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Sanierungspflichten im Bestand

Bremen: Sanierungspflichten nach EnEV 2009 § 10 (nachrüsten bei Anlagen und Gebäuden) in der Praxis

Autorin: Melita Tuschinski, Herausgeberin www.EnEV-online.de

.
+ 27.09.2011
+ Lesen Sie die Antworten des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Hansestadt Bremen, verantwortlich für die Umsetzung der Energieeinsparverordnung (EnEV):
| www.bauumwelt.bremen.de


1. Sind in Ihrem Bundesland die Nachrüstpflichten gemäß EnEV 2009, § 10 im Landesbaurecht – beispielsweise in einer EnEV-Durchführungsverordnung – verankert?

2. Wie kontrollieren Sie in Ihrem Bundesland ob die Eigentümer den Nachrüstpflichten nach EnEV 2009, § 10 auch tatsächlich nachkommen?

Gemeinsame Antwort für Bremen: Den Bundesländern ist es nach der Änderung der Verordnungsermächtigung § 7 Abs. 2 und 3 Satz 3 EnEG verwehrt, Regelung zum Vollzug von Nachrüstpflichten bei Heizungs- und Warmwasseranlagen in bestehenden Gebäuden zu erlassen. Diese sind in § 26b EnEV auf die Bezirksschornsteinfegermeister übertragen worden. Hierzu besteht daher keine landesrechtliche Regelung (mehr).

Der Vollzug der Nachrüstpflichten zu obersten Geschossdecken unterfällt in Bremen der allgemeine Überwachungsvorschrift nach § 17 Abs. 1 Bremisches Energiegesetz. Eine systematische Überprüfung dieser Nachrüstpflicht ist nicht vorgesehen und mangels Kenntnis über den Zustand von obersten Geschossdecken mit vertretbarem Aufwand auch nicht möglich. Sofern der zuständigen Behörde Verstöße zur Kenntnis gelangen, wird diesen nachgegangen.

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3. Mit welchen Strafen (Bußgeldern) können säumigen Eigentümer belangt werden, wenn sie ihren Nachrüst-Pflichten nicht richtig und nicht fristgerecht nachkommen?

Antwort für Bremen: Da ja, wie eingangs richtig angemerkt, Verstöße gegen die Nachrüstpflichten nach der EnEV nicht als Ordnungswidrigkeit behandelt werden können, ist es den Ländern nicht möglich, hierzu Bußgelder zu verhängen. Es ist ihnen auch nicht gestattet, Ordnungswidrigkeitentatbestände zu materiellen Pflichten nach der EnEV landesrechtlich einzuführen. Gleichwohl kann eine Durchsetzung der Nachrüstpflichten grundsätzlich im Wege der Verwaltungsvollstreckung erfolgen (z.B. mit Zwangsgeld sofern erforderlich).

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4. An wen können sich betroffene Mieter und Nutzer wenden, wenn sie feststellen, dass der Eigentümer seiner Nachrüstpflicht nach EnEV 2009, § 10 nicht nachkommt?

Antwort für Bremen: Zuständige Behörde in Bremen ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Tel.: 0421/361-4044.

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5. Auf welchen Webseiten finden Interessierte Informationen zu der Umsetzung der EnEV-Nachrüstpflichten in Ihrem Bundesland und wen können sie wegen Fragen kontaktieren?

Antwort für Bremen: bauumwelt.bremen.de unter „Aktuelles“ mit den folgenden Kontaktdaten: Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Tel.: 0421/361-4044.
|
Bremen: Vollzug der EnEV und des EEWärmeG


Quelle: Antworten des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr Freie Hansestadt Bremen - am 23. Sept. 2011 per E-Mail erhalten.
|
www.bauumwelt.bremen.de

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