Achtung:
Diese Auslegung wurde ersetzt durch
die
3. Auslegung der 14. Staffel zu § 9 Absatz 5 EnEV 2009.
Frage: Nach
§ 9 Absatz 5 EnEV 2009 sind bei
der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume
mit zusammenhängend mehr als 50 m² Nutzfläche die betroffenen Außenbauteile so
auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende
Gebäude nach
§ 3 oder
§ 4 EnEV 2009 einhält. Wie ist in diesen Fällen bei der
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu verfahren?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der
Bauministerkonferenz vom 23. Februar 2010, veröffentlicht am 8. März 2010:
-
§ 9 Absatz 5 EnEV beschränkt die
Anforderungen an den neuen Gebäudeteil ausdrücklich auf
Die
§ 3 und
§ 4 EnEV stellen
Anforderungen an den Jahres-Primärenergiebedarf, die Qualität
der Gebäudehülle (auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogener Transmissionswärmeverlust oder mittlere
Wärmedurchgangskoeffizienten), den sommerlichen Wärmeschutz
sowie an die Verwendung der Berechnungsverfahren.
Nicht von der Vorschrift des § 9 Absatz 5 EnEV erfasst sind
Anforderungen an
-
die Anlagen der Heizungs- ,
Kühl- und Raumlufttechnik nach
Abschnitt 4 der EnEV, soweit
sie nicht ohnehin für Maßnahmen im Bestand gelten,
-
die Dichtheit und den
Mindestluftwechsel nach § 6 EnEV sowie
-
den Mindestwärmeschutz und die
Wärmebrücken nach § 7 EnEV.
-
Die Anforderungen an den
Jahres-Primärenergiebedarf von zu errichtenden Gebäuden werden
jeweils mittels eines Referenzgebäudes gestellt, dessen
energetische Eigenschaften mit der EnEV 2009 gegenüber dem
bisherigen Stand bei Neubauten sowohl bei den Außenbauteilen als
auch bei den
zentralen anlagentechnischen Komponenten (Wohngebäude: Wärme-
und Warmwassererzeugung, Lüftungsanlage; Nichtwohngebäude:
Wärme- und Warmwassererzeugung, Lüftungsanlage, Kälteerzeugung)
deutlich verbessert sind. Im Vergleich zu den entsprechenden
Bauteilen und Komponenten üblicher bestehender Gebäude fallen
die Verbesserungen noch deutlich stärker aus.
-
Bei einer Erweiterungs- oder
Ausbaumaßnahme im Sinne des § 9 Absatz 5 EnEV ohne gleichzeitige
Erneuerung der zentralen anlagentechnischen Komponenten (z. B.
Aufstockung, Ausbau des Dachgeschosses) kann die geforderte
energetische Qualität ausschließlich durch Verbesserungen an den
Außenbauteilen des neuen Gebäudeteils und an den auf diesen
Gebäudeteil entfallenden dezentralen anlagentechnischen
Komponenten erreicht werden. Dies stößt regelmäßig an die
Grenzen der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. Der
Verordnungsgeber hatte jedoch bei Fällen nach § 9 Absatz 5 EnEV
nicht die Absicht, Anforderungen zu stellen, die zwangsläufig zu
einer Ausweitung der Maßnahme auf Teile des bestehenden Gebäudes
führen, um die energetischen Anforderungen nach § 9 Absatz 5
EnEV zu erfüllen; auch würde dies regelmäßig nicht dem
Wirtschaftlichkeitsgebot des § 5 Energieeinsparungsgesetz
entsprechen.
-
Vor diesem Hintergrund würde die
uneingeschränkte Anwendung des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz
1 EnEV unverhältnismäßige und wirtschaftlich unvertretbare
Belastungen verursachen. § 9 Absatz 5 EnEV ist daher im Lichte
des Wirtschaftlichkeitsgebots einengend auszulegen. Da die
Anforderungen des § 9 Absatz 5 EnEV ausschließlich im Falle
einer baulichen Erweiterung oder eines Ausbaus (ohne Änderung
der Anlagentechnik) greifen, ist bei den Berechnungen des
Jahres-Primärenergiebedarfs, die zur Bemessung dieser
Außenbauteile durchgeführt werden, ein Referenzgebäude zu
verwenden, das hinsichtlich der zentralen, gemeinsam mit dem
bestehenden Gebäudeteil genutzten anlagentechnischen Komponenten
und der Luftdichtheit identisch ist mit dem bestehenden Gebäude.
Im Ergebnis verlangt § 9 Absatz 5 EnEV damit in Fällen ohne
gleichzeitige Erneuerung der zentralen anlagentechnischen
Komponenten eine Ausführung der betroffenen Außenbauteile in
ihrer Gesamtheit in der Qualität der entsprechenden
Referenzausführung für solche Bauteile, wie sie sich aus der
jeweils anwendbaren Tabelle 1 der Anlage 1 bzw. 2 ergibt.
-
Da die Anforderungen für
Wärmebrücken und für die Überprüfung der Dichtheit nicht von der
Vorschrift des § 9 Absatz 5 EnEV erfasst werden, sind diese
Einflüsse bei der Nachweisführung nach § 3 Absatz 1 bzw. § 4
Absatz 1 EnEV dadurch zu kompensieren, dass die Ansätze für das
Referenzgebäude – entgegen der jeweils anwendbaren Tabelle der
Anlage 1 bzw. 2 – identisch mit dem auszuführenden Gebäudeteil
gewählt werden.
-
Die Berechnungen zur Bemessung des
spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogenen Transmissionswärmeverlusts (Wohngebäude: § 3 Absatz 2
EnEV) bzw. der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der
wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude: § 4
Absatz 2 EnEV) sowie zur Bemessung des sommerlichen
Wärmeschutzes (Wohngebäude: § 3 Absatz 4 EnEV; Nichtwohngebäude:
§ 4 Absatz 4 EnEV) sind ausschließlich für den neu
hinzukommenden Gebäudeteil auszuführen.
-
Bei den Berechnungen dürfen für
die Ermittlung der energetischen Eigenschaften von Komponenten
des bestehenden Gebäudes Vereinfachungen und gesicherte
Erfahrungswerte verwendet werden, die das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 9 Absatz 2 EnEV bekannt
gemacht hat.
Fragen+Antworten zur EnEV 2009 nach Themen
finden
|
|