Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog
Sieben Fragen und Antworten:
Energieausweis bei Verkauf und Neuvermietung -
wichtige rechtliche Aspekte auf den Punkt gebracht

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Kurzinfo:
Seit dem 1. Oktober 2007 regelte zunächst die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) und seit dem 1. Oktober 2009 die EnEV 2009 – jeweils im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen), zweiter Absatz, dass Neumieter, -pächter und Käufer von Wohnungen, ganzen Immobilien und bebauten Grundstücken anhand des Energieausweises die Angebote auf dem Markt – zumindest aus energetischer Sicht – vergleichen können.
Der Wortlaut in der aktuellen EnEV 2009 § 16, Absatz 2:
„Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käufer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.“ In der Praxis ergeben sich zahlreiche Fragen dazu. Auch sind etliche Missverständnisse weit verbreitet. Wir klären einige wichtige Aspekte anhand von sieben Fragen und Antworten auf.

|Aspekte    |Auftrag    |Praxis    |Probleme    |Fragen   |Antwort


Aspekte: Energieausweis, Energiepass, Ausweis, Gebäude, Immobilie, Haus, Wohnung, Gebäude-Ausweis, EnEV, 2009, Energieeinsparverordnung, §, 16, Absatz, 2, Verkauf, verkaufen, Verkäufer, vermieten, Vermieter, Vermietung, Mieter, Käufer, Neumieter, Neuvermietung, Kunden, Kunde, potenziell, potenzielle, Interessent, Interessenten, Information, Pflicht, verpflichtet, zugänglich, machen, zeigen, vorlegen, Inhalt, Form, vergleichen, Information, informieren, Informationen, vergleichen, Standard, Energie, energetisches, Verhalten, Energieeffizienz, Gesamtenergieeffizienz, EU-Richtlinie

Auftrag: Für Fachleute, die Energieausweise im Bestand für Verkauf, Neuvermietung und als öffentlicher Aushang ausstellen, ergeben sich vielfältige Auftrags-Chancen, insbesondere wenn der Auftraggeber den Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs bestellt. In diesem Fall nimmt der Fachmann sowohl die bauliche Substanz als auch die Anlagentechnik für Heizung, Warmwasserzubereitung, Lüftung und - bei Nichtwohngebäuden - auch die eingebaute Beleuchtung „unter die Lupe“. Wer ausstellungsberechtigt ist, regelt die EnEV 2009 bundesweit im § 21 (Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude). Wer die Energieausweise als EnEV-Nachweise für Neubauten und bei Baumaßnahmen im Bestand ausstellt, regelt das jeweilige Baurecht des Bundeslandes, in dem das Gebäude steht.

Praxis + Probleme: Der Energieausweis – als gutgemeintes Informations-Instrument für potenzielle Käufer und Neumieter – zeigt jedoch auch die energetischen Schwachstellen des Gebäudes. Deshalb hat seine Einführung unter den betroffenen Eigentümern von Wohnungen, Häusern und sonstigen Immobilien nicht nur Begeisterung ausgelöst. Auch haben die Berichterstattungen in den Medien dazu geführt, dass Kunden in dem Energieausweis häufig mehr als nur ein Informations-Mittel sehen. Die nachfolgenden Fragen stellen nur einen Bruchteil der Aspekte dar, die sowohl Anbieter als auch Kunden auf dem Immobilienmarkt interessieren.

Fragen:

  1. Welche rechtliche Wirkung entfaltet der Energieausweis, den die EnEV 2009 im § 16 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Absatz 2 – bei Verkauf und Neuvermietung – regelt?

  2. Wen nimmt die EnEV in die Pflicht? Wer muss den Energieausweis bei Verkauf oder Neuvermietung zeigen? Wie sieht es aus, wenn ein Makler die Kunden informiert und ihnen die angebotene Wohnung, Haus oder Gebäude zeigt?

  3. Der Energieausweis muss nach der EnEV 2009, § 16, zweiter Absatz, inhaltlich dem Muster der Anlage 6 (Wohnbau) oder 7 (Nichtwohnbau) der EnEV 2009 entsprechen. Könnte er auch anders aussehen? Des Öfteren haben sich potenzielle Käufer und Neumieter über EnEV-online.de bei uns beklagt, weil die vorgelegten Dokumente ganz anders aussahen und der Vergleich mit anderen Gebäuden schwierig war. Was sollten Verkäufer und Vermieter beachten?

  4. Was heißt in diesem Zusammenhang "den Energieausweis zugänglich machen"? In Erläuterungen findet sich häufig der Begriff „den Energieausweis vorlegen“. Bedeutet das nicht mehr als „zugänglich machen“? Kann man diese EnEV-Forderung auch einfach als "den Energieausweis zeigen" formulieren?

  5. Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energieausweis zugänglich machen, „spätestens unverzüglich“, nachdem der potenzielle Käufer oder Neumieter ihn verlangt hat. Was bedeutet dies praktisch? Muss der Anbieter von sich aus aktiv werden und den Energieausweis zeigen?

  6. Der Verkäufer oder Vermieter muss den Energieausweis „spätestens unverzüglich zugänglich machen“, nachdem der potenzielle Käufer oder Neumieter ihn verlangt hat. Erklären Sie bitte, wie der Begriff „spätestens“ in diesem Kontext genau zu verstehen ist.

  7. Wenn der Energieausweis sowieso gleich gezeigt werden muss, warum weist die EnEV nochmals speziell darauf hin, dass die potenziellen Käufer oder Neumieter ihn verlangen? Was ändert sich, wenn dieser den Energieausweis verlangt?

Antwort: 05.07.2011 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

Antwort in Pdf-Format Energieausweis bei Verkauf und Neuvermietung - wichtige rechtliche Aspekte auf den Punkt gebracht

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