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21.10.2011
Lesen Sie die
Antworten Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, verantwortlich für die Umsetzung der
Energieeinsparverordnung (EnEV):
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www.wirtschaft.hessen.de
1. Sind in Ihrem Bundesland
die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im
Landesbaurecht – beispielsweise in einer
EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?
Antwort für Hessen:
In Hessen gibt es keine Durchführungsverordnung zur
EnEV. Die Festlegungen in der EnEV werden als
ausreichend angesehen.
2. Wie kontrollieren Sie in
Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten
nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?
Antwort für Hessen:
Stichproben sind weder in der Verordnung noch durch
andere Rechtsvorschriften direkt durch die für den
Vollzug zuständige Behörde (untere Bauaufsicht)
vorgesehen. Die zuständigen Behörden wird erst tätig,
wenn sie Kenntnis von einer unzureichenden Erfüllung der
Pflichten hat, beispielsweise durch Dritte. Nach § 26b
prüft der Bezirksschornsteinfegermeister als Beliehener
ob bestimmte Pflichten nach § 10 EnEV erfüllt wurden.
3. Mit welchen Strafen
(Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden,
wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und
nicht fristgerecht nachkommen?
Antwort für Hessen:
Verstöße gegen eine Rechtsvorschrift können von der
zuständigen Behörde jederzeit verfolgt und die
Herstellung ordnungsgemäßer Zustände auch mit
Zwangsmitteln entsprechend dem Hessischen Gesetz über
die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
durchgesetzt werden. Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand
wurde in § 27 EnEV nicht aufgenommen. Somit ist ein
Bußgeld wegen des Verstoßes nach § 10 EnEV nicht
möglich. Ist ein Ordnungswidrigkeitstatbestand in einer
Vorschrift aufgenommen, ermöglicht dies lediglich der
zuständigen Behörde im Nachhinein, auch dann, wenn der
rechtswidrige Zustand beseitigt ist, den Verstoß durch
ein Bußgeld zu ahnden; die Möglichkeiten nach HSOG
bleiben davon unberührt.
4. An wen können sich
betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie
feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht
nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?
Antwort für Hessen:
An den Eigentümer, da er für die Nachrüstungen zuständig
ist. Erst wenn privatrechtliche Möglichkeiten
ausgeschöpft sind, sollte der Mieter/Nutzer sich an die
zuständige Bauaufsichtsbehörde wenden.
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde handelt gemäß der
Bauordnung des Landes Hessen (HBO) § 53 (Aufgaben und
Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden) Absatz 2. Nach
Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichthofes
(VGH Hessen) folgt aus der genannten
Ermächtigungsgrundlage die Verpflichtung der
Bauaufsichtsbehörde, grundsätzlich gegen alle baulichen
Anlagen, die ungenehmigt und mit baurechtlichen
Vorschriften unvereinbar sind, vorzugehen und ihre
Beseitigung anzuordnen. Sie kann deshalb im eigenen
Ermessen geeignete Maßnahmen treffen, um rechtswidrige
Anlagen und Nutzungen in Einklang mit dem geltenden
Recht zu bringen. Der Ermessenspielraum der
Bauaufsichtsbehörden ist nach der Rechtsprechung des VGH
Hessen nur gering. Ausnahmen können für Bagatellfälle
oder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
gelten.
5. Auf welchen Webseiten
finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der
EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen
können sie wegen Fragen kontaktieren?
Antwort für Hessen:
Auf der folgenden Webseite finden Interessierte
Informationen zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2009).
Ansprechpartnerin für
Fragen:
Brigitte Schneider Tel. 06 11 / 8 15 - 29 54
Quelle: Antworten des Hessisches Ministerium für Umwelt,
Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - am 21. Okt. 2011 per E-Mail erhalten.
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www.wirtschaft.hessen.de
Lesen Sie die Antworten der
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