Energieausweis und EnEV 2007

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EnEV 2009 - Geldstrafen-Kompass Energieausweis potenziellen Kunden zeigen
 


Sie wollen ein bestehendes Gebäude unverändert, ganz oder teilweise verkaufen, neu vermieten oder neu verpachten.

Wenn Ihre potenziellen Kunden den Energieausweis verlangen, müssen Sie ihnen unverzüglich einen gültigen Energieausweis zeigen. Sie könnten ihn beispielsweise im Treppenhaus aushängen, wenn Ihre Kunden das Gebäude besichtigen.

Achtung: Wenn Sie den Energieausweis Ihren potenziellen Käufern oder Neumietern vorsätzlich oder leichtfertig auf Verlangen nicht gemäß den Anforderungen der EnEV 2009 zugänglich machen, handeln Sie ordnungswidrig im Sinne des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall bis zu 15.000 Euro betragen.

Verantwortlich im Sinne der EnEV ist der jeweilige Verkäufer, Vermieter oder Verpachter im Baubestand.

Siehe dazu:
|
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz 2, Nr. 1
EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr.  2.
| EnEV 2009 § 16 (Ausstellung Energieausweise) Absatz 2
| EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2

-> Wer liefert die Daten für den Energieausweis?

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