Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
Geltender Energie-Standard bei großen Bauprojekten

Wie sichert sich der Planer bei Niedrigstenergiebauten,
Passiv- oder Plus-Energie-Häusern vertraglich ab?

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Kurzinfo:
Ein Diplom-Ingenieur plant vorwiegend größer Bauvorhaben und stellt auch die Nachweise gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG 2011) aus. Er vertrat bisher die Meinung, dass bei großen Projekten der maßgebliche Zeitpunkt für die Einhaltung der energetischen Anforderungen das Datum der Einreichung des Bauantrages ist. Ab 2013 soll voraussichtlich die novellierte EnEV 2012 mit verschärften Anforderungen gelten. Trifft es zu, dass der Planer bei bestimmten Bauvorhaben denjenigen EnEV-Standard berücksichtigen muss, der zum Zeitpunkt der Bauabnahme gelten wird? Wie kann er sich rechtlich absichern, wenn er EnEV-Anforderungen erfüllen muss noch bevor die neue EnEV-Fassung bekannt oder verkündet ist? Wie kann er sich rechtlich absichern, wenn seine Kunden ein Niedrigstenergiegebäude (wie es die EU-Gebäuderichtlinie 2010 fordert), ein Gebäude in Passivhaus-Standard oder sogar ein Plus-Energie-Haus bauen wollen?

|Aspekte    |Auftrag    |Praxis    |Probleme    |Fragen   |Antwort


Aspekte: EnEV, 2009, 2012, Energieeinsparverordnung, EEWärmeG, 2011, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, gelten, geltende, EnEV-Fassung, Gesetzes-Fassung, Standard, energetischer, EnEV-Standard, rechtlich, rechtliche, Aspekte, Vertrag, Bauvertrag, Datum, Bauantrag, Niedrigenergiegebäude, Niedrigstenergiegebäude, Passivhaus

Auftrag: Ein Diplom-Ingenieur bearbeitet vorwiegend größere Bauvorhaben. Zusammen mit anderen Mitarbeitern des Ingenieurbüros plant und begleitet der Fachmann die Ausführung großer Bauprojekte und erstellt auch die Nachweise gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG).

Praxis: Für größere Bauprojekte muss der Bauherr bei der zuständigen Behörde einen Bauantrag einreichen. Welche Nachweise er dabei bereits erbringen muss, regelt die entsprechende Landesbauordnung (LBO). Der Diplom-Ingenieur vertrat bisher die Meinung, dass bei allen großen Projekten, die einer Baugenehmigung bedürfen, der maßgebliche Zeitpunkt für die Einhaltung der energetischen Anforderungen das Datum der Einreichung des Bauantrages ist. Der Planer stützte sich dabei auf folgende Regelungen:

  • Die EnEV 2009 besagt im § 28 (Allgemeine Übergangsvorschrift) erster Absatz: „Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.“

  • Das EEWärmeG 2011 regelt im § 19 (Übergangsvorschrift) fünfter Absatz: „Im Übrigen ist dieses Gesetz auf die Errichtung von Gebäuden in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bau- oder der Zustimmungsantragstellung oder der Bauanzeige gilt.“

Probleme: Nun las der Diplom-Ingenieur in der Fachliteratur, dass bei Bauträgerverträgen der Besteller erwarten kann, dass das Gebäude bei der Bauabnahme die Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt wie vergleichbare Bauten, die zur selben Zeit fertig gestellt und abgenommen werden. (siehe: Hopfensperger / Noack / Onischke „EnEV-Novelle 2009 und neue Heizkostenverordnung“, Haufe Verlag, 2009, Seite 55)

Fragen: Bei welcher Art von Bauvorhaben muss der Planer die Anforderungen der künftigen EnEV 2012 einhalten – auch wenn der Bauherr dies nicht ausdrücklich fordert? Wie kann sich der Planer rechtlich absichern, wenn er EnEV-Anforderungen erfüllen muss noch bevor die neue EnEV-Fassung bekannt oder verkündet ist? Wie kann der Planer sich rechtlich absichern, wenn seine Kunden ein Niedrigstenergiegebäude, eine Passivhaus oder ein Plus-Energie-Haus bauen wollen?

Antwort: 24.10.2011 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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