwendbar."

Werden Sie Ihr Ihr Arbeitsblatt FW 309-1 aus diesem Anlass aktualisieren?

| Antwort des AGFW lesen

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2. Frage der EnEV-online Redaktion:

Unter Nr. 5.b. der Antwort der offiziellen Auslegung zur EnEV 2009 (16. Staffel) ist angegeben:

"Die prozeduralen Festlegungen in der Geschäftsordnung zum Arbeitsblatt FW 309-1 sowie im Arbeitsblatt FW 609 sind bei der Berechnung von Primärenergiefaktoren nach der EnEV unbeachtlich; sie finden weder in der EnEV noch in den anzuwendenden Berechnungsregeln eine ausreichende Rechtsgrundlage."

Worauf bezieht sich dieser Hinweis auf Ihre Arbeitsblätter FW 309-1 sowie FW 609?

| Antwort des AGFW lesen

| Auslegung: Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen
| AGFW: Arbeitsblatt FW 309-1 (Pdf-Download, Link öffnet neues Fenster)

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Antwort des AGFW auf die 1. Frage:

Die EnEV-Auslegung Staffel 16 nimmt auf die FW 309-1 mit dem Ausgabedatum Mai 2010 Bezug. Gleiches gilt für die Verweisung in der DIN V 18599-1:2011-12 Abschnitt A.4. Man folgt damit dem Prinzip der "datierten" Verweisung (im Gegensatz zur dynamischen Verweisung auf die jeweils gültige Fassung ohne Ausgabedatum der technischen Regel). Eine Aktualisierung des Arbeitsblattes FW 309-1 würde daher eine rasch folgende Aktualisierung der EnEV-Auslegung und der DIN-Vornorm erfordern, damit die gleiche Bedeutung erreicht wird. Daher erscheint es sinnvoll, Zeitpunkt und Inhalt der Aktualisierung eng auf den Zeitplan der nächsten Überarbeitung der DIN-Vornorm abzustimmen. Da der AGFW im zuständigen DIN-Ausschuss mitarbeitet, ist die notwendige Koordination gewährleistet.

Die in Abschnitt 4.3 des Arbeitsblattes FW 309-1 angegebenen Pauschalierungen für Wärme aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen waren als Ausnahmeregelung für die Fälle gedacht, in denen der MHKW-Betreiber keine Angaben über seinen Energieeinsatz macht. Da der Wärmenetzbetreiber zur spezifischen Berechnung eigentlich auf diese Angaben angewiesen ist, um seine Fernwärme als ganzes zu bewerten, bietet die FW 309-1 als Ausnahmeregel Pauschalfaktoren an, die trotzdem eine sachgerechte Bewertung ermöglichen. Indem die aktuelle Auslegung der Fachkommission Bautechnik - als Anreiz für die ganzheitliche Bilanzierung der Wärmeerzeugung auch bei MHKW - die Anwendung des Pauschalfaktors im Rahmen von Berechnungen zur EnEV ausschließt, bedeutet dies nun, dass Wärme aus MHKW im Falle fehlender Angaben des MHKW-Anlagenbetreibers so bewertet werden müsste wie Wärme aus fossilen Energieträgern ohne KWK.

| Auslegung: Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen
| AGFW: Arbeitsblatt FW 309-1 (Pdf-Download, Link öffnet neues Fenster)

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Antwort des AGFW auf die 2. Frage:

Die unter 5b angesprochenen prozeduralen Festlegungen der Geschäftsordnung regeln
- die Form und den Inhalt,
- die Gültigkeitsdauer,
- die Ausstellungsberechtigung,
- das Verfahren zur Veröffentlichung
   auf der AGFW-Internetseite und
- die inhaltliche Überprüfung durch
   "AGFW-Experten FW 309".
der Bescheinigung über die energetische Bewertung der Fernwärme nach dem Arbeitsblatt FW 309 Teil 1.

Die Hinweise der Fachkommission Bautechnik beziehen sich aber auf die Berechnung von Primärenergiefaktoren nach der EnEV und damit gerade nicht auf die prozeduralen Festlegungen der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist für die Berechnung der Primärenergiefaktoren nicht notwendig und daher "unbeachtlich". Die EnEV bindet die Netzbetreiber und damit auch die weiteren Akteure (Gutachter) nur indirekt über die Bauherren, die auf normkonform ermittelte Primärenergiefaktoren der ihren Gebäuden vorgeschalteten Wärmenetze angewiesen sind. Zu den oben genannten Inhalten der Geschäftsordnung enthält die EnEV keine Regelungen. Vor diesem Hintergrund werden beim Vollzugshandeln zur EnEV derartige "Spielregeln" zwar inhaltlich begrüßt, sind aber "unbeachtlich" im Sinne von "nicht bindend".

Mit den prozeduralen Festlegungen wurde zudem eine Anregung der Fachkommission Bautechnik umgesetzt, die bereits in der 1. Staffel der Auslegungsfragen zur EnEV formulierte: "Es wird angeregt, dass die Wärmewirtschaft Maßnahmen zur Ermittlung und Veröffentlichung der benötigten Kennwerte ergreift, um Fehlentwicklungen vorzubeugen."

Die "Unbeachtlichkeit" hat also auf die Anwendung der Geschäftsordnung keinen Einfluss. Die Aussage bedeutet nicht, dass die Anwendung untersagt ist.

| Auslegung: Primärenergiefaktoren bei Wärmeversorgungsnetzen
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