Energieausweis und EnEV 2007

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EnEV 2009 - Geldstrafen-Kompass Daten für den Energieausweis bereitstellen
 


Sie sind entweder der Eigentümer eines bestehenden Gebäudes oder der beauftragte Energieausweis - Aussteller. Das Gebäude soll unverändert, ganz oder teilweise verkauft oder neu vermietet werden oder ein Energieausweis öffentlich ausgehängt werden.

Der Eigentümer hat einen ausstellungsberechtigten Fachmann beauftragt einen passenden Energieausweis für das Gebäude auszustellen. Die Daten für die Energieausweis-Berechnung kann entweder der Eigentümer bereitstellen oder der Aussteller ermittelt diese selbst.

Achtung: Wenn Sie vorsätzlich oder leichtfertig nicht dafür sorgen, dass die - gemäß den Anforderungen der EnEV 2009 - bereitgestellten oder ermittelten Daten für die Energieausweis-Berechnung richtig sind, handeln Sie ordnungswidrig im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall bis zu 15.000 Euro betragen.

Verantwortlich im Sinne der EnEV ist der Eigentümer des Bestandsgebäudes, wenn er die Daten für die Energieausweis-Berechnung bereitstellt, bzw. der Aussteller des Energieausweises, wenn er die entsprechenden Daten für die Berechnung selbst ermittelt.

Siehe dazu:
|
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz 2, Nr. 2
EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr.  2.
| EnEV 2009 § 17 (Grundsätze des Energieausweises) Absatz 5
| EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2

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