Energieausweis und EnEV 2007

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EnEV 2009 - Geldstrafen-Kompass Energieausweis erstellen + Modernisierungen empfehlen
 


Als ausstellungsberechtigter, beauftragter  Fachmann  erstellen Sie Energieausweise für Bestandsgebäude wenn diese unverändert ganz oder teilweise verkauft oder neu vermietet werden, oder wenn der Eigentümer den Energieausweis für das Publikum öffentlich aushängen soll.

Dem Energieausweis fügen Sie - wie von der EnEV gefordert - ggf. auch Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz des Bestandsgebäudes - als Modernisierungs-Empfehlungen - bei.

Achtung: Wenn Sie vorsätzlich oder leichtfertig Energieausweise oder Modernisierungsempfehlungen (als Anlage zum Energieausweis) für Bestandsgebäude erstellen obwohl Sie nicht über die geforderten fachlichen und beruflichen Qualifikationen gemäß EnEV 2009 verfügen, handeln Sie ordnungswidrig im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall bis zu 15.000 Euro betragen.

Verantwortlich im Sinne der EnEV ist der Aussteller, der im Auftrag des Eigentümers den Energieausweis für ein bestehendes Gebäude ausstellt oder Modernisierungen (als Anlage zum Energieausweis) empfiehlt.

Siehe dazu:
|
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz 2, Nr. 4
EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr.  2.
| EnEV 2009 § 21 (Ausstellungsberechtigung im Bestand) Absatz 1
| EnEV 2009 § 29 (Übergangsvorschriften) Absatz 4, 5, 6
| EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2

-> Wer liefert die Daten für den Energieausweis?

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