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Sie sind entweder der Bauherr
oder ein beauftragter Fachmann und errichten ein neues
Nichtwohngebäude, beispielsweise eine Büroimmobilie, ein
Hotel, eine Schule, ein Krankenhaus, usw.
Achtung: Wenn Sie
das Nichtwohngebäude vorsätzlich oder leichtfertig nicht
gemäß den Anforderungen der EnEV 2009 errichten, handeln
Sie ordnungswidrig im Sinne des
Energieeinsparungsgesetzes (EnEG 2009). Die Geldbuße kann in diesem Fall
bis zu 50.000 Euro
betragen.
Verantwortlich im
Sinne der EnEV ist der Bauherr sowie diejenigen
Fachleute (Personen), die in seinem Auftrag bei der
Errichtung des Nichtwohngebäudes tätig sind. Letztere
verantworten im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises.
Siehe dazu: |
EnEV 2009 § 27 (Ordnungswidrigkeiten) Absatz 1, Nr.
2
| EnEG 2009 § 8 (Bußgeldvorschriften) Abs. 1 Nr. 1.
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EnEV 2009 §
4 (Anforderungen an Nichtwohngebäude) Abs. 1
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EnEV 2009 § 26 (Verantwortliche) Absatz 1 und 2



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