Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Geltende EnEV-Fassung bei baugenehmigungsfreier Montage eines Wintergartens im Wohnbestand

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Kurzinfo:
Ein Bauunternehmen erhielt von einem Hausbesitzer den Auftrag, einen Wintergarten zu erstellen. Dafür sollten unter das bestehende Dach des Wohnhauses Senkrechtelemente montiert werden. Das Bauvorhaben ist genehmigungs- und anzeigefrei.
Der Erstkontakt mit dem Auftraggeber, die Planung und die Beratung durch das Bauunternehmen fanden bereits seit dem Jahr 2007 statt. Am 22. September 2009 nahmen die Fachleute das Feinmaß für die Fertigung der Senkrechtelemente und am 28. September 2009 erteilte der Hauseigentümer dem Bauunternehmen schriftlich den Auftrag. Danach fertigte der Hersteller die entsprechenden Bauelemente für den Wintergarten. Am 5. und 6. November 2009 montierte das Bauunternehmen die Elemente und erstellte somit den Wintergarten. Inzwischen war am 1. Oktober 2009 die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Kraft getreten. Sie fordert besser gedämmte Außenbauteile bei Änderungen im Bestand, als die vorhergehende EnEV 2007. Der Kunde bezweifelt inzwischen, ob der Wärmeschutz der Wintergarten-Elemente den EnEV-Vorgaben entspricht. Es stellt sich die Frage welche EnEV-Fassung in diesem Fall gilt.

|Aspekte    |Auftrag    |Praxis    |Probleme    |Fragen   |Antwort


Aspekte: EnEV, 2007, 2009, Fassung, EnEV-Fassung, Energieeinsparverordnung, Altbau, Bestand, Wohnbestand, Wohngebäude, Wohnhaus, Wintergarten, Elemente, Senkrechtelement, Senkrechtelemente, Schiebeelement, Fenster, verglast, Fassade, Wärmeschutz, U-Wert, Wärmedurchgangskoeffizient,

Auftrag: Ein Bauunternehmen erhielt den Auftrag von einem Hausbesitzer einen Wintergarten zu erstellen. Dafür sollten sie unter das bestehende Dach des Wohnhauses Senkrechtelemente montieren.

Praxis: Dieses Bauvorhaben war genehmigungs- und anzeigenfrei.
Der Erstkontakt mit dem Auftraggeber, die Planung und die Beratung durch die Fachleute des Bauunternehmens fanden bereits seit dem Jahr 2007 statt. Am 22. September 2009 nahmen die Fachleute des Bauunternehmens das Feinmaß für die Fertigung der Senkrechtelemente und am 28. September 2009 erteilte der Hauseigentümer ihnen schriftlich den Auftrag.
Danach begann die Fertigung der Elemente durch den entsprechenden Hersteller. Am 5. und 6. November 2009 montierte das Bauunternehmen die Elemente und erstellte somit den Wintergarten.

Probleme: Inzwischen war am 1. Oktober 2009 die novellierte Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) in Kraft getreten. Sie fordert besser gedämmte Außenbauteile bei Änderungen im Bestand, als die vorhergehende EnEV 2007. Der Auftraggeber bezweifelt inzwischen, ob der neue Wintergarten die Wärmeschutz-Anforderungen der EnEV 2009 erfüllt. Die EnEV 2009 regelt im § 28 (Allgemeine Übergangsvorschriften) im dritten Absatz wie folgt: „Auf sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs- , anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung geltenden Fassung anzuwenden.“

Frage: Welche EnEV-Fassung greift in diesem Praxisfall?

Antwort: 23.01.2012 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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