Energieausweis und EnEV 2009

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Energieausweis und EnEV: Praxis-Dialog Zonierung neuer Nichtwohnbau gemäß DIN V 18599
für die energetische Bilanzierung nach EnEV 2009

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Kurzinfo:
Ein Diplomingenieur plant ein neues Gebäude, welches als Büro- und Geschäftshaus genutzt werden soll. Er führt die energetische Bilanzierung für die Nachweise gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) durch. Der Neubau besteht in den oberen vier Geschossen - bis auf kleine Flächenanteile für Sanitärbereiche und Verkehrsflächen, die jeweils weniger als 3 Prozent (%) der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes umfassen - ausschließlich aus Einzel- und Gruppenbüros. Die unteren zwei Geschosse dienen - bis auf kleine Verkehrsflächen unter 3 % - ausschließlich dem Verkauf. Die Konditionierung der einzelnen Zonen unterscheidet sich nur unwesentlich voneinander. Im vorliegenden Fall wäre nach Meinung unseres Fragestellers die Einteilung in die Zonen "Einzelbüro" für die oberen Geschosse, sowie "Einzelhandel" für die unteren Geschosse für eine aussagekräftige Bilanzierung ausreichend. Ist die Vereinfachung der Zonierung wie in der EnEV 2007 erlaubt in diesem Fall nach der neuen EnEV 2009 auch zulässig?

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Aspekte: EnEV, 2009, 2007, Energieeinsparverordnung, Neubau, neu, zu, errichtendes, errichten, bauen, Nichtwohngebäude, Nichtwohnbau, Nichtwohnungsbau, Büro, Bürogebäude, Büroimmobilie, Geschäftshaus, energetisch, bilanzieren, DIN, V, 18599, Teil, 1, Zone, zonieren, Zonierung, Einzelbüro, Gruppenbüro, vereinfachen, einfach, Vereinfachung, 3, drei, Prozent, %, Regel, Regelung, Energieausweis, EnEV-Nachweis,

Auftrag: Ein Diplomingenieur plant ein neues Gebäude, welches als Büro- und Geschäftshaus genutzt werden soll. Er führt die energetische Bilanzierung für die Nachweise gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) durch.

Praxis: Es handelt sich um einen Neubau, d.h. ein neu zu errichtendes Nichtwohngebäude. Das Büro- und Geschäftshaus besteht in den oberen vier Geschossen bis auf kleine Flächenanteile für Sanitärbereiche und Verkehrsflächen, die jeweils weniger als 3 % der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes umfassen, ausschließlich aus Einzel- und Gruppenbüros. Die unteren zwei Geschosse dienen bis auf kleine Flächenanteile (unter 3 %) für Verkehrsflächen ausschließlich der Nutzung als Verkaufsflächen. Die Konditionierung der einzelnen Zonen unterscheidet sich nur unwesentlich voneinander.

Probleme:

EnEV 2007: Nach der vorhergehenden Energieeinsparverordnung (EnEV 2007), Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude), Punkt 2 (Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Wertes des Nichtwohngebäudes), Punkt 2.3 "Zonierung", Unterpunkt 2.3.1 war es zulässig, Zonen mit einem Flächenanteil von maximal 3 % der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes einer anderen Zone zuzuordnen, wie das folgende Zitat belegt: „Dabei dürfen Zonen mit einem Flächenanteil von nicht mehr als drei vom Hundert der gesamten Bezugsfläche des Gebäudes nach Nr. 1.2 einer anderen Zone zugerechnet werden, die hinsichtlich der anzusetzenden Randbedingungen am wenigsten von der betreffenden Zone abweicht.“ Der Unterpunkt 1.2. (Flächenangaben) auf den sich dieses Zitat bezieht lautet: „Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes.“

EnEV 2009: In der aktuellen EnEV 2009, Anlage 2 (Anforderungen an Nichtwohngebäude), Punkt 2.2 "Zonierung", Unterpunkt 2.2.1 entfällt dieser Satz.

Im vorliegenden Fall wäre nach Meinung unseres Fragestellers die Einteilung in die Zonen "Einzelbüro" für die oberen Geschosse, sowie "Einzelhandel" für die unteren Geschosse für eine aussagekräftige Bilanzierung ausreichend. Durch den erforderlichen Berechnungsaufwand durch die Einteilung in viele kleine Zonen, würde sich das Ergebnis der Bilanzierung aus seiner Sicht nicht maßgeblich ändern, so dass der erforderliche Mehraufwand nicht gerechtfertigt werden kann.

Fragen: Ist die Vereinfachung der Zonierung nach der EnEV 2009 in diesem Praxisfall zulässig?

Antwort: 30.07.2010 -  wenn Sie unseren Premium Zugang abonniert haben, lesen Sie die folgende passwortgeschützte Antwort:

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