Energieausweis und EnEV 2009

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Sanierungspflichten im Bestand

Hessen: Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10
(Anlagen und Gebäude nachrüsten) in der Praxis

Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin www.EnEV-online.de

.
+ 21.10.2011
+ Lesen Sie die Antworten Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, verantwortlich für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV):
| www.wirtschaft.hessen.de


1. Sind in Ihrem Bundesland die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im Landesbaurecht – beispielsweise in einer EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?

Antwort für Hessen: In Hessen gibt es keine Durchführungsverordnung zur EnEV. Die Festlegungen in der EnEV werden als ausreichend angesehen.

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2. Wie kontrollieren Sie in Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?

Antwort für Hessen: Stichproben sind weder in der Verordnung noch durch andere Rechtsvorschriften direkt durch die für den Vollzug zuständige Behörde (untere Bauaufsicht) vorgesehen. Die zuständigen Behörden wird erst tätig, wenn sie Kenntnis von einer unzureichenden Erfüllung der Pflichten hat, beispielsweise durch Dritte. Nach § 26b prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener ob bestimmte Pflichten nach § 10 EnEV erfüllt wurden.

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3. Mit welchen Strafen (Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden, wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und nicht fristgerecht nachkommen?

Antwort für Hessen: Verstöße gegen eine Rechtsvorschrift können von der zuständigen Behörde jederzeit verfolgt und die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände auch mit Zwangsmitteln entsprechend dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) durchgesetzt werden. Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand wurde in § 27 EnEV nicht aufgenommen. Somit ist ein Bußgeld wegen des Verstoßes nach § 10 EnEV nicht möglich. Ist ein Ordnungswidrigkeitstatbestand in einer Vorschrift aufgenommen, ermöglicht dies lediglich der zuständigen Behörde im Nachhinein, auch dann, wenn der rechtswidrige Zustand beseitigt ist, den Verstoß durch ein Bußgeld zu ahnden; die Möglichkeiten nach HSOG bleiben davon unberührt.

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4. An wen können sich betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?

Antwort für Hessen: An den Eigentümer, da er für die Nachrüstungen zuständig ist. Erst wenn privatrechtliche Möglichkeiten ausgeschöpft sind, sollte der Mieter/Nutzer sich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde wenden.

Die zuständige Bauaufsichtsbehörde handelt gemäß der Bauordnung des Landes Hessen (HBO) § 53 (Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden) Absatz 2. Nach Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichthofes (VGH Hessen) folgt aus der genannten Ermächtigungsgrundlage die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, grundsätzlich gegen alle baulichen Anlagen, die ungenehmigt und mit baurechtlichen Vorschriften unvereinbar sind, vorzugehen und ihre Beseitigung anzuordnen. Sie kann deshalb im eigenen Ermessen geeignete Maßnahmen treffen, um rechtswidrige Anlagen und Nutzungen in Einklang mit dem geltenden Recht zu bringen. Der Ermessenspielraum der Bauaufsichtsbehörden ist nach der Rechtsprechung des VGH Hessen nur gering. Ausnahmen können für Bagatellfälle oder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit gelten.

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5. Auf welchen Webseiten finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen können sie wegen Fragen kontaktieren?

Antwort für Hessen: Auf der folgenden Webseite finden Interessierte Informationen zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2009).

Ansprechpartnerin für Fragen:
Brigitte Schneider Tel. 06 11 / 8 15 - 29 54


Quelle: Antworten des Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - am 21. Okt. 2011 per E-Mail erhalten.
|
www.wirtschaft.hessen.de

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Lesen Sie die Antworten der zuständigen Behörden:

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