Energieausweis und EnEV 2009

. EnEV 2009 - Antworten auf Praxisfragen
   Home + Aktuell
    GEG 2018
    EnEV 2014/2016
   EEWärmeG 2011
   EnEV 2009 Praxis
   · EnEV 2009 Text
 
· Praxis-Dialog
 · Praxis-Hilfen
   Neu: EPBD 2018
   Wissen + Praxis
   Dienstleister
.
   Service + Dialog
   Praxis-Hilfen
   EnEV-Newsletter
   Zugang bestellen
   Medien-Service
   EnEV-Archiv
   Kontakt | Portal
   Impressum
   Datenschutz

 


DIBt: Auslegungen zur EnEV
Auslegung 12-6 zur EnEV 2009 Anlage 3, Tabelle 1, Zeile 5 a und b

Anforderungen bei Änderung des Fußbodenaufbaus mit oder ohne Dämmung


Frage: Bei dem erstmaligem Einbau, Ersatz oder der Erneuerung eines Bauteils werden bei der Festlegung der maximalen Wärmedurchgangskoeffizienten nach Anlage 3 Nr. 5 bei Decken, die an unbeheizte Räume, an Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen, folgende Maßnahmen unterschieden: - Fußbodenaufbauten werden auf der beheizten Seite aufgebaut
     oder erneuert - Dämmschichten werden eingebaut.
Je nach durchgeführter Maßnahme werden in Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 5 unterschiedliche Grenzwerte für den Wärmedurchgangskoeffizienten vorgegeben. Welcher Wert ist bei Fußbodenaufbauten mit Dämmschicht einzuhalten?

Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 23. Februar 2010, veröffentlicht am 8. März 2010:

  1. Anlage 3 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe e) EnEV fordert i. V. m. Tabelle 1 für Maßnahmen an Wänden und Decken, die beheizte Räume gegen unbeheizte Räume oder Erdreich abgrenzen und die den Einbau einer Dämmschicht umfassen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der betroffenen Flächen nach
    ausgeführter Maßnahme bei Wohngebäuden und bei Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von mindestens 19 °C den Höchstwert von 0,30 W/(m²·K) nicht überschreitet. Für
    Zonen von Nichtwohngebäuden mit Innentemperaturen von mindestens 12 °C aber weniger als 19 °C gibt es diesbezüglich keine Anforderungen.

  2. Da Buchstabe c) der Anlage 3 Nr. 5 EnEV eine Spezialregelung für Fälle darstellt, bei denen Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite der vorgenannten Decken aufgebaut oder erneuert werden, genießt er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Vorrang vor der allgemeinen Regelung nach Buchstabe e. Bei den genannten Fußbodenaufbauten ist demnach – unabhängig von der Frage, ob der Fußbodenaufbau eine Dämmschicht enthält – ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen von 0,50 W/(m²·K) zulässig.

  3. Bei Decken, die beheizte Räume nach unten gegen Außenluft abgrenzen, wird hingegen nach Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 5 für alle in Anlage 3 Nr. 5 Satz 1 Buchstaben a bis e genannten Maßnahmen einheitlich ein Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Flächen nach durchgeführter Maßnahme von 0,24 W/(m²·K) verlangt.

  4. Unbeschadet dessen gelten nach Anlage 3 Nr. 5 Satz 2 EnEV bei allen Maßnahmen nach Satz 1 die Anforderungen als erfüllt, wenn die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt ist und die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit λ = 0,040 W/(m·K)) eingebaut wird. Bei Fußbodenaufbauten kann die höchstmögliche Dämmschichtdicke z. B. durch die technischen
    Regeln über die Ausführung von Estrichen, durch die technischen Regeln über die Barrierefreiheit (Vermeidung von Stufen im Fußboden) oder über die Ausführung von Treppen (Anschluss des Fußbodenaufbaus an vorhandene Treppenauf - und - abgänge) begrenzt sein.

  5. Generell werden bei Maßnahmen an Fußbodenaufbauten gemäß § 9 Absatz 3 EnEV keine Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten gestellt, wenn die von der Maßnahme betroffene Fläche 10 % Gesamtfläche der Decken des jeweiligen Gebäudes nicht übersteigt, auf die Anlage 3 Nr. 5 EnEV prinzipiell Anwendung finden könnte.

Zum Anfang der Seite

-> Fragen+Antworten zur EnEV 2009 nach Themen finden

Zum Anfang der Seite

Wichtige Hinweise

Zum Anfang der Seite

      Professionelle Praxishilfen download und bestellen

Zum Anfang der Seite

.  

Wichtige Hinweise:
Wir haben diese Informationen nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt erstellt, dennoch können sich Fehler ergeben haben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben und Hinweise ohne jegliche Gewähr erfolgen. Es gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen.

|SUCHEN      |EnEV 2009 Text      |Kurz-Info      |Praxis-Dialog      |Praxis-Hilfen      |KONTAKT

.

       Impressum

© 1999-2019 | Melita Tuschinski, Dipl.-Ing./UT, Freie Architektin, Stuttgart