Nein, nicht die Kellerdecken hat die
Energieeinspar-Verordnung (EnEV) im Blick - obwohl es
sicherlich sinnvoll wäre diese ggf. zu dämmen. Eigentümer
von älteren Häusern, Wohngebäuden und sonstigen Immobilien,
aus der Zeit vor der ersten Wärmeschutzverordnung (WSVO
1977), müssen vielmehr die oberste Geschossdecke über ihren
beheizten Räumen „unter die Lupe“ nehmen sowie das
darüber liegende Dach.

Für
welche Gebäude gelten diese Nachrüstfristen?
Allerdings gilt diese Forderung nicht für alle Gebäude
sondern nur für solche Bauten, die man vier Monate oder
länger jährlich beheizt und zwar auf mindestens 19 Grad
Celsius (°C) Raumtemperatur. Wer beispielsweise ein Ferien-
oder Wochenendhaus besitzt und dieses zwar jährlich länger
als vier Monate nutzt, jedoch vorwiegend in den warmen
Jahreszeiten, muss die oberste Geschossdecke und das Dach
nicht im Sinne der Dämmpflichten nach EnEV untersuchen.
Es gibt übrigens eine ganze Reihe von Gebäuden, die wegen
der Art wie sie gebaut sind oder wie man sie nutzt nicht
unter die EnEV 2009 fallen, beispielsweise Tierställe,
unterirdische Bauten, Glashäuser für die Pflanzenzucht,
Kirchen oder bestimmte Werkstätten. Die EnEV 2009 listet
diese Ausnahmen im § 1 (Anwendungsbereich) im zweiten
Absatz. Jedoch Achtung: Auch in diesen Ausnahme-Gebäuden
muss der Eigentümer die EnEV beachten, wenn er eine neue
Heizung installiert oder eine größere Klimaanlage nutzt.
Dann greifen die Anforderungen der EnEV 2009 gemäß § 13
(Inbetriebnahme von Heizkesseln und sonstigen
Wärmeerzeugersystemen) und § 12 (Energetische Inspektion von
Klimaanlagen).
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EnEV 2009, § 13 Inbetriebnahme von Heizungsanlagen
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EnEV 2009, § 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Welches
sind die entscheidenden Fragen?
Zurück zu unseren Altbauten, die unter die EnEV fallen und
die man mindestens vier Monate jährlich beheizt. Wer ein
solches Gebäude zu seinem Eigentum zählt sollte möglichst
umgehend folgende Fragen klären:
-
Oberste Geschossdecke über
den beheizten Räumen:
- Ist sie gedämmt oder ungedämmt?
- Ist sie begehbar oder unbegehbar?
- Ist sie zugänglich oder unzugänglich?
-
Darüber liegendes Dach:
- Ist es gedämmt oder ungedämmt?
Die Antworten auf diese Fragen entscheiden darüber OB,
WAS und WANN der Eigentümer nach den Vorgaben der EnEV
dämmen muss. |
EnEV 2009 , § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
|
EnEV 2009 , § 10a Elektrische Speicherheizsysteme

Was bedeuten die Begriffe „gedämmt / ungedämmt“,
„begehbar / unbegehbar“ und „zugänglich / unzugänglich“?
Erinnern wir uns, dass die Bundesländer dafür verantworten,
wie die verpflichteten Bürger die EnEV praktisch anwenden
müssen. Die Fachkommission „Bautechnik“ der
Bauministerkonferenz der Länder hat wegen der zahlreichen
Fragen aus der Praxis bereits 2002 eine „Arbeitsgruppe EnEV“
gegründet mit Vertretern des Bundesbauministeriums, der
Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder Bayern,
Baden-Württemberg, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen sowie
des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) Berlin.
Diese Arbeitsgruppe beantwortet Fragen zur EnEV-Praxis und
veröffentlicht die Antworten von allgemeinem Interesse als
offizielle Auslegungen. Zwar sind diese Interpretationen
nicht rechtsverbindlich, doch die Baubehörden, Fachleute und
betroffene Bürger können sich daran orientieren. Auf den
Webseiten des DIBt finden Interessierte alle bisher
veröffentlichten 15 Staffeln von offiziellen Auslegungen zur
EnEV.
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EnEV-online: Offizielle Auslegungen zur EnEV 2009
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EnEV-online: Offizielle Auslegungen zur EnEV 2007

Die angesprochenen Begriffe hat die EnEV-Arbeitsgruppe
folgendermaßen ausgelegt:
-
"Gedämmt" ist die
Geschossdecke oder das darüber liegende Dach, wenn
sie mindestens über eine durchgehende, allenfalls durch
Balken oder Sparren unterbrochene Schicht eines
Dämmstoffes verfügt. Die oberste Geschossdecke gilt auch
als gedämmt, wenn sie dem Mindestwärmeschutz nach DIN
4108 (Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden),
Teil 2 (Mindestanforderungen an den Wärmeschutz)
entspricht. Bei massiven Deckenkonstruktionen, die seit
1969 errichtet wurden, und bei Holzbalkendecken aller
Baualtersklassen kann man davon ausgehen, dass sie
diesem Standard entsprechen.
-
"Ungedämmt" ist die
Geschossdecke oder das darüber liegende Dach demnach
wenn "bisher überhaupt keine Dämmung vorhanden ist."
-
"Begehbar" ist die
oberste Geschossdecke "wenn der Dachraum oberhalb
einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine
solche lichte Höhe aufweist, dass sich dort ein
durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung
ohne Mühe bewegen kann. Die bauordnungsrechtlich für
Aufenthaltsräume im Dachraum vorgeschriebene Höhe wird
nicht verlangt."
-
"Unbegehbar“ ist
demnach die oberste Geschossdecke, wenn der Dachraum
oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen
Grundfläche nicht hoch genug ist, dass sich ein
durchschnittlich großer Mensch dort mühelos und aufrecht
bewegen kann.
-
"Zugänglich" ist die
obere Geschossdecke, wenn sie zwar nicht begehbar,
jedoch für Nachrüstarbeiten zugänglich ist.
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DIBt:
Nachrüstpflicht ungenügend gedämmtes Dach
|
DIBt:
Nachrüstpflicht
ungenügend gedämmtes Dach |
DIBt:
Nachträgliche Dämmung oberste Decken

Wie müssen Eigentümer
nachrüsten?
Kommen wir zurück zu den ausschlaggebenden Antworten zu
der obersten Geschossdecke und dem Dach eines Altbaus.
Der Eigentümer hätte diese
Decke längst dämmen müssen. Bereits die EnEV 2002 und
die EnEV 2004 verpflichtete sie im § 9 (Nachrüstung bei
Anlagen und Gebäuden), dass sie bis Ende des Jahres 2006
diese Decken dämmen. Der Wärmedurchgangskoeffizient
(dazumal noch „K-Wert“ genannt) der nachträglich
gedämmten Decke durfte höchstens 0,30 Watt pro
Quadratmeter und Kelvin (Watt/(m²K)) betragen. Nur bei
Eigentümerwechsel in Ein- und Zweifamilienhäusern räumte
die EnEV 2002 unter bestimmten Bedingungen Sonderfristen
und Sonderkonditionen ein.
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EnEV 2004, § 9 Nachrüstpflichten im Bestand
Achtung: Diese Pflichten
sind keinesfalls "verjährt". Die EnEV hat seither in
jeder neuen Fassung darauf hingewiesen. Säumige
Eigentümer sollten dieser Pflicht umgehend nachkommen.
Die aktuelle EnEV 2009 setzt allerdings einen höheren
Wärmeschutz-Maßstab an. Wer seiner Pflicht erst jetzt
nachkommt, muss die Decke oder das darüber liegende Dach
besser dämmen. Der Wärmedurchgangskoeffizient
(inzwischen im Sinne des europäischen Standards „U-Wert“
genannt) darf höchsten 0,24 Watt/(m²K) betragen.
Bereits die allererste
EnEV 2002 räumte Eigentümern von Ein- oder
Zweifamilienhäuser Sonderkonditionen und -fristen ein,
wenn sie am 1. Februar 2002 (als die erste EnEV in Kraft
trat) eine Wohnung im Haus selbst bewohnten. Erst bei
Eigentümerwechsel wurden und werden auch heute diese
Dämmpflichten fällig. Die genauen Termine finden
Interessierte in der EnEV 2009, § 10 (Nachrüstung bei
Anlagen und Gebäuden), im fünften Absatz.
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EnEV 2009 , § 10 Nachrüstpflichten
im Bestand

Der Eigentümer muss sie
bis spätestens Ende dieses Jahres dämmen, wie es die
aktuelle EnEV 2009 im § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und
Gebäuden) im vierten Absatz fordert.
Anstatt der Decke kann der
Eigentümer auch das darüber liegende, ungedämmte Dach
dämmen. Als Maßstab für diese Pflicht gilt der
Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) der fertig gedämmten
Decke oder Dach. Dieser darf höchstens 0,24 (W/m²K)
betragen.
Auch die EnEV 2009 gewährt
den neuen Eigentümern von Ein- und Zweifamilienhäusern
Sonderkonditionen - sowohl was den zeitlichen Rahmen als
auch was die Wärmeschutzvorgaben anbelangt, allerdings
nur, wenn der 'alte' Eigentümer am 1. Februar 2002 - als
die ersten EnEV 2002 in Kraft trat - selbst im Haus
wohnte. In diesen Fällen greift die Nachrüstpflicht erst
bei Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer hat zwei
Jahre Zeit sie zu erfüllen. Wenn das Haus im Jahr 2008
oder 2009 den Eigentümer gewechselt hat, genügt es, wenn
der U-Wert der nachgerüsteten Geschossdecke oder Dach
0,30 (W/m²K) beträgt - wie die EnEV 2002 forderte, sie
kann also weniger gut gedämmt sein.
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EnEV 2009 , § 10 Nachrüstpflichten
im Bestand
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EnEV 2004, § 9 Nachrüstpflichten im Bestand

Obwohl die EnEV diesen
Fall nicht ausdrücklich regelt, hat die
EnEV-Arbeitsgruppe im Juni 2011 diese Situation dermaßen
ausgelegt, dass ein gedämmtes Dach anstatt einer
darunter liegenden, gedämmten obersten Geschossdecke
auch ausreicht und dass der Eigentümer die Geschossdecke
nicht noch zusätzlich dämmen muss. „… das Gebäude ist
wenigstens geringfügig "nach oben" gegen Energieverluste
gedämmt, so dass eine Nachrüstung in Form einer weiter
verbesserten Dämmung zu wirtschaftlich vertretbaren
Bedingungen nach der Wertung des Verordnungsgebers nicht
möglich ist.“
|
DIBt:
Nachrüstpflicht ungenügend gedämmtes Dach
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick zu den
Nachrüstpflichten:
Überblick
Nachrüstpflichten gemäß EnEV für die oberste Geschossdecke
über den beheizten Räumen oder das darüber liegende Dach im
Baubestand
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ge-dämmt |
unge-dämmt |
zugäng-
lich |
Nicht begehbar |
begeh-
bar |
Nachrüstpflichten
nach EnEV |
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Decke |
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Keine Nachrüstung
vorgeschrieben. |
Dach |
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Decke |
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Keine Nachrüstung
vorgeschrieben. |
Dach |
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Decke |
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Sofort Decke oder
Dach nachrüsten: U-Wert max. 0,24 W/(m² K). Bei Ein-
oder Zweifamilienhaus ggf.
Sonder-Konditionen. |
Dach |
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Decke |
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Bis Ende 2011 Decke
oder Dach nachrüsten: U-Wert max.
0,24 W/(m² K).
Bei Ein- oder Zweifamilienhaus ggf.
Sonder-Konditionen. |
Dach |
|
|
|
|
|

Muss sich die vorgeschriebene Dämmung rechnen?
Ein grundlegenden Prinzip der EnEV seit
ihrer ersten Fassung lautet: Die geforderten
Nachrüstungen zur Dämmung der Geschossdecke oder des Daches
müssen wirtschaftlich vertretbar sein, wie es das
Energieeinsparungs-Gesetz (EnEG) fordert. Das bedeutet, dass
das der Eigentümer seine Kosten für die zusätzliche,
pflichtgemäße Dämmung innerhalb einer angemessenen Frist
durch die eingesparten Heizkosten wieder erwirtschaft muss,
mit anderen Worten „die zusätzliche Dämmung muss sich
rechnen“.
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EnEG 2009, § 5 Energieeinsparungsgesetz
Wer wird auf Antrag von den
Nachrüstpflichten befreit?
Im fünften Absatz des § 10 (Nachrüstung bei Anlagen und
Gebäuden) regelt die EnEV 2009, dass die Nachrüstpflichten
"nicht anzuwenden (sind), soweit die für die Nachrüstung
erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden
Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist
erwirtschaftet werden können." Jedoch Achtung: Diese
Ausnahme bezieht sich NICHT auf die Pflichten gemäß dem
ersten Absatz dieses Paragraphen, der die Heizungserneuerung
vorschreibt!
Wenn der Eigentümer der Ansicht ist, dass sich die
Nachrüstung nicht rechnet oder dass er diese aus
verschiedenen Gründen finanzielle nicht verkraften könnte,
muss er bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von den
Nachrüstpflichten beantragen. Die EnEV 2009 regelt diese
Sonderfälle im § 25 (Befreiungen).
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EnEV 2009 , § 10 Nachrüstpflichten
im Bestand
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EnEV 2009 , §
25 Befreiungen
Der Eigentümer muss mit seinem Antrag allerdings auch
nachweisen, dass einer oder mehrere der folgenden Gründe
dagegen sprechen:
-
die vorgeschriebenen
Nachrüstpflichten sind nicht wirtschaftlich,
-
die Kosten würden zu einer
unbilligen Härte führen,
-
der Aufwand ist für ihn
nicht zumutbar, weil er parallel dazu auch andere
energiesparrechtlichen Pflichten erfüllen muss.
Welche
Ausnahmen erkennt die EnEV an?
Eigentümer von Baudenkmälern und besonders erhaltenswerten
Gebäuden erlaubt die EnEV 2009 im § 24 (Ausnahmen), dass Sie
von den ihren Anforderungen abweichen, wenn die geforderten
Maßnahmen das Erscheinungsbild beeinträchtigen würden oder
wenn der Aufwand für sie unverhältnismäßig hoch wäre.
Die EnEV soll den technischen Fortschritt und die praktische
Umsetzung durch Bauherrn grundsätzlich nicht behindern.
Diese so genannte "Technologieklausel" erlaubt es den
Landesbehörden auf Antrag auch Ausnahmen zu genehmigen, wenn
ein betroffener Bauherr oder Gebäudeeigentümer die Ziele der
EnEV durch andere Maßnahmen erreicht.
|
EnEV 2009 , §
24 Ausnahmen

Sanierungspflichten -
EnEV-Irrgarten treibt neue Blüten:
-
Irrtum: Hauseigentümer müssen ungedämmte Kellerdecken
bis Jahresende dämmen
-
Irrtum: Hauseigentümer müssen ihre ungedämmten Dächer
und Außenwände bis Jahresende dämmen.
-
Irrtum: Wer einen unsanierten Altbau kauft muss
Heizung und Fenster erneuern sowie Außenwände und Decken
dämmen.
Was passiert, wenn ein Eigentümer diesen
Pflichten nicht nachkommt?

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